StFG 1954 und fortgesetzte Steuerhinterziehung im Zolleigenlager; Teilaufhebung wegen § 264 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 64/56
- Datum
- 04.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954 für Steuervergehen setzt voraus, dass die betreffende Steuerforderung bis zum 31.12.1952 entstanden und die Tat vor dem 1.12.1953 begangen ist; diese Voraussetzungen müssen vollständig feststehen.
Eine fortgesetzte Tat ist grundsätzlich als einheitliche Straftat zu behandeln und kann nicht allein zur Erlangung von Straffreiheit in amnestiefähige und nicht amnestiefähige Teile zerlegt werden; eine Ausnahme bedarf besonderer, tragfähiger Gründe.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht für die Voraussetzungen einer Amnestie; Straffreiheit greift nur ein, wenn deren Voraussetzungen positiv nachgewiesen sind.
Gegenstand der Urteilsfindung nach § 264 StPO ist das im Eröffnungsbeschluss bezeichnete geschichtliche Ereignis in der Gestalt der Hauptverhandlung; dazu gehören auch weitere, in engem inneren Zusammenhang stehende Handlungen, die erst in der Hauptverhandlung hervortreten.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 kann auf Steuerhehlerei anwendbar sein, wenn sich die Tat auf eine durch Steuerhinterziehung verkürzte Steuerforderung bezieht; ob Steuerhehlerei oder Teilnahme an der Steuerhinterziehung vorliegt, hängt u.a. von der tatsächlichen Beendigung der Vortat beim Erwerb ab.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 26. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. [REDACTED] 2. [REDACTED] 3. [REDACTED] 4. [REDACTED] 5. [REDACTED] 6. [REDACTED] 7. [REDACTED] 8. [REDACTED] 9. [REDACTED] 10. [REDACTED] 11. [REDACTED] 12. [REDACTED] 13. [REDACTED] 14. [REDACTED] 15. [REDACTED]
wegen Steuervergehens u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Röker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, █████████████████ ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten J[REDACTED], Otto [REDACTED], S[REDACTED], █████ ███ und R[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26. Februar 1955 werden verworfen.
Jedoch wird die Formel des angefochtenen Urteils wie folgt berichtigt und geändert:
a) Der gegen den Angeklagten █████████████████ festgesetzte Wertersatz beträgt nur 2359,52 DM. Die für diesen Wertersatz angeordnete Mithaft des Angeklagten J[REDACTED] besteht demgemäß nur bis zur Höhe von 2359,52 DM.
Die Mithaft des Angeklagten ██████████ für den gegen den Angeklagten J[REDACTED] festgesetzten Wertersatz besteht nur bis zur Höhe von 2346,72 DM.
Die gegen den Angeklagten ██ als Ersatz für die weitere Geldstrafe von 100 DM verhängte Freiheitsstrafe von je einem Tag Gefängnis für je 10 DM entfällt.
b) Jeder der oben genannten Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Taten zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, durch welche die Angeklagten Otto L[REDACTED], K[REDACTED], ███████ ██████ ███████ ████ ██ Cassuben, Albrecht und Rohde sich der fortgesetzten Falschbeurkundung schuldig gemacht haben sollen, indem sie Waren als "verwogen" in Zollbefunde aufnahmen, obwohl die Waren nicht verwogen waren.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
III. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten ████ [REDACTED], ██████ Otto [REDACTED], ████ ███ und Wilhelm ████████████ wegen Steuerhehlerei auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt oder mit Rücksicht auf dieses Gesetz von einer wahlweisen Verurteilung dieser Angeklagten wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei abgesehen hat.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Verfahren betrifft Straftaten, die in der Zeit von April 1952 bis September 1953 im Zusammenhang mit dem Betrieb eines sogenannten Zolleigenlagers in Cuxhaven begangen worden sind, dessen Inhaber der inzwischen verstorbene Mitangeklagte Kaufmann Ri[REDACTED] war.
