Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Vorwegvollzugs (§67 StGB), Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/89
- Datum
- 14.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB setzt eine konkrete und darlegbare Begründung voraus, aus der sich besondere Umstände ergeben, die den Vorwegvollzug rechtfertigen; auch die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs ist zu erörtern.
Der Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ist zulässig, wenn die richterliche Gesamtwürdigung (äußeres Erscheinungsbild, Verhalten nach der Tat, Erinnerung an den Tatablauf) schlüssig darlegt, dass trotz rechnerisch möglicher Blutalkoholwerte die Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war.
Eine auf den Revisionsführenden beschränkte Rechtsfehlerfeststellung führt nur zur teilweisen Aufhebung des Urteils; eine Ausdehnung der Aufhebung auf Mitangeklagte nach § 357 StPO kommt nur in Betracht, wenn bei diesen ebenfalls eine Gesetzesverletzung feststellbar ist.
Bei einem abgekürzten Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO besteht hinsichtlich bestimmter Teile des Urteils keine weitergehende Begründungspflicht gegenüber Mitangeklagten, soweit das Gesetz dies trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 28. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 96/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang Friedrich Viktor K. C.———— >) aus ████, dort geboren am ███ ██ 1961, wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 1988 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Juli 1987 und vom 4. Februar 1988 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt ist.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Ausschluß alkoholbedingter Schuldunfähigkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, war die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte nach seinem äußeren Erscheinungsbild, seinem überlegten Verhalten nach der Tat und seiner guten Erinnerung an den zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Tatzeit keinen Blutalkoholwert von 3,92 ‰ hatte und seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war (vgl. UA S. 46: lediglich theoretischer Maximalwert; zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1–16).
Die Anordnung über den Vorwegvollzug der verhängten 10-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB muß allerdings aufgehoben werden. Die von der Strafkammer gegebene kurze allgemeine Begründung (UA S. 51) genügt nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gestellt werden müssen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, welche konkreten Besonderheiten im vorliegenden Fall ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erfordern und warum nicht ggf. ein teilweiser Vorwegvollzug in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1–3; Vorwegvollzug, teilweiser 1–3; Zweckerreichung, leichtere 1–3, 5 und 6).
Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen muß der Urteilstenor dahin klargestellt werden, daß auch die durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Juli 1987 verhängten beiden Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in die neue Gesamtstrafe einbezogen worden sind.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten ███████ nach § 357 StPO nicht in Betracht. Eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes, wie sie zur teilweisen Aufhebung des Urteils bei dem Angeklagten █████ geführt hat, ist bei dem Mitangeklagten ██████████, der keine Revision eingelegt hat, nicht festzustellen. Die für den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe maßgebenden Gründe hat das Landgericht in diesem – rechtlich anders gewerteten Fall – nicht genannt. Hierzu war es nicht verpflichtet, weil es sich um ein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO handelt.
Gribbohm Zschockelt Kutzer Harms Dr. Rissing-van Saan ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
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