Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch im Jugendstrafrecht wegen unzureichender Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/83
Datum
30.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung an. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer in den Strafzumessungsgründen keine konkreten Feststellungen zu ‚schädlichen Neigungen‘ traf und nicht darlegte, ob diese nach § 17 JGG noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Aufhebung erstreckt sich auf den Mitangeklagten, da derselbe Begründungsmangel vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung Jugendlicher nach § 17 JGG sind konkrete Feststellungen zu den vorausgesetzten ‚schädlichen Neigungen‘ erforderlich; eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.

2

Die Annahme schädlicher Neigungen muss ausdrückliche Feststellungen dazu enthalten, ob diese Neigungen nicht nur zum Tatzeitpunkt, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen.

3

Fehlen hinreichende Strafzumessungserwägungen über schädliche Neigungen, so erfordert dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, da die Höhe der Jugendstrafe hierdurch beeinflusst worden sein kann.

4

Sind die mangelhaften Strafzumessungserwägungen gegenüber mehreren Mitangeklagten ununterscheidbar erfolgt, ist die Aufhebung des Strafausspruchs auf alle Betroffenen zu erstrecken (§ 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 142/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Mustafa ██, geboren am ██████ 1962 in ███ (Türkei),

2. den Arbeiter Osman ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1961 in ███████ (Türkei),

wegen versuchter räuberischer Erpressung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 1982 – auch hinsichtlich des Mitangeklagten █████ im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten █████, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Die Revision rügt zu Recht, dass sich die knappen Strafzumessungserwägungen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worin die Jugendkammer die schädlichen Neigungen gesehen hat. Hierzu hätte es aber eingehender Ausführungen bedurft, zumal es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelt.

In einem solchen Fall darf regelmäßig auf die Feststellung schon vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Taten begangen werden, nicht verzichtet werden (BGHSt 16, 261). Zudem wird aus den Strafzumessungserwägungen nicht deutlich, ob die von der Jugendkammer angenommenen schädlichen Neigungen nach Auffassung der Jugendkammer nur zum Zeitpunkt der Tat oder noch, wie nach § 17 JGG erforderlich, im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden waren (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1980 – 2 StR 233/80 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986). Dieser Urteilsmangel erfordert die Aufhebung des Strafausspruches, obwohl die Jugendkammer die Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für notwendig erachtet hat. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe der erkannten Jugendstrafe beeinflusst worden ist.“

Dem stimmt der Senat zu. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken (§ 357 StPO). Denn derselbe gerügte Rechtsfehler ist dem Landgericht auch ihm gegenüber unterlaufen. Das geht schon daraus hervor, dass sich der Abschnitt, in dem es zur Annahme schädlicher Neigungen gelangt (UA S. █████████), unterschiedslos ebenso auf beide bisher unbestrafte Angeklagte bezieht wie die im Urteil ausgesprochene Erwartung, dass sie auch ohne den Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in einer Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen würden (UA S. ██████████).

Zu der vom Landgericht verneinten Frage, ob bei den Angeklagten besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit vorgelegen hatten (§ 21 Abs. 2 JGG), wird auf BGHSt 29, 370, 380 hingewiesen.

LaufhitteDr. SchauenburgGribbohm
KrauthDr. KutzerDr.
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