Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 427/93
- Datum
- 20.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist eine konkrete und nachvollziehbare Beurteilung der Sozialprognose nach § 56 StGB erforderlich.
Das Gericht hat besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen und ihre Bedeutung für die Sozialprognose darzulegen.
Dauer und Wirkung bereits verbüßter Untersuchungshaft sowie das Wissen des Angeklagten um familiäre und wirtschaftliche Verpflichtungen sind bei der Sozialprognose zu berücksichtigen, wenn sie für Resozialisierung oder Strafzumessung von Bedeutung sein können.
Unterbleibt die Erörterung wesentlicher, die Sozialprognose beeinflussender Umstände, ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 427/93 vom 20. August 1993 in der Strafsache gegen █ aus Aachen, geboren am ██ 1952 in ██, Leonhard █████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete, im Beschluss tenor bezeichneten Umfänge beschränkte Revision hat in dasem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob dem Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose zu stellen sei; das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat es verneint. In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, welche Wirkung auf den Angeklagten die zur Zeit der Hauptverhandlung bereits sie-
ben Monate andauernde Untersuchungshaft (vgl. BGH StV 1990, 303; 1990, 443; Beschlüsse vom 1992, 63; BGH, 16. März 1990 – 3 StR 73/90 und vom 16. Juli 1993 – 2 StR 322/93) sowie das Wissen darum hatte, dass er seiner Familie nur durch verantwortungsbewusste straffreie Führung wieder aus den durch ihn verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraushelfen konnte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Prüfung dieser im Hinblick auf die genannten Vorschriften bedeutsamen Umstände das Gericht zu einer positiveren Beurteilung und trotz der Höhe der erkannten Strafe – zur Strafaussetzung veranlasst hätte.
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