Revision des Angeklagten J[REDACTED]
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu 9 Monaten Gefängnis, 1000 DM Geldstrafe, ersatzweise 40 Tagen Gefängnis und zu 2385,77 DM Wertersatz, hilfsweise je einem Tag Gefängnis für je 50 DM verurteilt. Mit dem Wertersatz hat sie die gesamtschuldnerische Mithaftung mehrerer in der Urteilsformel aufgeführter Mitangeklagter in bestimmter Höhe angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Soweit dem Angeklagten gewerbsmäßige Steuerhehlerei in einem weiteren Fall zur Last gelegt wird, hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. In zwei weiteren Fällen – den Fällen ██ und ████ – hat sie das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Außerdem hat sie die Einziehung von 36 Zigaretten angeordnet.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war seit dem 1. Oktober 1950 als Angestellter bei der Firma ██████ tätig. Seine Aufgabe bestand vor allem darin, im Hafen die Kapitäne der Schiffe aufzusuchen und Bestellungen für Waren aus dem Zolleigenlager und dem freien Verkehr entgegenzunehmen.
In der Zeit von April/Mai 1952 bis August 1953 verkaufte der Angeklagte seinem Onkel, dem Mitangeklagten ████, insgesamt 28000 unversteuerte und unverzollte Zigaretten, die unter Mitwirkung von oder zumindest im Einvernehmen mit dem ältesten Angestellten und ████████████████████ der Firma ███████ dem Mitangeklagten ███ ohne Zollabfertigung aus dem Zolleigenlager ausgelagert wurden. Nach einer zwischen dem Angeklagten und ████ getroffenen Vereinbarung sollte der Angeklagte die Zigaretten für Rechnung der Firma Ri[REDACTED] im Freihafen verkaufen. Der Angeklagte verkaufte sie an Jehle zu höheren Preisen, als sie im Freihafen erzielt werden konnten. Den Unterschiedsbetrag behielt er für sich.
Außerdem verkaufte er im Lager 120 unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Mitangeklagten █████████ und zwei unverzollte Tafeln Schokolade an den Mitangeklagten ███.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben. Nach § 4 StFG 1954, soweit er hier in Betracht kommt, wird für Steuervergehen Straffreiheit unter den in den §§ 2 und 3 StFG 1954 bezeichneten Voraussetzungen nur gewährt, wenn die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Entstehen der Steuerforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht (vgl. BGHSt 7, 198). Ihre Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden. Sie bezieht sich aber auf Steuerforderungen, die teilweise erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.
Zu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, die – fortgesetzte – Tat des Angeklagten müsse in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, dass der Tatteil, der sich auf die bis zum 1. Dezember 1952 entstandenen Steuerforderungen bezieht, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitliche Straftat. Taten dieser Art können in der Regel nicht in mehrere Straftaten zerlegt werden. Allerdings ist eine solche Zerlegung ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gesichtspunkte dies geboten erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NJW 1956, 801). Gesichtspunkte dieser Art sind hier jedoch nicht gegeben.
Gegen eine Auslegung, wie sie die Revision der Vorschrift des § 4 StFG geben möchte, spricht im Übrigen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Wie in dem Urteil BGHSt 7, 198 zutreffend ausgeführt wird, war im Regierungsentwurf die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen überhaupt nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuss des Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung von Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in den vergangenen Jahren. Dabei ging der Rechtsausschuss davon aus, dass die Zeit der steuerlichen Sonderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen anzusehen sei und dass deshalb für solche Steuervergehen, die sich auf eine nach dem 31. Dezember 1952 entstandene Steuerforderung beziehen, Straffreiheit "auf keinen Fall" zu gewähren sei. Dieser von dem Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen Auffassung hat sich der Bundestag angeschlossen. Sie hat in der Fassung des Gesetzes ihren Ausdruck gefunden. Hieraus folgt, dass Straffreiheit für Steuervergehen der hier in Rede stehenden Art nur gewährt wird, wenn sie sich ausschließlich auf Steuerforderungen beziehen, die bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind.
Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu.
Selbst wenn man aber der gegenteiligen Auffassung der Revision folgen wollte, würde für den hiernach amnestiefähigen Teil der Straftat des Angeklagten keine Straffreiheit gegeben sein. Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 sind nicht erfüllt, weil, wie die Ausführungen auf S. 98 UA ergeben, allein für diesen Tatteil eine höhere Freiheitsstrafe als 3 Monate Gefängnis zu erwarten wäre. Die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sind gleichfalls nicht gegeben. Dass es sich bei der Tat des Angeklagten um keine Nottat im Sinne dieser Vorschrift handelt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.
