Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/91
- Datum
- 04.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare und substantielle Gesamtwürdigung von Tatbeitrag und Persönlichkeit des Verurteilten voraus.
Bei der Gesamtwürdigung können bereits das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher oder einfacher Milderungsgründe das Merkmal ‚besondere Umstände‘ erfüllen.
Ist aus der Entscheidung des Tatrichters nicht erkennbar, dass der maßgebliche Beurteilungsmaßstab angewandt wurde, ist die Versagung der Bewährung aufzuheben.
Eine nicht von vornherein ungünstige Sozialprognose und sonstige günstige Umstände (z. B. Geständnis, lange Vorstrafenfreiheit, erstmalige BtM-Verurteilung) rechtfertigen nicht ohne weitere Darlegung die Ablehnung der Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 516/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ Günter Norbert aus ██████, dort geboren am ██████ 1951, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1990 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht allein damit begründet, die von § 56 Abs. 2 StGB verlangten besonderen Umstände seien in einer Gesamtwürdigung der Tatbeiträge und der Person des Angeklagten Bittner nicht ersichtlich. Diese Begründung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die im Rahmen von § 56 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtwürdigung tatsächlich vorgenommen und dabei einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat.
Angesichts der Vielzahl günstiger Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, versteht es sich auch nicht von selbst, dass dem Angeklagten die Bewährung zu versagen ist. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass seine Sozialprognose von vornherein ungünstig ist. Er konsumiert zwar selbst Haschisch, ist aber in diesem Verfahren erstmals wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verantwortung gezogen worden. Er war überwiegend geständig. Die Tat liegt mittlerweile drei Jahre zurück. Zwischen seinen nicht einschlägigen Vorstrafen und der neuen Tat liegt ein so langer Zeitraum, dass das Landgericht selbst den Angeklagten als unbestraft behandelt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe, um das Merkmal besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu erfüllen (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7; Umstände, besondere 7; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1991 – 5 StR 577/91 und vom 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diesen Maßstab bei seiner „Gesamtwürdigung“ nicht ausreichend berücksichtigt hat, so dass die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben kann.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Nack |