Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Erwägung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 577/91
Datum
03.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf, soweit das Schwurgericht die Entscheidung allein mit dem Fehlen besonderer Umstände begründet hat. Er bemängelt, dass stabilisierte Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Revision ist insoweit erfolgreich; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB genügen Milderungsgründe von besonderem Gewicht, wenn sie eine Bewährung trotz des hohen Unrechts- und Schuldgehalts nicht unangebracht erscheinen lassen.

2

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB kann die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Verurteilten sowohl für die Prognose als auch für das Vorliegen besonderer Umstände erheblich sein.

3

Unterbleibt die hinreichende Berücksichtigung bereits festgestellter, für die Bewährungsentscheidung bedeutsamer Umstände, kann das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

█, Hans-Dieter, geboren am ██ 1957 in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 23. August 1991 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Schwurgericht allein damit begründet, dass „besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar sind“ (UA S. 17). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27 m. N.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH aaO) kann der Umstand, dass sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Prognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht in dem genannten Sinne vorliegen (BGH NStZ 1987, 21; BGH Urteil vom 24. April 1985 – 3 StR 97/85 –; BGH Beschluss vom 29. April 1985 – 3 StR 37/85 –; ebenso schon auf der Grundlage der früheren, strengeren Rechtsprechung BGH StV 1981, 21). Es ist zu besorgen, dass das Schwurgericht dies übersehen hat; denn es hat festgestellt, dass der bis dahin arbeitslose und von Sozialhilfe lebende Angeklagte im Juni dieses Jahres eine Hausmeisterstelle in Berlin erhielt und seither ein monatliches Einkommen von 1.500,-- DM netto sowie eine kostenlose Wohnung hat (UA S. 2). An diese Umstände hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung die Betrachtung geknüpft, dass „die Aussicht besteht, dass es dem Angeklagten künftig gelingt, sein Leben in geordnete soziale Bahnen zu lenken“ (UA S. 17).

Trotz der vom Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung hervorgehobenen gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kann der Senat nicht von vornherein ausschließen, dass das Schwurgericht bei der nach § 56 Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es auch hierbei die vorstehend genannten Gesichtspunkte erwogen hätte.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteHager

Zitiert von (3)