Zu Unrecht meint die Revision, dass dies den Feststellungen des Urteils widerspreche. Richtig ist allerdings, dass es in den Urteilsgründen heißt, die Strafkammer habe als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte durch unerquickliche Familienverhältnisse auf den Weg des übersteigerten Erwerbssinns gedrängt worden sei. Was das Urteil hierzu im Einzelnen feststellt, kann indessen die Annahme einer Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 nicht rechtfertigen. Nach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte, der unverheiratet ist, bei der Firma ███████████ Gehalt, das anfangs etwa 175 DM netto im Monat betrug und später bis auf 280 DM netto im Monat stieg. Er lebte mit seiner geschiedenen Mutter, die monatlich etwa 100 DM verdiente, und seinem Bruder zusammen, der ein Einkommen von etwa 280 DM monatlich hatte. Von einer Notlage im Sinne des § 3 a. a. O. kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte vom 9. Juni bis zum 29. September 1952 wegen einer Lungentuberkulose in einer Lungenheilstätte war, ändert hieran nichts.
2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Strafkammer ihre Feststellungen auf Aussagen des Angeklagten gestützt habe, die der Angeklagte vor der Zollfahndungsstelle und vor der Polizei gemacht, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und in der Hauptverhandlung aber widerrufen habe.
Die Rüge greift nicht durch. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Einen Rechtsfehler lässt das Urteil insoweit nicht erkennen.
3.) Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist abgesehen von einer unten noch zu erörternden Ausnahme gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine rechtswidrige Zueignung anvertrauter Sachen im Sinne des § 246 StGB darin gefunden, dass der Angeklagte die Zigaretten, die für ihn fremde Sachen waren und die ████ █████ anvertraut hatte, damit er sie für Rechnung der Firma ███████ im Freihafen verkaufe, entgegen der mit ████████████████████ getroffenen Vereinbarung an ██████ mit der Absicht verkaufte, einen Teil des Erlöses für sich zu behalten.
Zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken gibt nur die Höhe des Wertersatzes Anlass, zu dem die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Bei ihrer Berechnung ist der Strafkammer, wie das Urteil selbst zutreffend ausführt, ein Irrtum unterlaufen (vgl. S. 94 und 179 UA). Der Wertersatz beträgt bei richtiger Berechnung statt 2385,77 DM, wie es in der Urteilsformel heißt, nur 2359,52 DM. Diesen Mangel kann das Revisionsgericht durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben. Dabei ist auch der Betrag, der in der Urteilsformel für die gesamtschuldnerische Mithaftung des Angeklagten für den gegen ███ angeordneten Wertersatz genannt ist, entsprechend herabzusetzen, und zwar auf 2346,72 DM.
Revisionen der Angeklagten Otto L[REDACTED], S[REDACTED] und [REDACTED]
Die Strafkammer hat diese Angeklagten wie folgt verurteilt:
a) L[REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafen anstelle einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 420 DM, einer weiteren Geldstrafe von 100 DM und 41,53 DM Wertersatz, für den der Mitangeklagte Ri[REDACTED] als Gesamtschuldner mithaftet, hilfsweise – als Ersatz für die Geldstrafen und den Wertersatz – zu je einem Tag Gefängnis für je 10 DM.
b) S[REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafen anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM, einer weiteren Geldstrafe von 100 DM und 28,40 DM Wertersatz, für den die Mitangeklagten █████████ ██████ bis zu einer in der Urteilsformel bestimmten Höhe als Gesamtschuldner mithaften, hilfsweise als Ersatz für die weitere Geldstrafe und den Wertersatz zu je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM.
c) Sprick unter Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Fall "Patrizia" und Freisprechung im Übrigen sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung anstelle einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen zu einer Geldstrafe von 140 DM, einer weiteren Geldstrafe von 40 DM, hilfsweise je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM, und zu 3,60 DM Wertersatz, für den der Mitangeklagte Ri[REDACTED] bis zur vollen Höhe als Gesamtschuldner mithaftet, sowie wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung anstelle einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen zu einer Geldstrafe von 140 DM, einer weiteren Geldstrafe von 40 DM und 30 DM Wertersatz, für den der Mitangeklagte ████████ bis zur vollen Höhe als Gesamtschuldner mithaftet, hilfsweise als Ersatz für die Geldstrafe und den Wertersatz zu je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM.
d) ███ ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung anstelle einer Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM, einer weiteren Geldstrafe von 100 DM – ersatzweise 5 Tagen Gefängnis – und zu 46,16 DM Wertersatz, für den der Mitangeklagte █████████ bis zur vollen Höhe als Gesamtschuldner mithaftet, hilfsweise als Ersatz für die weitere Geldstrafe und den Wertersatz zu je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM.
e) R[REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in einem Fall anstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen zu einer Geldstrafe von 100 DM, einer weiteren Geldstrafe von 30 DM, ersatzweise 3 Tagen Gefängnis, und zu 1,86 DM Wertersatz, für den der Mitangeklagte ████████████ zur vollen Höhe als Gesamtschuldner mithaftet.
