Freie Beweiswürdigung in der Revision; Pkw keine „Räumlichkeit“ i.S.d. § 306 Nr. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/56
- Datum
- 09.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters; bleibt diese aus, darf ein den Angeklagten belastender Geschehensablauf nicht zugrunde gelegt werden.
Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht deshalb beanstanden, weil es selbst einen bestimmten Tatablauf lediglich für „an Sicherheit grenzend wahrscheinlich“ hält.
Ein Personenkraftwagen ist keine „Räumlichkeit“ im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB; die Einordnung als „umschlossener Raum“ in anderen Tatbeständen ist hierfür nicht maßgeblich.
Die Eigenschaft einer Räumlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen, ist ein wesentlich tatsächliches Merkmal und kann bei kleinen, überschaubaren Objekten durch Entziehung der bisherigen Zweckbestimmung entfallen, auch zeitgleich mit der Inbrandsetzung.
Wer einen Menschen für tot hält, handelt bei riskanten Handlungen mit dem Körper in grober Fahrlässigkeit, wenn er den Tod nicht durch eine jeden Zweifel ausschließende Untersuchung abgesichert hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kaiserslautern, 13. Juli 1956
Leitsatz
1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten. Kann daher der Tatrichter trotz Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf nicht gewinnen, so darf er ihn keiner dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung zugrunde legen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dies deshalb zu beanstanden, weil nach seiner eigenen Ansicht dieser Geschehensablauf mit „einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festgestellt sei.
2. Personenkraftwagen sind keine Räumlichkeiten im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB.
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 13. Juli 1956 werden verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 14. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med. dent. Richard ██████ (nicht 1907 in [REDACTED] geboren, am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft), wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Februar 1957 in der Sitzung vom 9. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau ohne Tötungsvorsatz so schwer misshandelt und körperlich verletzt, dass sie in tiefe Bewusstlosigkeit fiel; er hielt sie irrtümlich für tot. Um die Spuren der vermeintlich durch ihn verursachten Tötung zu verwischen, hat er den Personenkraftwagen, in dem die bewusstlose Frau saß, angezündet und so ihren Verbrennungstod herbeigeführt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren, wegen fahrlässiger Tötung zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis gebildet. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt, und der Angeklagte, der jede Schuld bestreitet, Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer haben die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt; die Staatsanwaltschaft macht auch Verletzung der §§ 261, 267 StPO geltend. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht aus seinen Feststellungen nicht den Schluss auf den Mordvorsatz des Angeklagten gezogen, indem es die an den bedingten Vorsatz zu stellenden Anforderungen überschätzt habe. Ersichtlich will also die Revision den Vorwurf erheben, das Schwurgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebenden Rechtssätze.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewissheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs ausgeschlossen wären, verschlossen. Es ist allein die dem Tatrichter obliegende Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und missverständliche Fassung erhalten (vgl. vor allem RGSt 61, 202/206). Dort ist ausgesprochen, es „dürften nicht zu hohe Anforderungen" an die Gewinnung einer zur Verurteilung ausreichenden richterlichen Überzeugung gestellt werden, und der Richter „müsse sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entstehe". Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des § 261 StPO nicht zutreffend wieder. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesem Wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Denn nur durch Beweiswürdigung lässt sich feststellen, ob eine Wahrscheinlichkeit so groß ist, dass sie an Sicherheit grenzt. Schließlich kann eine Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht „gefordert" werden. Sollte daher das Revisionsgericht eine auf wirkliche „letzte Zweifel" gestützte Freisprechung beanstanden, weil es auf Grund der festgestellten Beweisanzeichen zu dem Ergebnis kommt, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege, so würde es die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten. Es würde sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen kann und darf. Die Aufgabe, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden, ist allein dem Tatrichter gestellt.
Übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in RGSt 66, 163 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen gebundenen relativen Wahrheit als „höchstmögliche Wahrscheinlichkeit" begrifflich schief und ungenau nennt und ausdrücklich verneint, dass es an der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung fehle, wenn bei dem Tatrichter auch nur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehe.
