Revision wegen Meineids: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 841/53
- Datum
- 25.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen angegeben werden, die den Mangel tragen; eine pauschale Rüge wegen Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit genügt nicht.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen die verwendeten Beweismittel im Einzelnen anzugeben; nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt die Darstellung der als erwiesen erachteten Tatsachen.
Revisionsgerichte sind an die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen gebunden; die Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist daher nur eingeschränkt möglich.
Hat eine neue gesetzliche Regelung (hier: § 23 StGB in der ab 1.10.1953 geltenden Fassung) die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung eröffnet, hat das Tatrichter die Strafaussetzung zu prüfen; die Bestimmung der Bewährungsfrist ist nach § 268a StPO i.V.m. § 24 Abs. 4 StGB in einem besonderen, zugleich mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Josef G. ██ aus █████, geboren am ███ 1928 in Kreis ███, wegen Meineids,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumm, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit verurteilt worden. Seine Revision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Strafausspruch zum Teil Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Die Revision beruft sich nur allgemein auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der darin bestehen soll, dass die Feststellungen auf der Beiziehung der Strafakten 3 Ds 87/53 des Amtsgerichts in Witten beruhen, ohne dass die Urteilsgründe erkennen ließen, welche belastenden Umstände aus den Akten entnommen worden sind. Zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge hätten diese Tatsachen bezeichnet werden müssen. Dieser Pflicht wird die Revision nicht dadurch enthoben, dass der mit der Revisionseinlegung beauftragte Verteidiger der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist nur die Zeugenaussage des Angeklagten aus den von der Revision bezeichneten Strafakten gegen █████████ verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Sie ist im angefochtenen Urteil inhaltlich mitgeteilt. Im Übrigen beruhen die Feststellungen über den Verlauf des früheren Strafverfahrens, besonders die Einlassung des █████████ und die späteren Bekundungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers und den in der Hauptverhandlung erstatteten Aussagen der Zeugen █████████, die an jenem Verfahren beteiligt waren. Ein unzulässiger Rückgriff auf die Vorakten ist weder aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils noch aus den Akten des gegenwärtigen Verfahrens zu entnehmen.
Der Tatrichter ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, die Beweismittel im Einzelnen anzugeben, auf die er seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt es, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen anführen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Mitteilung der Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.
2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte war im Oktober 1952 Zeuge eines nicht öffentlichen Streits zwischen seinem Freund █████ und dem Finanzbeamten ███, der dabei mehrmals von █████ geschlagen wurde, ohne diesen wiederzuschlagen. Zwei Tage nach diesem Vorfall sagte er auf Befragen des ███, weshalb er denn von █████ so geschlagen worden sei, █████ habe nichts getan, er selbst würde sich auch nicht so verhalten haben, wie █████████ getan habe. In dem Strafverfahren gegen █████ wegen Körperverletzung beschwor der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Witten als Zeuge ██████████████ ████ auch fest auf den Angeklagten █████ geschlagen, das habe er gesehen, feste habe er geschlagen". Nach diesem Vorfall habe er dem █████████ nicht bestätigt, dass er nichts getan habe. In der Berufungsverhandlung bekundete der Angeklagte als Zeuge unter Eid indes nur, er habe gesehen, dass █████ bei der Auseinandersetzung am 8. Oktober 1952 auf ███ losgegangen sei und heftige Bewegungen mit den Armen gemacht habe; dies habe er als Zurückschlagen angesehen. Ob ███ getroffen worden sei, habe er nicht gesehen.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei seiner ersten Vernehmung bewusst wahrheitswidrig ausgesagt und sich dadurch des Meineids schuldig gemacht. Er habe das Wort "schlagen" bewusst nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch verwandt, der gewöhnlich keinen Unterschied zwischen "schlagen" und "treffen" mache, also nicht bloß im Sinne von Armbewegungen in Richtung auf ██████, wie er nunmehr zu seiner Verteidigung behaupte.
Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Ihre Ausführungen über den vom Tatrichter zugrunde gelegten Sprachgebrauch gehen, jedenfalls für den hier gegebenen Sachverhalt, fehl.
Wenn das Urteil ausführt, der gebildete und intelligente Angeklagte sei sich dieses Sprachgebrauchs "wohl bewusst" gewesen, so können hieraus keine Zweifel des Gerichts an dem inneren Tatbestand hergeleitet werden; denn das Wort "wohl" ist nur zur Verstärkung gebraucht. Abschließend stellt der Tatrichter nochmals ausdrücklich fest: "Der Angeklagte war sich bei seiner Vernehmung bewusst, dass er 'zurückschlagen' in dem Sinne gebraucht hat, ███ sei auch getroffen worden, und dass dies vom Richter auch so verstanden worden ist." Diese Überzeugung hat das Landgericht aus dem Gesamtinhalt der Aussage des Beschwerdeführers gewonnen, besonders daraus, dass dieser von einer "Schlagerei" gesprochen und mehrfach betont hat, ███████ "feste auf den Angeklagten geschlagen", und dass er sogar noch auf den Vorhalt des Richters, nicht einmal █████████ behaupte, von ███ geschlagen worden zu sein, wiederholt hat, er habe gesehen, dass █████ geschlagen habe. Mit Rechtsgründen können diese Darlegungen nicht angegriffen werden. Eine fahrlässige Eidesverletzung brauchte – entgegen der Ansicht der Revision – im Urteil nicht erörtert zu werden, weil der Tatrichter mit Bestimmtheit eine vorsätzlich falsche Eidesleistung des Beschwerdeführers für erwiesen erachtet hat.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus falsch verstandenem Freundschaftsgefühl gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Urteilsdarlegungen über eine weitere bewusste Eidesverletzung des Angeklagten bei seinen Angaben über das später mit █████████ geführte Gespräch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat auf Grund des Inbegriffs der Verhandlung einen Irrtum des Angeklagten über den Inhalt dieses Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen.
3. Die Strafzumessung gibt nur insofern zu Bedenken Anlass, als das Landgericht nicht gemäß § 23 StGB in der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung Strafaussetzung zur Bewährung in Erwägung gezogen hat. Zur Entscheidung hierüber muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird, falls es eine Strafaussetzung für geboten hält, auch zu beachten haben, dass im Urteil selbst nur allgemein auf sie erkannt werden darf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist nach § 268a StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 4 StGB einem besonderen, zugleich mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss vorbehalten ist (5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954, NJW 1954, 522 Nr. 21).
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumm | Seibert |