Sachverhalt
Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die genannten 5 Angeklagten nahmen als Zollbeamte in der Zeit von April 1952 bis September 1953 an zahlreichen Zollabfertigungen in dem Zolleigenlager der Firma Rickmers teil. Dabei entnahmen sie dem Lager unversteuerte und unverzollte Waren oder ließen sich solche Waren im Lager von ███ ██████ ██████████████ geben.
a) Lemke erhielt von ███ ██ insgesamt 5 Flaschen Spirituosen, bei deren Entnahme aus den Lagerbeständen er zugegen war. Außerdem schnitt er sich beim Verwiegen wiederholt Käse und Speck ab und verzehrte ihn. Insgesamt handelt es sich, vorsichtig geschätzt, um 300 g Käse und 100 g Speck.
b) ████████████████ erhielt von █████████ aus dem Laden der Firma Ri[REDACTED], der sich in demselben Haus wie das Zolleigenlager befand, eine Flasche Danziger Goldwasser, um die er ████ ███ gebeten hatte und bei deren Auslagerung er zugegen war, sowie im Lager mindestens 3 Päckchen Zigaretten (60 Stück). Außerdem erhielt er von Junker im Lager 6 Päckchen Zigaretten (120 Stück).
c) █████████████ erhielt im Lager bei Auslagerungen von ████ insgesamt 2 Päckchen Zigaretten (40 Stück). Außerdem duldete ████████ in mehreren Fällen, dass █████████ unversteuerten und unverzollten Kaffee dem Lager entnahm, wenn im Laden der Vorrat ausgegangen war und Kaffee verlangt wurde.
d) Albrecht erhielt im Lager insgesamt 5 Flaschen Spirituosen, 125 g Kaffee, 125 g Tee, 100 g Käse und 2 Tafeln Schokolade. Die Spirituosen wurden ihm von Ri[REDACTED], die Schokolade von ████████████ gegeben. Die übrigen Sachen nahm er sich mit Duldung von ████ ███.
e) ███ erhielt im Lager von ████ ███ 125 g Kaffee.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
1.) Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist nicht gegeben.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954 wird, wie oben zur Revision des Angeklagten █████ █████ bereits ausgeführt worden ist, Straffreiheit für Steuervergehen der hier in Rede stehenden Art nur dann gewährt, wenn u. a. die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann nicht festgestellt werden. Das Urteil lässt, worauf die Revisionen zutreffend hinweisen, die Frage offen. Das beruht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, offenbar darauf, dass die Strafkammer genauere Feststellungen hierzu nicht hat treffen können.
Auch die Revisionsbegründung sagt nichts darüber, dass und auf welche Weise dies geschehen könnte.
Bei dieser Sachlage kann das Straffreiheitsgesetz 1954 hier keine Anwendung finden. Der Rechtsgrundsatz, dass bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichachen zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, gilt nicht für die Voraussetzungen der Straffreiheit. Eine Amnestie kann als ausnahmsweise vorgeschriebener Eingriff in den regelmäßigen Gang der Strafrechtspflege nur dann Platz greifen, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind (vgl. BGH JZ 1951, 655 zu StFG 1949 § 13; RGSt 53, 324; 56, 49/50; 71, 259/263; ebenso BGH 3 StR 1114/51 vom 6.11.1952; 4 StR 586/54 vom 27.1.1955).
