Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vollstreckung zur Bewährung bei unzureichender Würdigung besonderer Umstände geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/92
Datum
08.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendete sich in der Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Streitpunkt war die Frage, ob das Tatgericht die Voraussetzungen des §56 StGB, insbesondere das Vorliegen "besonderer Umstände", zutreffend gewürdigt hat. Der BGH hob die Entscheidung insofern auf und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus, weil Milderungsgründe und die Dauer der Untersuchungshaft nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besondere Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB verlangen nicht stets einen Ausnahmecharakter; das Zusammenwirken auch nur durchschnittlicher Milderungsgründe kann in der Gesamtschau das Gewicht erreichen, das eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigt.

2

Bei der Gesamtwürdigung ist die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Täters angemessen zu berücksichtigen; die bloße Hervorhebung krimineller Energie ist unzureichend, wenn nicht zugleich geprüft wird, inwieweit diese dem Täter tatsächlich anzulasten ist.

3

Die während des Verfahrens verbüßte Untersuchungshaft ist bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Wenn das Tatgericht bei zutreffender Würdigung aller maßgeblichen Umstände die Aussetzung zur Bewährung hätte gewähren müssen, kann das Revisionsgericht die Aussetzung selbst anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 616/92 vom 8. Januar 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Burkhard K██, 1956 in ███, wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1992 dahin geändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den dem Angeklagten durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel, der Angeklagte zwei Drittel; die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe

Auf die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wird die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt, jedoch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint. Die letztgenannte Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Bedenken bestehen schon, ob die Strafkammer eine zutreffende Auffassung vom Begriff der „besonderen Umstände“ hat, wenn sie insoweit „Ausnahmecharakter“ fordert, aber nicht erwähnt, dass auch nur durchschnittliche Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht erhalten können, die Strafaussetzung als nicht unangebracht und als eine den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen zu lassen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 56 Rdn. 9 cc; Lackner, StGB 9. Aufl. § 56 Rdn. 19, 20 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

Hinzu kommt, dass das Tatgericht der vom Angeklagten bei der Tat gezeigten erheblichen kriminellen Energie das entscheidende Gewicht beigemessen hat, den dazu angestellten Erwägungen aber nicht entnommen werden kann, dass es hierbei die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten in angemessener Weise berücksichtigt hat. Daran ändert die pauschale Bezugnahme auf zuvor in anderem Zusammenhang erörterte, für den Angeklagten sprechende Umstände nichts. Die Hervorhebung der kriminellen Energie, wie geschehen, ohne gleichzeitige und ausdrückliche Erwähnung der Tatsache, aus der sich ergibt, dass sie dem Angeklagten nur zum Teil angelastet werden kann, spricht dafür, dass das Gericht den gegen den Angeklagten angeführten Umstand überbewertet hat.

Schließlich hätte bei der Gesamtwürdigung die Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen der Tat über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befunden hat, berücksichtigt werden müssen (BGH StV 1990, 304), was ersichtlich nicht geschehen ist.

Der Senat schließt aus den vorstehenden Erwägungen, dass das Tatgericht bei zutreffender Würdigung aller maßgeblichen Umstände die Strafaussetzung zur Bewährung nicht hätte ablehnen dürfen, und gewährt sie selbst.

Bei Berücksichtigung des Kosten- und Auslagenverteilung erscheint die aus dem Teilungsbeschluss ersichtliche angemessen.

TheuneGollwitzerGahnke
MaierDetter
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