Revision der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/52
- Datum
- 31.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters beruht auf der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§261 StPO); ist diese persönliche Überzeugung nach pflichtgemäßer Abwägung erreicht, darf der Richter verurteilen, auch wenn kein mathematischer Beweis vorliegt und theoretische Alternativen bestehen.
Ob ein Richter die für eine Verurteilung erforderliche persönliche Überzeugung gewonnen hat, wenn die Umstände überwiegend für die Schuld sprechen und nur eine nicht näher konkrete und nicht beweisbare Möglichkeit dagegensteht, fällt in sein pflichtgemäßes Ermessen.
Die Revisionsprüfung erstreckt sich nicht auf eine neue Beweiswürdigung; ein freisprechendes Urteil, das auf der irrigen Annahme beruht, ein mathematischer Beweis sei erforderlich, ist aufzuheben.
Bei Vorwürfen, eine Körperverletzung habe zum Tod geführt, muss der ursächliche Zusammenhang bis zur Überzeugung des Richters festgestellt werden; fehlt diese Überzeugung, kann lediglich wegen einer geringeren tatbestandlichen Folge verurteilt werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Edmund ████████, geboren am █████ in ██████████, wohnhaft in [REDACTED] Kreis [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
§ 261 StPO
Rechtssatz: Der Richter, der nach pflichtmäßiger Abwägung aller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigt, darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Schuldbeweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. Ob aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem Maße für die Schuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen diese Schuld spricht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Aktenzeichen: 5 StR 6/52
Urteil vom 31. Januar 1952
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg vom 20.6.1951 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gemäß der Anklage hatte der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten gefährliche Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang vorgeworfen. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu 6 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben.
1. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 59 StPO. Die von der Revision behauptete „gleichzeitige“ Vereidigung der Zeugen liegt nicht vor. Denn im Protokoll vom 19.6.1951 heißt es:
„Darauf wurden ausgenommen die Zeugen [REDACTED] und ██████ alle übrigen Zeugen vorgerufen, nochmals auf die Bedeutung des Eides hingewiesen und sodann vorschriftsmäßig einzeln vereidigt.“
Es hat also nach dem Protokoll nicht eine „gleichzeitige“, sondern eine „einzelne“ Vereidigung stattgefunden, wenn auch alle Zeugen gegen Schluß der Hauptverhandlung vereidigt worden sind.
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die gleichzeitig die materielle Rüge der Verletzung des § 226 StGB enthält, ist unbegründet.
Die Feststellung des Schwurgerichts, „es habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß der zur Annahme der Körperverletzung mit Todesfolge notwendige lückenlose ursächliche Zusammenhang zwischen der dem Landarbeiter [REDACTED] durch den Angeklagten zugefügten Körperverletzung und dem Tode unbedingt gegeben sein müsse“, liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß, wie die Revision meint, dem Schwurgericht die unklare Vorstellung einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vorgeschwebt oder daß es irrtümlich angenommen habe, nur die alleinige Bedingung eines Erfolges komme im Rechtssinne als Ursache in Betracht. Das Urteil ergibt vielmehr eindeutig, daß das Schwurgericht deshalb nicht zu der Überzeugung gekommen ist, der Ursachenzusammenhang zwischen der Körperverletzung, die der Angeklagte dem Gustav ██ zugefügt hat, und dessen Tode sei mit Sicherheit gegeben, weil es für möglich hält, daß sich █████ zum Beispiel bei der ländlichen Berufsarbeit eine Kopfverletzung zugezogen habe, die allein dessen Tod zur Folge gehabt hat.
Zu Unrecht sieht die Revision in diesen Ausführungen eine Verletzung der Rechtsgrundsätze freier Beweiswürdigung.
Grundlage des richterlichen Urteils ist nach § 261 StPO die freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung des Gerichts über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Richter, der nach pflichtmäßiger Abwägung aller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigt, muß ihn schuldig sprechen. Er darf nicht, obwohl er persönlich die feste Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt hat, seine Schuld verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und weil immerhin die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. (Vergleiche BGH 2 StR 42/50 vom 28.11.1950 NJW 1951, 122 und 3 StR 27/50 vom 5.12.1950 in NJW 51, 83.)
Ein freisprechendes Urteil, das die Möglichkeit offen läßt, der Tatrichter habe diesen Grundsatz verkannt und sei zu einem Freispruch gekommen, obwohl er persönlich die Überzeugung von einem die Schuld des Angeklagten begründenden Geschehensablauf gewonnen habe, beruht deshalb auf einem Rechtsirrtum und muß der Aufhebung unterliegen.
Ob aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem Maße für die Schuld des Angeklagten sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen diese Schuld spricht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Tod des Gustav ██████ sei eine Folge der ihm von dem Angeklagten zugefügten Körperverletzung, und daß das Schwurgericht sich an einer Verurteilung nur durch die oben dargelegte irrige Auffassung von der Notwendigkeit eines mathematischen Beweises verhindert gefühlt hat.
Nach der auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweisaufnahme liegenden Feststellung des Schwurgerichts hat auch der gerichtliche Sachverständige nicht völlig ausschließen können, es bestehe eine, wenn auch entfernte Möglichkeit, daß eine bei der ländlichen Berufsarbeit von dem Toten erlittene Kopfverletzung allein die Kette der zum Tode führenden Gehirnblutungen in Gang gesetzt habe.
Hiernach ergeben die Gründe, daß das Schwurgericht sich nicht zu der persönlichen Überzeugung hat durchringen können, der Tod des Gustav ██████ sei eine Folge der durch den Angeklagten verursachten Körperverletzung.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen, weil sie sich im wesentlichen gegen den festgestellten Tatbestand wendet.
Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an ein dem Schwurgericht Lüneburg benachbartes Gericht beantragt.
| SchwG Lüneburg | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Dr. Koffka |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 9/53 · 21.05.1953BGH zur freien richterlichen Überzeugung: Freisprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 508/56 · 09.02.1957Freie Beweiswürdigung in der Revision; Pkw keine „Räumlichkeit“ i.S.d. § 306 Nr. 3 StGB
- BGH · 1 StR 561/55 · 07.02.1956Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung des Eidesnotstands
- BGH · 2 StR 271/56 · 28.09.1956Revision gegen Freispruch im Meineidsverfahren vom BGH verworfen
- BGH · 1 StR 15/56 · 08.05.1956Teilaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Anstiftung zum Mord