2.) Die Revisionen rügen, dass die Strafkammer – es handelt sich um die 2. Strafkammer des Landgerichts in Stade – nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Sie erblicken die Gesetzesverletzung darin, dass in der Hauptverhandlung statt des durch den Geschäftsverteilungsplan vom 1. Oktober 1954 bestimmten ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer, des Landgerichtsdirektors ████████, der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene stellvertretende Vorsitzende, Landgerichtsrat █████, den Vorsitz geführt habe. Sie meinen, diese Besetzung sei nicht vorschriftsmäßig gewesen, weil Landgerichtsdirektor W[REDACTED] durch anderweitige Überlastung für längere Zeit verhindert gewesen und die Strafkammer während dieser Zeit, insbesondere auch während der sich über 2 1/2 Monate erstreckenden Hauptverhandlung des Einflusses ihres ordentlichen Vorsitzenden auf den Geschäftsgang entbehrt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bereits in einer anderen Sache über eine Rüge gleicher Art, die denselben Geschäftsverteilungsplan, dieselbe Strafkammer und dieselben Richter betraf, dahin entschieden, dass sie unbegründet ist (vgl. BGHSt 8, 17). Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.
Von der damals vertretenen Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.
3.) Die Revisionen rügen, die Vorschrift des § 244 Abs. 1 StPO sei dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer vor der Vernehmung der Angeklagten mit der Beweisaufnahme begonnen habe.
Die Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden bestimmten Angabe der Handlungen, durch die das Gericht vor der Vernehmung der Angeklagten Beweise erhoben haben soll. Ohne eine solche Angabe ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob die gerügte Gesetzesverletzung tatsächlich erfolgt ist.
4.) Die Revisionen rügen, dass die Vorschrift des § 265 StPO verletzt worden sei. Sie meinen, das Urteil lasse nicht mit Sicherheit erkennen, was die Strafkammer festgestellt habe.
Die Rügen sind unbegründet. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat. Es lässt auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass die Strafkammer diese Tatsachen festgestellt hat, d. h. von ihrer Richtigkeit überzeugt gewesen ist.
Dass in den Urteilsgründen, insbesondere auf S. 152, 167 und 142 UA, hinsichtlich der Menge der Sachen, die die Angeklagten dem Zolleigenlager entnommen haben oder sich im Lager haben geben lassen, von "Schätzungen" des Gerichts und des Mitangeklagten █████ ██████ Rede ist, steht dem nicht entgegen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt klar, dass es sich insoweit um keine Vermutungen, sondern um Mindestfeststellungen handelt, an deren Richtigkeit die Strafkammer keinen Zweifel gehabt hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass auf S. 152 UA gesagt wird, die Strafkammer habe die Menge "vorsichtig" geschätzt, dass es auf S. 167 UA heißt, "sicher stehe aber fest", und dass hinsichtlich des Mitangeklagten Ri[REDACTED], von dessen "Schätzungen" das Urteil auf S. 142 UA ausgeht, an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 150 UA) ausgeführt wird, "er habe schon im Ermittlungsverfahren seine Aussagen über die einzelnen Beamten sorgfältig bedacht und in der Hauptverhandlung betont, dass er die Beamten nur soweit belaste, als er sich an die Vorgänge erinnern könne".
5.) Die Revisionen beanstanden, dass Erklärungen des Mitangeklagten Ri[REDACTED] zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden seien, die Ri[REDACTED] dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Zollamtmann ███████ gegenüber bei einer Belegprüfung abgegeben habe, die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt sei.
Die Rügen sind unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Sachverständigen ███████ auch als sachverständigen Zeugen vernommen. Dabei hat sie, wie die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats ███ vom 7. November 1955 und des Landgerichtsrats ███████████ vom 14. November 1955 zur Überzeugung des Senats ergeben, ██████ und anschließend den Mitangeklagten Ri[REDACTED] selbst zu den hier in Rede stehenden Erklärungen des Mitangeklagten ████████ gehört.
Damit sind die in Rede stehenden Erklärungen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Eine Gesetzesverletzung, insbesondere des § 261 StPO, liegt nicht vor.
6.) Die Revisionen rügen, § 249 StPO sei verletzt worden, weil die zollamtlichen Befunde (Lagerabmeldungen) "nach dem Hauptverhandlungsprotokoll" nicht verlesen, sondern nur zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien.
Die Rügen sind unzulässig. Bei einer Verfahrensrüge – soll sie der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen – muss die Revisionsbegründung die bestimmte Behauptung enthalten, der geltend gemachte Fehler sei geschehen (vgl. BGHSt 7, 162). Daran fehlt es hier.
