Teilaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Anstiftung zum Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/56
- Datum
- 08.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Anstiftung setzt voraus, dass der Tatrichter feststellt, ob die vom Angestifteten zu begehende Tat den objektiven Tatbestand (z. B. Mord nach § 211 StGB) erfüllen würde; unterlassene Feststellungen können die Aufhebung rechtfertigen.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 261 StPO ist verbindlich, genügt aber nur, wenn sie ein Maß an Sicherheit erreicht, das vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden lässt; unklare oder lückenhafte Urteilsgründe sind rechtsfehlerhaft.
Mehrere aufeinander gerichtete Aufforderungen können jeweils einen fortgesetzten Anstiftungsversuch bilden; bei sachlich zusammentreffenden Verbrechen sind alle in Betracht kommenden Tatbestände zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht darf die Entscheidung des Tatrichters aufheben, wenn die Beweiswürdigung unklar, lückenhaft oder widersprüchlich ist und dadurch eine überprüfbare Feststellung des inneren Vorsatzes verhindert wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf, 12. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████ (Gemeinde RO) ███ █████ Karl K., dort geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Mord u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 12. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung, zur falschen uneidlichen Aussage und – in zwei Fällen – zum Menschenraub zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft in Höhe von drei Monaten auf die Strafe angerechnet.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil des Schwurgerichts lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB (anstatt zur Selbstabtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB) entspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 228). Auch die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs bei den erfolglosen Anstiftungen des ██ und des TC) zur Begehung eines Verbrechens begegnet nach den Feststellungen des Schwurgerichts keinen Bedenken. Ein Gesamtvorsatz ist zwar nur „wegen des langen zeitlichen Zwischenraumes (Oktober bis Februar)" nicht angenommen worden; allein nach dem Urteilszusammenhang ist das Schwurgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich auf Grund eines neuen Entschlusses an TC) erst gewandt hat, als er entgegen seiner Erwartung mit Amberger nicht zum Ziele gekommen war.
Die Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung fallen lassen.
Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Auch dieses Rechtsmittel ist insoweit unbegründet, als gerügt wird, dass der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, nicht zum Meineid, verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte bei seinen wiederholten Aufforderungen an die Maria ███████, ihn in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes aus dem Spiel zu lassen und einen anderen als Vater zu benennen, auch mit einer Beeidigung der Kindesmutter gerechnet hat. Diese Feststellung ist ohne erkennbaren Rechtsverstoß getroffen, widerspricht insbesondere nicht den Denkgesetzen oder einem ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz und bindet daher das Revisionsgericht. Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 153, 159, 49a StGB und nicht nach §§ 49a, 154 StGB ist folgerichtig und nicht zu beanstanden.
b) Dagegen greift die Revision durch, soweit gerügt wird, dass der Angeklagte nur wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub anstatt auch zum Mord verurteilt worden ist.
Das Schwurgericht stellt fest, die Bekundungen des T███ unterschieden sich nur insofern von denen des AC), als ausgesagt habe, es sei auch von „Töten" die Rede gewesen, während AC) dies verneint und nur die Aufforderung des Angeklagten so verstanden habe, das Kind wegzuschaffen. Das Urteil führt fort:
„Das Schwurgericht konnte sich mit der erforderlichen Stimmenmehrheit (§ 263 StPO) nicht dazu entschließen, dem Angeklagten eine Aufforderung auch zur Tötung zur Last zu legen. Es bestehen ████ ███ die allergrößten Bedenken, ob nicht doch ████ – der freilich mit seiner Aussage in diesem ██████ allein steht – auch hier die Wahrheit spricht. Denn wenn schon der Angeklagte das Kind um jeden Preis, so oder so, unter allen Umständen weggeschafft und über die Grenze gebracht wissen wollte, fällt es schwer zu glauben, dass er nicht auch mindestens in Kauf genommen und gebilligt hat, dass das Kind bei dieser Entführung auch ums Leben kommen könne. Denn wer sollte denn das in den menschenleeren Gebieten des Bayerischen und Böhmerwaldes ausgesetzte Kind im zarten Alter von einem Jahr davor erretten, dass es nicht erfror oder verhungerte?"
Diese Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist unklar.
