Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/89
- Datum
- 05.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Feststellung besonderer Umstände voraus; eine rein formelhafte Begründung genügt nicht.
Bei Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe und längerer Untersuchungshaft ist eine umfassende Gesamtwürdigung geboten; ohne eine solche Würdigung ist die Versagung der Bewährung aufzuheben.
Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass die Begründung für die Versagung mangelhaft ist, hat das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Soweit die Revision in anderen Punkten keinen Rechtsfehler ergibt, bleiben die übrigen Teile des Urteils bestehen und sind nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 110/89 in der Strafsache gegen █████████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1950 in ███ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lediglich mit formelhafter Begründung. Das reicht im vorliegenden Falle, in dem zahlreiche Milderungsgründe gegeben sind und der Angeklagte sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, nicht aus (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 3, 4).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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