Die Revisionsbegründung, die von demselben Verteidiger verfasst worden ist, der die Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vertreten hat, enthält nur die Behauptung, dass "nach dem Hauptverhandlungsprotokoll" die zollamtlichen Befunde nicht verlesen, sondern nur zum Gegenstand der Vernehmung gemacht worden seien. Das ist keine bestimmte Behauptung der Nichtverlesung. Dass die Revisionen mit Bestimmtheit behaupten wollen, die zollamtlichen Befunde seien nicht verlesen worden, kann auch dem sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Er spricht sogar für das Gegenteil.
In der Revisionsbegründung wird im Anschluss an die Behauptung, dass "nach dem Hauptverhandlungsprotokoll" die zollamtlichen Befunde nicht verlesen, sondern nur zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, ausgeführt, aus diesem Protokollvermerk könne nicht auf eine förmliche Verlesung geschlossen werden, weil eine solche zu den in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten gehöre. Das kann nur dahin verstanden werden, dass nicht behauptet werden soll, eine Verlesung habe gar nicht stattgefunden, sondern nur, dass sie durch das Protokoll nicht bewiesen werde. Die Rügen sind demnach in Wahrheit bloße Protokollrügen und als solche unbeachtlich. Darauf allein, dass ein Verfahrensvorgang nicht oder nicht richtig protokolliert worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Dass die Strafkammer die Zollbefunde als Urkundenbeweis gegen die hier in Rede stehenden Angeklagten verwertet hätte, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder den Ausführungen auf S. 52 UA noch dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe zu entnehmen.
7.) Die auf S. 6 der Revisionsbegründung unter "zu 5a-e" erhobenen Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
8.) Die Revision des Angeklagten L[REDACTED] meint, die auf S. 142 UA getroffene Feststellung, dass der Angeklagte bei der Entnahme der 5 Flaschen Spirituosen aus den Lagerbeständen zugegen gewesen sei, widerspreche den auf S. 53 UA getroffenen Feststellungen, nach denen zwischen den Entnahmen von Flaschen aus dem Lager durch █████ ███ und der Abgabe solcher Flaschen an alte Kunden und Zollbeamte mindestens ein Tag gelegen habe, und der auf S. 56 UA getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte L[REDACTED] zu den Beamten gehört habe, die einen Warenaustausch nicht duldeten.
Die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht. Die auf S. 53 UA getroffenen Feststellungen betreffen nicht nur den Fall des Angeklagten, sondern "viele Fälle" von Entnahmen gleicher Art durch den Mitangeklagten ████████. Dass in allen diesen Fällen, insbesondere auch im Fall des Angeklagten, zwischen der Entnahme und der Abgabe mindestens ein Tag verstrichen sei, ergeben sie nicht. Das Urteil sagt hierzu nur, der Zeuge I[REDACTED] habe "in mehreren Fällen" morgens bei seiner Ankunft mehrere Flaschen vor dem Zollager stehen sehen. Dass der Fall des Angeklagten zu diesen Fällen gehöre, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Auf S. 56 UA ist nur festgestellt, dass der Angeklagte zu den Beamten gehöre, die sich weigerten, von dem Mitangeklagten ███████ beabsichtigte Kaffeeentnahmen mitzumachen. Das schließt nicht aus, dass der Angeklagte bei der Entnahme der 5 Flaschen Spirituosen zugegen war, die er von ███████ erhalten hat.
9.) Die Revision des Angeklagten Sebastian beanstandet, dass die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausreichend begründet sei.
Die Rüge greift nicht durch. Dadurch, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fortgesetzten statt wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
10.) Die Revisionen der Angeklagten L[REDACTED] und ███ rügen Verletzung des § 93 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (AZO).
Die Rügen sind unbegründet. Das Urteil lässt allerdings die Möglichkeit offen, dass die Zollbeträge für einen Teil der Waren, welche die Angeklagten aus dem Lager erhielten, jeweils weniger als 0,05 DM betrugen. Das schließt indessen eine Steuerhinterziehung nicht aus.
Die Vorschriften des § 93 AZO, auf die sich die Revisionen für ihre gegenteilige Auffassung berufen, können nur im Zusammenhang mit § 66 ZollG verstanden werden, der von der Entrichtung der Zollschuld handelt und dessen Absatz 2 bestimmt, dass Zollbeträge von weniger als 0,05 DM nicht und höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. § 93 AZO ergänzt diese Vorschriften dahin, dass in Fällen, in denen eine Zollanmeldung mehrere Einzelposten derselben Warengattung enthält, der Zoll nur dann nicht erhoben wird, wenn er für die Einzelposten zusammen weniger als 0,05 DM beträgt, und dass, wenn ein Zollbefund mehrere Einzelbeträge ergibt, nur der Gesamtzollbetrag auf 0,05 DM nach unten abgerundet wird.
