Revision — Strafaussetzung zur Bewährung; Bewährungsfrist in §268a StPO festzusetzen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 686/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ist die Dauer der Bewährungsfrist in dem gemäß §268a StPO zu erlassenden Beschluss unter Zugrundelegung des §24 StGB auszusprechen.
Die Strafkammer hat die Dauer der Bewährungsfrist und etwaige Auflagen in einem gesonderten Beschluss festzusetzen; eine Festlegung der Frist in der Urteilsformel ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden.
Der Revisionssenat kann mit Zustimmung der Oberbundesanwaltschaft in entsprechender Anwendung des §354 Abs. 1 StPO selbst die Strafaussetzung zur Bewährung aussprechen, soweit dies rechtlich geboten ist.
Eine rein formelhafte Feststellung, die Tat sei "bewusst und gewollt" begangen worden, genügt für sich allein nicht zur Feststellung des Vorsatzes bezüglich des Alters; der Vorsatz kann jedoch aus dem Urteilszusammenhang und den konkret festgestellten Tatsachen erschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Oktober 1953
Rubrum
Aktenzeichen: 5 StR 686/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Ehefrau Helene ███ geb. █, aus ██, geboren am ███ in ██ (Posen), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Leitsatz
StPO § 268a StGB § 24
Rechtssatz: Wird im Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist die Dauer der Bewährungsfrist in dem in § 24 StGB vorgesehenen Beschluss auszusprechen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird die der Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Oktober 1953 auferlegte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im selben Hause wie die Angeklagte wohnte auch ihr Verlobter ███████, ferner der ██████ Siegfried ██, geborene █, mit seinen Eltern. Mit diesen verkehrte die Angeklagte seit Sommer 1952 freundschaftlich. Siegfried war Anfang des Jahres 1953 im Krankenhaus zur Operation einer Phimose gewesen. Als er Anfang Februar 1953 von dort zurückkam, traf er die Angeklagte in der Wohnung ihres Verlobten ███. Als Siegfried ins Zimmer trat, umarmte ihn die Angeklagte und gab ihm einen Kuss auf den Mund. Einige Tage später umarmte und küsste die Angeklagte den Siegfried wiederum in der Wohnung des █████████, auch strich sie ihm über den bedeckten Geschlechtsteil. Bei einem weiteren Besuch öffnete die Angeklagte den Hosenschlitz des Jungen, nahm sein Geschlechtsteil heraus und drückte es. Dieser Vorfall wiederholte sich noch einmal. Schließlich legte sich die Angeklagte kurz nach Ostern 1953 mit Siegfried auf die Couch, holte das Glied des Jungen aus der Hose, hob ihre Röcke hoch, zog ihre Schlüpfer herunter und führte, nachdem beide zuvor gegenseitig am Geschlechtsteil des Partners gespielt hatten, das steife Glied des Jungen in ihre Scheide ein. Zu einem Samenerguss kam es bei Siegfried nicht, da er aus Angst, die Angeklagte könne ein Kind bekommen, keine Bewegungen ausführte.
II. Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte habe bewusst und gewollt mehrfach mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige, weil das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende und der Erregung ihrer Geschlechtslust dienende Handlungen vorgenommen, soweit sie das Glied des Jungen berührt und soweit sie es in ihre Scheide eingeführt habe. Sie habe sich daher eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Sie sei aber zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen, außerdem sprächen erhebliche Milderungsgründe zu ihren Gunsten. Deshalb sei eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine angemessene Strafe.
Das Urteil fährt dann fort:
„Die Kammer glaubt darüber hinaus bereits jetzt sagen zu können, dass es bei dieser Angeklagten, die nicht als Sittlichkeitsverbrecherin angesprochen werden kann, von größerem erzieherischen Wert sein dürfte, wenn die Vollziehung der erkannten Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer angemessenen Bewährungsfrist ausgesetzt wird. Die Kammer befürwortet daher gegenüber der Gnadenbehörde bereits jetzt einen Gnadenerweis.“
III. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Dass die Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt hat, kann bei der Sachlage nicht zweifelhaft sein.
2.) Zur inneren Tatseite fehlt zwar eine ausdrückliche Feststellung, dass die Angeklagte das Alter des Siegfried ██████, der zur Tatzeit fast 14 Jahre alt war, gekannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, er sei noch nicht 14 Jahre alt. Die formelhafte Wendung, die Angeklagte habe bewusst und gewollt mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen, genügt für sich allein nicht. Die Feststellung lässt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere dem Hinweis darauf, dass Siegfried im selben Haus wohnt wie die Angeklagte, und dass diese seit Sommer 1952 mit seinen Eltern freundschaftlich verkehrt, entnehmen.
Gegen den Schuldspruch bestehen also im Ergebnis keine Bedenken, ebensowenig gegen den Strafausspruch als solchen.
3.) Rechtsirrig ist aber die im Urteil besonders zum Ausdruck gekommene Auffassung der Strafkammer, sie könne selbst nicht nach § 23 StGB die Strafe zur Bewährung aussetzen. Das Urteil stammt vom 5.10.1953. Damals war bereits das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Die Strafkammer hätte also von ihrem klar zum Ausdruck gebrachten Standpunkt aus die Strafe zur Bewährung aussetzen müssen.
Mit Zustimmung des Oberbundesanwalts hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Strafaussetzung ausgesprochen. Die Dauer der Bewährungsfrist muss von der Strafkammer zusammen mit etwaigen Auflagen durch Beschluss festgesetzt werden. § 268a StPO verweist für den Inhalt eines solchen Beschlusses ausdrücklich auf § 24 StGB; dieser regelt in seinem Abs. 4 die Dauer der Aussetzung. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen ließe, entgegen dem Wortlaut der §§ 268a StPO, 24 StGB die Festsetzung der Bewährungsfrist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Dauer der Bewährungszeit kann im Einzelfall mit den Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, ärztliche Behandlung) im engsten Zusammenhang stehen, so dass sie sachlich in den Beschluss gehört. Die Urteilsformel, die Strafaussetzung zur Bewährung ausspricht, ist auch ohne Festsetzung der Bewährungsfrist verständlich. Schließlich erscheint es zweckmäßig, die allerdings auch in § 25 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil außerhalb des Wiederaufnahmeverfahrens abzuändern, soweit wie möglich zu beschränken.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Börker |
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 17/54 · 06.05.1954Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- BGH · 1 StR 45/54 · 01.06.1954Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde; Bewusstseinsstörung und § 268a StPO
- BGH · 3 StR 397/54 · 04.11.1954Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen unterlassener Prüfung des öffentlichen Interesses
- BGH · 4 StR 841/53 · 25.03.1954Revision wegen Meineids: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- BGH · 4 StR 849/53 · 25.03.1954Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Beweisverwertung; Zurückverweisung