Wenn im Falle AC) der Angeklagte Reden führte, die dieser sinngemäß als Aufforderung zur Tötung auffasste, und im Falle TC) ausdrücklich von „umbringen", „auf den Kopf schlagen", „ins Wasser werfen" und „töten" die Rede war, so ist nicht ersichtlich, warum der Tatrichter nicht die Folgerung gezogen hat, dass der Angeklagte die beiden Genannten im Sinne des § 49a StGB aufgefordert hat, das Kind unter Umständen auch zu töten. Sollte das Schwurgericht mit Rücksicht darauf, dass nur ███ von einer ausdrücklichen, Amberger aber von einer lediglich sinngemäßen Aufforderung zum Töten sprach, Bedenken gehabt haben, der weitergehenden Bekundung des ███ zu folgen, so bleibt doch unerfindlich, warum es nicht den mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten festgestellt hat, ██ und TC) durch die sinngemäße Aufforderung zur Tötung des Kindes zu veranlassen. Das angefochtene Urteil zitiert zwar diese Möglichkeit und wirft selbst mit Recht die Frage auf, wer das in den menschenleeren Gebieten des Bayerischen oder Böhmerwaldes ausgesetzte Kind im zarten Alter von einem Jahr vor dem Erfrieren oder Verhungern hätte erretten sollen (die Aufforderungen geschahen in der Zeit von Oktober 1952 bis März 1953), kommt aber gleichwohl und ohne jede sachliche Begründung, lediglich unter mehrmaligem Hinweis auf die nicht erreichte 2/3-Stimmenmehrheit zu dem Ergebnis, dass ein wenn auch nur bedingter Wille des Angeklagten, die Aufgeforderten zur Tötung des Kindes zu veranlassen, nicht nachweisbar sei. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob nicht ein Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung vorliegt, ob insbesondere nicht die Beweisanforderungen überspannt worden sind in dem Sinne, dass eine unbedingte Gewissheit, ein mathematisch geführter, jede auch noch so fernliegende andere Möglichkeit ausschließender Beweis verlangt worden ist.
Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es genügt, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat, ein solches Maß an Sicherheit, dass vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1951, 83 Nr. 233; 122 Nr. 163; BGH 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952, LM Nr. 6 zu § 261 StPO; m. A. Heumann StR 9/53 vom 21. Mai 1953, LM Nr. 14 zu § 261 StPO).
Auf alle Fälle liegt aber in der Beweiswürdigung des Tatrichters ein sachlich-rechtlicher Mangel insofern, als das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, weshalb es den wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten, sinngemäß zur Tötung des Kindes aufzufordern, verneint hat; es ist insoweit unklar und lückenhaft (BGHSt 3, 213; BGH 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1953; StR 383/54 vom 23. November 1954).
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Aufforderung lediglich zum Menschenraub und nicht auch zur Tötung des Kindes verurteilt ist. Dass die Frage, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen erfolgloser Anstiftung zum Mord oder zum Totschlag zu bestrafen ist, sich danach richtet, ob ██, ███ und ███ bei Befolgung der an sie gerichteten Aufforderungen nach § 211 oder § 212 StGB zu verurteilen gewesen wären (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 21), und dass diese beiden als „gedungene Mörder" voraussichtlich nach § 211 StGB hätten behandelt werden müssen, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt. Da die Aufforderung zur Tötung des Kindes in beiden Fällen (AC) und TC) durch je einen, in sich fortgesetzten Anstiftungsversuch, nämlich mehrere Gespräche jeweils mit dem Ziel, die Wegnahme und Aussetzung oder Tötung des Kindes herbeizuführen, erfolgt ist, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub nicht aufrechterhalten werden, wenn sie auch an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Angeklagte wäre gegebenenfalls wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Mord (§§ 49a, 234, 211, 73, 74 StGB) zu verurteilen (vgl. RGSt 70, 26; RG JW 1926, 2444; BGHSt 3, 213).
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs erfordert zugleich die Aufhebung der erkannten Gesamtstrafe, jeweils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Bei der erneuten Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird im Übrigen das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHSt 10, 55 zu beachten sein.
Es erschien dem Senat geboten, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an das Schwurgericht bei einem benachbarten Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Hübner |