Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde; Bewusstseinsstörung und § 268a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nach dem Gesetz seiner Prüfung zugrunde zu legen; von diesen Feststellungen abweichende Angaben der Revision genügen nicht zur erfolgreichen Angriffsbegründung.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung mindert das Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen; sie schließt strafrechtliche Schuld nur dann aus, wenn das Unterscheidungs- oder Steuerungsvermögen völlig aufgehoben ist.
Offenbare Schreibversehen zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen können berichtigt werden, wenn aus Sitzungsprotokoll und Niederschrift des Urteilssatzes eindeutig hervorgeht, welche Strafe das Gericht tatsächlich festsetzen wollte.
Die Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit gehört nicht in die Urteilsformel, sondern ist in einem besonderen Beschluss nach § 268a StPO zu treffen.
Berührende Handlungen an Brust oder Oberkörper eines Kindes können den Tatbestand der Unzucht erfüllen, wenn sie dem allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühl zuwiderlaufen und aus wollüstiger Absicht erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Telegraphenleitungs-Aufseher Erich R. aus K. in Bayern, geboren ████████████████████ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Anordnung über die Dauer der Bewährungszeit nicht als Bestandteil des Urteils, sondern des nach § 268a StPO erlassenen Beschlusses anzusehen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat das von ihm festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum als Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Insbesondere durfte in dem Abtasten erst der nackten Brust, dann des bekleideten Oberkörpers des Kindes eine dem allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsempfinden zuwiderlaufende Handlung des Angeklagten gefunden werden. Die Strafkammer hat ferner aus den von ihr hervorgehobenen Umständen, besonders aus der Aufforderung, sich zu entkleiden, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen. Nach den getroffenen Feststellungen kam die Annahme einer nur versuchten Straftat nicht in Betracht.
Der Vortrag der Revision geht in wesentlichen Punkten von einem Sachverhalt aus, der nicht mit den tatrichterlichen Feststellungen übereinstimmt, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner Prüfung zugrunde zu legen hat.
Die Ausführungen des Urteils zum § 51 StGB sind zwar knapp; sie lassen aber ausreichend die Überzeugung der Strafkammer erkennen, dass die auf Alkoholgenuss beruhende Bewusstseinsstörung des Angeklagten sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen nicht völlig ausschloss, sondern nur erheblich herabminderte.
Der Widerspruch im Strafmaß zwischen der Urteilsformel (6 Monate Gefängnis) und den Urteilsgründen (5 Monate Gefängnis) beruht auf einem offenbaren Schreibversehen. Dass das Gericht eine Strafe von sechs Monaten ausgesprochen und für angemessen erachtet hat, ergibt sich nicht nur aus dem Sitzungsprotokoll, sondern auch aus der bei den Akten befindlichen Niederschrift des Urteilssatzes, die nach § 268 Abs. 2 StPO am Schluss der Hauptverhandlung verlesen wurde.
Die Dauer der Bewährungszeit hatte nicht in der Urteilsformel, sondern in dem nach § 268a StPO erlassenen besonderen Beschluss festgesetzt werden sollen (BGH 5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954, NJW 1954, 522 Nr. 21). Dies konnte das Revisionsgericht selbst richtigstellen.
| Glanzmann | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Hörchner | Dr. Jagusch |