Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch im Meineidsverfahren vom BGH verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 271/56
Datum
28.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch wegen Meineids und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Das BGH verwirft die Revision: Eine Aufklärungsrüge scheitert, weil die beanstandeten Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden. Zur Sachrüge stellt der Senat fest, das Landgericht habe nach sorgfältiger Abwägung keine Überzeugung von der Unrichtigkeit der eidlichen Aussage gewonnen. Rechts- oder Denkfehler sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die vom Rügeführer angeführten Zeugen bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden sind.

2

Das Revisionsgericht darf die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen; es greift nur bei erkennbaren Rechts- oder Denkfehlern ein.

3

Die objektive Möglichkeit eines anderen Sachverhalts steht der Bildung richterlicher Überzeugung nicht entgegen; maßgeblich ist die persönliche Überzeugung des Tatrichters nach sorgfältiger Abwägung.

4

Eine Ablehnung der Verurteilung wäre nur rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht zugleich von der Unrichtigkeit der eidlichen Aussage überzeugt ist, sich aber wegen nicht vollständig auszuschließender Alternativmöglichkeiten unberechtigt der Verurteilung enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Josef R. aus ███, dort geboren am ████████ 1914, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. März 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die von der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil eingelegte Revision ist auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützt worden; sie ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge scheitert schon deshalb, weil die Zeugen, deren weitere Befragung die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält, in der Hauptverhandlung vernommen worden sind. Die so begründete Aufklärungsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung keinen Erfolg haben (vgl. BGHSt 4, 125).

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht darlegt, dass es die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht feststellen könne, geben keinen Anlass zu Bedenken. Sie wären nur dann fehlerhaft, wenn das Landgericht seine Überzeugung ausspräche, dass der Angeklagte falsch geschworen habe, sich aber an einer Verurteilung gehindert sähe, weil eine letzte andere Möglichkeit nicht mit voller Sicherheit auszuschließen sei. Das hat die Strafkammer aber nicht getan; sie ist nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht die Überzeugung von der Unrichtigkeit der vom Angeklagten beschworenen Aussage erlangt hat. Ob aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten tatsächlich gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem Maße für seine Schuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit dagegen spricht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH, Urt. 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952 = LM StPO § 261 Nr. 6).

Die objektive Möglichkeit eines anderen Sachverhalts steht dem Begriff der richterlichen Überzeugung nicht entgegen.

Unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Dem Revisionsgericht ist grundsätzlich verwehrt, auf diesem Wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGH, Urt. 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 = LM StPO § 261 Nr. 13).

Auch Denkfehler, wie sie die Staatsanwaltschaft behauptet, sind nicht erkennbar. Das Landgericht hat bei Bewertung der Aussage der Zeugin B. die vorhandenen Irrtumsmöglichkeiten erörtert und dabei ohne Verletzung der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Möglichkeiten behandelt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, bestand kein Anlass.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. SchalschaBaldusMenges
Dr. DotterweichHoepner

Zitiert (2)