Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Tagessatzfestsetzung und unzureichender §56-Würdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/93
- Datum
- 09.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist auch dann erforderlich, wenn aus einer Einzelgeldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; das Gesetz setzt nicht voraus, dass die Taten einen Ausnahmecharakter haben.
Das Zusammentreffen einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe kann zusammen die für § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände begründen; Gerichte dürfen keine überzogenen Anforderungen an das Vorliegen solcher Umstände stellen.
Bei lückenhafter Darlegung der für die Bewährungsentscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere bei Unterlassung der Berücksichtigung von Untersuchungshaft, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 18. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 68/93 vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren ███████, Omar, 1946 in █████ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Zaabalawi wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, sowie zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen dreier Betäubungsmittelstraftaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, für die für die erste Tat (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) verhängte Geldstrafe von neunzig Tagessätzen (UA 37) die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Bestimmung der Tagessatzhöhe bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe ist deshalb nachzuholen.
3. Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei berücksichtigt, dass er (mit Ausnahme einer durch Strafbefehl verhängten Geldstrafe; vgl. UA 5) nicht vorbestraft sei, sich durch die Hauptverhandlung be-
eindrucksvoll gezeigt habe, in sozial gefestigten Verhältnissen lebe und in seiner Familie Rückhalt finde. Es hat jedoch „keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Taterpersönlichkeit“ (UA 38) gesehen, die eine Aussetzung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB).
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend genug vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat. So ist bereits unklar, ob der Strafkammer bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann (st. Rspr.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 m.w.N.). Insoweit wäre hier insbesondere zu bedenken gewesen, dass schon die strafmildernd berücksichtigten Umstände in der Person des Angeklagten (vgl. UA 34/35) den Charakter der Taten entscheidend geprägt haben können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Die längeren Ausführungen zu der „Gesamtbewertung“ (UA 39) verhalten sich demgegenüber im Kern nur zu tatbezogenen Umständen und beschränken sich dabei zudem letztlich auf den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte „durchaus in der Lage gewesen (wäre), seinen Eigenbedarf anders zu decken, ohne dass es zur Einfuhr von nicht geringen Mengen Haschischs in die Bundesrepublik kam. Die Abhängigkeit des Angeklagten war auch nicht derart massiv, dass ihm keine andere Möglichkeit geblieben wäre, als sich Haschisch für den Eigenkonsum zu besorgen“ (UA 39). Mit dieser Erwägung hat die Strafkammer eine Strafaussetzung im Ergebnis aber deshalb versagt, weil keine Umstände zutage getreten seien, die den Straftaten des Angeklagten Ausnahme-
charakter verliehen. Dass die Taten Ausnahmecharakter tragen müssen, wird indes vom Gesetz nicht gefordert (st. Rspr.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1, 6, 11). Die Strafkammer hat damit zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt.
Im Übrigen kann dem Urteil nicht entnommen werden, dass das Landgericht bei der Gesamtwürdigung die Tatsache berücksichtigt hat, dass sich der Angeklagte wegen der Taten über fünf Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. UA 15). Bei einem Angeklagten, gegen den, wie hier, noch keine Freiheitsstrafen verhängt worden sind und der erstmals Freiheitsentzug erlitten hat, kann dieser Umstand bei der Entscheidung über die Annahme besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen (BGH StV 1990, 303; Beschluss vom 8. Januar 1993 – 2 StR 616/92). Über die Strafaussetzung ist danach neu zu entscheiden.
| Meyer-Goßner | Maatz | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |