Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen unterlassener Prüfung des öffentlichen Interesses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/54
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht überzeugt ist, dass das öffentliche Interesse der Strafaussetzung nicht entgegensteht.
Selbst bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten darf eine Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB das öffentliche Interesse ihre Vollstreckung erfordert.
Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sind Art und Schwere der Tat, die Verwerflichkeit der Gesinnung, die Motive sowie die Umstände (z. B. planmäßiges, nicht aus Not erfolgtes Handeln) zu berücksichtigen.
Unterlässt das Urteil eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, ist die Bewährungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 6. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ den kaufmännischen Angestellten Edgar aus FCC, geboren am ██████ ██ in SC █████ wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens gegen § 348 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Die erkannte Strafe ist zur Bewährung auf die Dauer von 4 Jahren ausgesetzt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vollziehungsbeamter des Finanzamts FCC █████████ von einkassierten Steuergeldern etwa 4.100 DM nicht und weitere etwa 4.300 DM nach vorübergehender Verwendung für eigene Zwecke verspätet an seine Behörde abgeliefert. Er hat die zur Kontrolle der Einnahmen des Finanzamts bestimmten Register unrichtig geführt und unrichtige Belege hierzu vorgelegt, indem er einbezahlte Steuergelder in die Einzahlungsnachweisungen nicht, nur teilweise vermerkt oder bisweilen auch auf den Namen anderer Steuerpflichtiger verbucht und entsprechende unrichtige Einzahlungsbelege hergestellt hat. Er hat weiter in einem Fall eine Lohnsteueranmeldung verfälscht und in einem weiteren Fall eine ihm amtlich zugegangene Vollstreckungsakte beiseite geschafft.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung des sachlichen Rechts und zwar des § 23 StGB gerügt. Die Revision ist ganz in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, soweit das Landgericht dem Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision rügt, dass das Urteil sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, obwohl dies nach dem festgestellten Sachverhalt einer näheren Prüfung bedurft habe.
Die Revision muss Erfolg haben.
Das Urteil legt zu § 23 StGB nur dar, dass der Angeklagte verfrüht in eine Stellung gekommen sei, die an ihn zu hohe charakterliche Anforderungen gestellt habe, dass die Kontrolle über seine Tätigkeit lückenhaft gewesen sei und dass er den Schaden voll ersetzt habe. Unter diesen Umständen sei es, vor allem auch im Interesse der Familie des Angeklagten, tragbaren Handlungen nur angezeigt, ihm Gelegenheit zu geben, nachzuweisen, dass seine strafbaren Handlungen eine einmalige Entgleisung gewesen seien. Es sei erwartbar, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, da er Familie habe, über eine ausreichende Wohnung verfüge und eine Arbeit habe, die ihn und seine Familie ernähre.
Mit diesen Darlegungen hat das Landgericht nur festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB gegeben sind, dass nämlich die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit dem Verhalten nach der Tat erwarten lassen, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde.
Die Vollstreckung einer Strafe darf jedoch auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten nicht ausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125/126). Hiernach darf eine Strafe aber nicht ausgesetzt werden, wenn das öffentliche Interesse ihre Vollstreckung erfordert.
Der Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts lange Zeit hindurch planmäßig die Finanzkasse um einen erheblichen Betrag geschädigt, das Vertrauen der betroffenen Steuerzahler auf die Sauberkeit des Behördenbetriebs schwer enttäuscht und damit dem Ansehen der Behörde in der Öffentlichkeit geschadet hat, erforderte aber die besonders sorgfältige Prüfung dieser Frage.
Strafaussetzung zur Bewährung ist nur dann zulässig, wenn das Landgericht der Überzeugung ist, dass trotz der vorerwähnten Umstände das öffentliche Interesse der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht diese Frage überhaupt geprüft hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Art und Schwere der Verfehlungen des Angeklagten und die daraus zu entnehmende Verwerflichkeit seiner Gesinnung gegenüber den in seiner Person begründeten Umständen derart überwiegen, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig war (vgl. BGH 3 StR 187/54 vom 13.5.1954). Es hätte hier insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte nicht aus Not gehandelt hat und die in strafbarer Weise erlangten Gelder teilweise beim Spiel und in Frauengesellschaft vertan hat, wobei seine Spielschulden allein 1.200 DM betrugen.
Das Urteil muss somit, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, aufgehoben werden.
Zu bemerken ist noch, dass die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls nicht im Urteil, sondern in dem nach § 268a StPO zu erlassenden Beschluss festzusetzen ist (BGH 5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 = NJW 1954, 522).
Glanzmann Busch Martin
Bundesrichter Maaß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Dr. Wiefels | |