In diesem Sinne haben auch der 5. Strafsenat und der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (vgl. 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; LM § 261 StPO Nr. 6 und 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953; LM § 261 StPO Nr. 14).
Mit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus im Einklang, dass der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl. BGHSt 5, 34; 6, 70). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr.
Konnte hiernach das Schwurgericht bei erschöpfender Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel nicht einen Grad von Wahrscheinlichkeit feststellen, der ihm die Überwindung von Zweifeln an der Schuld des Angeklagten gestattete, so handelte es rechtmäßig, indem es aussprach, dass es die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht erlangen könne. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn das Schwurgericht zwar von der Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Eröffnungsbeschlusses überzeugt gewesen wäre, aber gleichwohl irrtümlicherweise angenommen hätte, deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensverlaufs bestehe, ein anderer Beurteiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben könne. Die gegen den Angeklagten getroffene Feststellung, er habe den Kraftwagen in Brand gesteckt, zeigt indessen unmissverständlich, dass das Schwurgericht von solchem Irrtum frei war. Insoweit hat es die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt, obwohl es sich, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, anderer entfernter Möglichkeiten des Geschehensablaufs sehr wohl bewusst war.
Demnach ist das Schwurgericht nicht von unrichtigen Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Es hat sorgfältig alle Umstände dargelegt, die zunächst dafür sprechen, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Es werden aber zu jedem einzelnen Verdachtsmoment durchaus konkrete, nicht nur abstrakte Erwägungen angestellt, die geeignet sind, die Beweiskraft des verdächtigen Umstands abzuschwächen.
Die Beweiswürdigung ist auch erschöpfend. Dass das Schwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die auf eine vorsätzliche Tötung hindeuten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein kein Anzeichen dafür, dass es sie nicht in ihrer Gesamtheit gesehen und nicht auch insoweit gewürdigt hat. Die sehr sorgfältige Erörterung aller Einzelumstände berechtigt vielmehr zu der gegenteiligen Annahme, dass die Beweisanzeichen auch in ihrer Gesamtheit dem Schwurgericht nicht die Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten vermitteln konnten.
Dagegen spricht nicht, dass das Schwurgericht Tatsachen und Umstände feststellt und hervorhebt, die gegen einen von langer Hand vorbereiteten und geplanten Mord sprechen. Dies hat vielmehr ersichtlich seinen Grund darin, dass die Anklage von einem solchen vorbedachten Mord ausgeht und ihn dem Angeklagten vorwirft. Das Schwurgericht hat keineswegs übersehen, dass es auch zu prüfen hatte, ob der Angeklagte seine Frau auf Grund eines Augenblicksentschlusses getötet hat. Hierzu wird erörtert, dass am Abend des Todes der Frau ███ und zwar nach dem Besuch der Eheleute bei Frau ███ bei der Abfahrt nach [REDACTED] ein lauter Wortwechsel zwischen ihnen stattfand, und dass der Angeklagte nach der Abfahrt von den ███ ohne bekannt gewordenen Grund kurze Zeit von der Hauptstraße abbog und auf einem Seitenweg verweilte. Die Prüfung, ob daraus ein zur Feststellung des Tötungsvorsatzes ausreichender Verdacht zu folgern sei, bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich auf einen nicht von langer Hand vorbereiteten Tötungsplan. Ebenso zeigen die Erwägungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, dass das Gericht die Möglichkeit eines kurzerhand gefassten Tötungsvorsatzes, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, nicht übersehen hat. Dass das sorgfältig begründete Urteil, in dem es gelegentlich von Tötungsabsicht spricht, den Vorsatzbegriff verkannt habe, kann ausgeschlossen werden.