Diese Vorschriften besagen nicht, dass in Fällen, in denen der Zoll weniger als 0,05 DM beträgt, überhaupt keine Zollschuld entstehe, sondern nur, dass in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen "die Zollbeträge nicht erhoben werden", d. h. von der Geltendmachung der an sich entstandenen Zollforderung abgesehen wird. Dass in Fällen, in denen wie hier der Täter ohne Zollabfertigung Waren aus einem Zolleigenlager entnimmt oder sich geben lässt, der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt wäre, wenn der Zoll für diese Waren weniger als 0,05 DM betrüge, kann den Vorschriften nicht entnommen werden.
11.) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im vollen Umfange nachgeprüft. Es lässt – abgesehen von der unten unter Nr. 12 noch zu erörternden Ausnahme – keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, durch den die Angeklagten beschwert wären.
12.) Zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art gibt nur Anlass, dass die Strafkammer bei dem Angeklagten ███ für die gegen diesen Angeklagten verhängte weitere Geldstrafe von 100 DM zwei Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt hat, nämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Gefängnis und eine zweite Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM. Diesen Mangel kann das Revisionsgericht durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Die dem Angeklagten ungünstigere Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag Gefängnis für je 10 DM entfällt.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft die Angeklagten Otto L[REDACTED], K[REDACTED], ███████ ██████ ██ ██ ████ ███ und ████.
Bei diesen Angeklagten handelt es sich um Zollbeamte, die in der Zeit von April 1952 bis September 1953 in ihrer Eigenschaft als Beamte an zahlreichen Zollabfertigungen in dem Zolleigenlager der Firma ████████ teilgenommen haben.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1.) Verfahrensrüge.
Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 264, 207 StPO darin, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Handlungen der Angeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, durch welche sie sich der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben sollen, indem sie Waren als "verwogen" in Zollbefunde aufnahmen, obwohl die Waren nicht verwogen waren. Die Rüge ist begründet. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen alle oben angeführten Abfertigungsbeamten den Vorwurf erhoben, dass sie sich durch Handlungen der oben erwähnten Art der Falschbeurkundung schuldig gemacht hätten. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt, die Hauptverhandlung habe allerdings ergeben, dass dies tatsächlich in einer sehr großen Zahl von Fällen geschehen sei. Es seien bei den Auslagerungen Waren als "verwogen" in die Zollbefunde aufgenommen worden, obwohl sie vorschriftswidrigerweise nicht verwogen worden seien, sondern ohne neues Verwiegen der Einfachheit halber das von den Einlagerungen her bekannte Reingewicht zugrunde gelegt worden sei (S. 140 unten/141 UA).
Die Strafkammer hat diese Fälle nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, weil sie nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen seien. Das ist rechtsirrig.
Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die "in der Anklage" – richtig: "in dem Eröffnungsbeschluss" (vgl. BGH NJW 1952, 432) – bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, wobei zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift herangezogen werden darf (vgl. BGHSt 5, 225/227; BGH NJW 1954, 360 = JR 1954, 149; RGSt 61, 314/317). Dabei ist als "Tat" das gesamte geschichtliche Ereignis anzusehen, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihm gehören alle Handlungen des Angeklagten, die mit dem im Eröffnungsbeschluss und der zu seinem Verständnis herangezogenen Anklageschrift als strafbar bezeichneten Verhalten des Angeklagten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Vorgang bilden und dabei nach natürlicher Auffassung im inneren Zusammenhang stehen. Gegenstand der öffentlichen Klage im Sinne des § 264 StPO sind die einen einheitlichen Vorgang solcher Art darstellenden Vorkommnisse selbst dann, wenn ihre Zugehörigkeit zu der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat erst in der Hauptverhandlung zutage tritt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 17, zu § 264 StPO; RGSt 61, 314/317).
