Treffer
BGH Urteil

Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 17/54
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision sonst verworfen. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht trotz umfassender mildernder Umstände nicht geprüft hat, ob die Vollstreckung nach § 23 ff. StGB auszusetzen ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers wird die Sache hinsichtlich beider Angeklagten zur erneuten Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Bewährungsfrist und Auflagen sind nach § 268a StPO in einem Beschluss festzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist keine reine Gnadenmaßnahme, sondern eine sachliche Gestaltung der Strafe, die bei Vorliegen mildernder Umstände zu prüfen ist.

2

Fehlt im Urteil eine erkennbare Prüfung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, obwohl die Umstände deren Prüfung nahelegen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der Rückverweisung rechtfertigt.

3

Sind Mitangeklagte in vergleichbarer Lage, ist gemäß § 357 StPO so zu erkennen, als ob auch diese Revision eingelegt hätten; die Frage der Strafaussetzung ist entsprechend für alle Betroffenen zu prüfen.

4

Wird die Vollstreckung ausgesetzt, ist dies im Urteilssatz anzuordnen; Bewährungsfrist und etwaige Auflagen sind nach § 268a StPO in einem gleichzeitig mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████████ ███████ K, 1. den Anstreicher Otto Q., geboren ███████ in ████, wegen Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Kieper gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1953 wird die Sache auch hinsichtlich des Mitangeklagten Viehmann zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Nachprüfung des Urteils lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber der Umstand, dass das Landgericht zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht Stellung genommen hat.

Das Landgericht billigt dem Beschwerdeführer in weitem Umfange mildernde Umstände zu. Hierzu führt es an, er habe nur eine ganz geringfügige Bestrafung erlitten, die im Strafregister noch nicht vermerkt, von ihm aber bereitwilligst zugegeben worden sei. Er stehe noch in einem sehr jugendlichen Alter und habe überdies vor der Tat ausgiebig dem Alkohol zugesprochen, so dass seine Einsicht und sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen seien. Die erkannte Strafe liegt nur um einen Monat über dem zulässigen Mindestmaß. Die Tat selbst weist keineswegs auf eine Neigung zum Verbrechen, sondern trägt das Gepräge eines dummen Streiches. Alle diese Umstände drängten dahin, im Urteil in nachprüfbarer Weise zu erörtern, ob nicht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 23 StGB auszusetzen sei.

Gleichwohl ist dies nicht geschehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe nach §§ 23 ff. StGB auszusetzen, übersehen oder rechtsfehlerhaft verneint hat. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler. Denn die Strafaussetzung zur Bewährung ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 22. Oktober 1953 – 3 StR 907/52 – ausgesprochen hat, nicht mehr eine Gnadenmaßnahme, sondern eine neuartige sachliche Gestaltung der Strafe selbst. Zur Nachholung dieser Prüfung muss die Sache deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Auch hinsichtlich des Mitangeklagten ███████, der zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinerlei Ausführungen, die erkennen ließen, dass die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft worden wäre, obwohl die gesamten Umstände zur Prüfung dieser Frage drängten. Er ist nicht vorbestraft, mit dem Beschwerdeführer gleichaltrig und war ebenfalls durch reichlichen Alkoholgenuss in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt. Gemäß § 357 StPO ist deshalb so zu erkennen, als ob er gleichfalls Revision eingelegt hätte.

Da der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtlich nicht fehlerhaft sind, sind sie aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat in der neuen Hauptverhandlung lediglich darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der gegen die beiden Angeklagten erkannten Strafen zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht. Für den Fall, dass das Landgericht die Vollstreckung aussetzt, wird darauf hingewiesen, dass im Urteilssatz lediglich die Aussetzung der Vollstreckung auszusprechen ist, die Bewährungsfrist und etwaige Auflagen dagegen nach § 268a StPO in einem gleichzeitig mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss festzusetzen sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 – 5 StR 686/53, NJW 1954, 522 Nr. 21).

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin

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