Das Schwurgericht hat auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; nach der Gesamtwürdigung des Urteils könnte davon nur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei Inbrandsetzung des Kraftwagens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass seine Ehefrau noch lebe. Das Schwurgericht stellt aber ausdrücklich fest, dass hierfür keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass dies nach der Persönlichkeit des Angeklagten sogar unwahrscheinlich sei. Wenn auch der Angeklagte als Zahnarzt mit gewissen medizinischen Kenntnissen hätte erkennen können, dass seine Ehefrau noch lebte, so gibt es doch keinen Erfahrungssatz, dass ein Irrtum über die Todesfeststellung bei einem Mann von der Vorbildung des Angeklagten schlechthin ausgeschlossen wäre, zumal weder über den körperlichen Zustand der Frau ███ in dem entscheidenden Augenblick noch über einen etwaigen Erregungszustand des Angeklagten eine Feststellung möglich war.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner die Nichtanwendung der §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt; jedoch bleibt auch diese Rüge erfolglos:
Ein Personenkraftwagen ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB. Daraus, dass er von der Rechtsprechung als „umschlossener Raum" nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB angesehen wird, lässt sich nichts für die Auslegung des § 306 Nr. 3 StGB gewinnen, weil es sich nicht um vergleichbare Tatbestände handelt. Bisher ist die Frage, soweit ersichtlich, weder in der Rechtslehre erörtert worden, noch Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Auffassung der Revision entspricht nicht der Rechtsüberlieferung. Die Fassung des § 306 Nr. 3 StGB geht zurück auf § 285 Nr. 3 des preußischen StGB. Zu dessen Geltungszeit und in den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs gab es zwar noch keine Kraftwagen. Nirgends im Schrifttum findet sich aber ein Hinweis, dass geschlossene Kutschen als Räumlichkeiten im Sinne der genannten Vorschriften angesehen worden seien. Als solche werden zwar allgemein abgeschlossene Räume unbeweglicher und beweglicher Art bezeichnet (vgl. RGSt 69, 149). Bei den hierfür angegebenen Beispielen (Bürobaracken, Werkstattschuppen, Schiffe, Eisenbahnwagen, Wohnungen) handelt es sich aber stets um Räumlichkeiten, die mindestens so groß sind, dass sie eine gewisse Bewegungsmöglichkeit gewähren. Das Gesetz schließt mit dem Merkmal, dass die Räumlichkeit „zum Aufenthalt dient", diese Bewegungsmöglichkeit begrifflich ein; sie ist bei einem Personenkraftwagen nicht gegeben.
So hat auch die Entscheidung RGSt 17, 179 eine „erheblich größere Bodenfläche von einigen Quadratmetern" für Hütten im Sinne der §§ 306, 308 StGB nicht genügen lassen, sondern eine gewisse Bedeutung an Umfang und Raumverhältnissen für notwendig erachtet. Die gegenteilige Meinung ist zudem mit dem Aufbau des Tatbestandes nicht vereinbar. Die Brandstiftung muss danach zu einer Zeit begangen sein, während der Menschen in der Räumlichkeit sich „aufzuhalten pflegen". Damit wird eine gewisse Ordnung in der Benutzung vorausgesetzt, ohne die sich ein solches Merkmal im Einzelfall nicht feststellen ließe. Der Gebrauch eines Personenkraftwagens unterliegt aber regelmäßig ohne jede zeitliche Bindung der Willkür des Besitzers. Deshalb wäre die Feststellung, zu einer bestimmten, beispielsweise der Tatzeit, pflegten sich Menschen in dem Personenkraftwagen aufzuhalten, in Wirklichkeit eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Fiktion.
