Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/89
Datum
05.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob die Versagung auf, weil das Landgericht die besonderen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB nur formelhaft verneint hatte, ohne eine gebotene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Feststellung besonderer Umstände voraus; eine rein formelhafte Begründung genügt nicht.

2

Bei Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe und längerer Untersuchungshaft ist eine umfassende Gesamtwürdigung geboten; ohne eine solche Würdigung ist die Versagung der Bewährung aufzuheben.

3

Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass die Begründung für die Versagung mangelhaft ist, hat das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revision in anderen Punkten keinen Rechtsfehler ergibt, bleiben die übrigen Teile des Urteils bestehen und sind nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 110/89 in der Strafsache gegen █████████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1950 in ███ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lediglich mit formelhafter Begründung. Das reicht im vorliegenden Falle, in dem zahlreiche Milderungsgründe gegeben sind und der Angeklagte sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, nicht aus (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 3, 4).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HerdegenTheuneDetter
MaierNiemöller
Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben — Themis