Selbst wenn man aber einen Personenkraftwagen als Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB ansehen wollte, so müsste doch die Anwendung dieser Vorschrift aus einem weiteren Grunde scheitern. Die Eigenschaft der Räumlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art. Eine entsprechende Bestimmung oder Widmung zum Aufenthalt ist weder genügend noch erforderlich (vgl. RGSt 60, 136). Deshalb ist aber der menschliche Wille nicht grundsätzlich ohne jeden Einfluss auf eben diese Eigenschaft. Es kommt sehr wohl auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei kleinen, sofort überschaubaren Räumlichkeiten ist der besitzende Eigentümer regelmäßig in der Lage, diese der bisherigen Aufgabe, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen, durch hierzu geeignete Maßnahmen ohne weiteres zu entziehen und damit die Grundlage für eine Anwendbarkeit des § 306 Nr. 3 StGB zu beseitigen. Dem Grunde nach hat dies das Reichsgericht sogar für Gebäude anerkannt, die zur Wohnung von Menschen dienen, allerdings die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieser Eigenschaft sehr eng gefasst; vgl. RGSt 60, 136. Eine Stellungnahme zu dieser, einen Fall des § 306 Nr. 2 StGB betreffenden Entscheidung erübrigt sich. Für den Bereich des § 306 Nr. 3 StGB muss jedenfalls gelten, dass der besitzende Eigentümer die von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe entziehen und dass dies auch gleichzeitig mit der Inbrandsetzung geschehen kann. Selbst eine sehr weitgehende Berücksichtigung des Gesichtspunktes der abstrakten Gefährdung gebietet nicht, einen solchen Eigentümer wegen schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Wenn ein Schäfer die nur von ihm benutzte Regenhütte, weil sie seinen Zwecken nicht mehr genügt, zerstören will und sie, um die Arbeit zu sparen, anzündet, statt sie erst einzureißen und dann die Trümmer zu verbrennen, so kann die Bestrafung mit mindestens einem Jahr Zuchthaus nicht mehr als das Ergebnis einer sinnvollen Gesetzesauslegung bezeichnet werden. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 3 StGB darf auch bei einem Personenkraftwagen, selbst wenn man ihn als Räumlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ansieht, jedenfalls nicht davon abhängen, ob der Eigentümer des Wagens ihn vor der Inbrandsetzung zunächst unbrauchbar gemacht hat oder nicht. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte vor der Inbrandsetzung den Entschluss gefasst, den Kraftwagen durch diese Zerstörung endgültig außer Betrieb zu setzen. Somit entfällt die Anwendung des § 306 Nr. 3 StGB auch aus diesem Grunde. Dass der Angeklagte infolge besonders großer Fahrlässigkeit seine Frau bereits für tot hielt, tatsächlich also sogar eine konkrete Gefährdung durch die Inbrandsetzung eintrat, begründet seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, rechtfertigt aber nicht die Bestrafung wegen schwerer Brandstiftung.
II. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten bezeichnet es als Verletzung des sachlichen Rechts, dass das Schwurgericht einen Sachverhalt festgestellt habe, der durch die Beweisaufnahme nicht ausreichend erhärtet sei. Damit greift sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser Angriff ist nach § 337 StPO im Revisionsverfahren unzulässig. Zuzugeben ist der Revision lediglich, dass die Feststellung, die Körperverletzung sei mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden, beim Fehlen jeder Aufklärung darüber, in welcher Weise der Angeklagte seine Ehefrau misshandelt hat, knapp begründet ist. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Mensch nach einer Misshandlung das Bewusstsein verliert, ist nicht immer und ohne weiteres auf die Art der Misshandlung zu schließen; auch eine leichte Misshandlung kann durch Überraschung oder Schreck, insbesondere bei einer sensitiven oder herzkranken Person, eine Bewusstlosigkeit herbeiführen. Da aber eine so tiefe Bewusstlosigkeit festgestellt ist, dass die verletzte Ehefrau, ohne sich wehren zu können oder aus der Bewusstlosigkeit zu erwachen, von einem Sitz des Kraftwagens auf einen anderen gezerrt werden und von Brennstoffbehältern umgeben werden konnte, so ist der Schluss, dass diese tiefe Bewusstlosigkeit nur durch eine ihrer Art nach lebensgefährdende Misshandlung verursacht wurde, jedenfalls möglich, also nicht rechtsfehlerhaft.
Ebensowenig ist die Annahme zu beanstanden, dass der Angeklagte den Tod seiner Frau durch Fahrlässigkeit verursacht hat. Auch wenn er seine Frau für tot gehalten hat, handelte er in gröbster Weise fahrlässig, indem er den auch dann noch ungeheuerlichen Entschluss, die vermeintliche Leiche seiner Frau an Ort und Stelle zu verbrennen, in die Tat umsetzte, ohne durch eine jeden Zweifel mit größter Sicherheit ausschließende Untersuchung den eingetretenen Tod festzustellen. Ob er als medizinisch unvollkommen ausgebildeter Zahnarzt dazu imstande war, ist unerheblich; er musste sich der Grenzen seines Wissens bewusst sein und einen so weittragenden Entschluss unter allen Umständen unterlassen.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.