Im Eröffnungsbeschluss ist den hier in Rede stehenden Angeklagten u. a. zur Last gelegt, sich der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung dadurch schuldig gemacht zu haben, dass sie die gesetzwidrigen Entnahmen zollpflichtiger Waren aus dem Zolleigenlager der Firma ███ durch die Mitangeklagten Ri[REDACTED] und J[REDACTED] geraume Zeit geduldet (vgl. S. 6/7 des Eröffnungsbeschlusses). Im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift wird zu den gesetzwidrigen Entnahmen zollpflichtiger Waren aus dem Lager gesagt, es seien bei den Auslagerungen zahlreiche Fälle festgestellt worden, bei denen buchmäßig höhere Auslagerungsmengen beurkundet worden seien, als sie tatsächlich zur Auslagerung gelangten (vgl. S. 15 der Anklageschrift).
Weiterhin heißt es, der Vorwurf der Mitangeklagten Ri[REDACTED] und J[REDACTED] gehe dahin, dass die Abfertigungsbeamten nicht nur faktisch keinerlei Gewichtskontrolle durchgeführt, sondern darüber hinaus die ihnen erkennbaren Änderungen auf den Bestellzetteln hingenommen, die Übertragung der sachlich unrichtig gewordenen Zahlenangaben der Bestellzettel in die Abmeldeformulare geduldet und die ihnen als falsch bekannten Zahlen schließlich durch ihre eigene Abfertigungsunterschrift als richtig bestätigt hätten (vgl. S. 63 unten/64 der Anklageschrift).
Das geschichtliche Ereignis, innerhalb dessen die Angeklagten den ihnen im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich zur Last gelegten Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verwirklicht haben sollen, sind hiernach die Auslagerungen, bei denen sie als Abfertigungsbeamte mitgewirkt haben. Zu ihnen gehört das gesamte pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten bei diesen Auslagerungen, d. h. auch die hier in Rede stehenden Falschbeurkundungen. Dass die Strafkammer diese Handlungen nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, bedeutet einen Verstoß gegen § 264 StPO.
2.) Die Revision rügt weiterhin Verletzung sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 348 Abs. 1 StGB.
Die Rüge ist unbegründet.
Auf S. 20/21 UA wird festgestellt:
"Beim Zollamt Cuxhaven oblag den Beamten noch die Ausstellung einer weiteren Ausfuhrbescheinigung. Nach dem Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in Verbindung mit dem Umsatzsteuergesetz und den Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1951 erhielten die Schiffsbedarfshändler für Ausfuhrlieferungen gewisse Umsatzsteuervergünstigungen. Da das Finanzamt Cuxhaven nicht selbst überprüfen konnte, ob die Lieferungen in den Freihafen ausgeführt oder im Inland abgeholt worden waren, setzte sich der Vorsteher mit dem Leiter des Zollamts in Verbindung. Es kam eine Vereinbarung zustande, wonach die abfertigenden Zollbeamten auf dem Lieferscheinduplikat oder auf der Duplikatrechnung die Übergabe der Waren im Zollausland bestätigen sollten (Bestätigungsschreiben des Finanzamts an den Vorsteher des Zollamts vom 23.1.1950 Bd. I, Bl. 249 r. d. A.).
Dazu lieferte das Finanzamt dem Zollamt vier Stempel mit folgendem Wortlaut:
'Übergabe der Waren an den Abnehmer ist im Zollausland erfolgt. Cuxhaven, den [REDACTED] 1950. Grenzzollstelle'
Der Vorsteher des Zollamts, der Zeuge Zollamtmann ███, wies mit einer Verfügung vom 28. Januar 1950 den vier Dienststellen des Zollamts je einen solchen Stempel zu. Zugleich ordnete er an, dass der Stempel auf der Ausfertigung des Bestellzettels anzubringen sei, die beim Schiffshändler verbleibe, und dass die Bescheinigung nur dann in Betracht komme, wenn der unmittelbare Ausgang der Ware in den Freihafen von dem Begleitbeamten überwacht worden sei. Es sei selbstverständlich, dass die Angaben des Bestellzettels mit der tatsächlich vorhandenen Ware übereinstimme. Der Beamte müsse sich stets davon überzeugen.
Mit dem Stempel wurden in der Regel jedoch nicht die Bestellzettel versehen, sondern die Rechnungsdurchschläge, die bei der Firma ██████████ Belege blieben."
Die Angeklagten sollen Rechnungsdurchschläge mit Stempeln der oben erwähnten Art versehen haben, obwohl sie bei den Auslagerungen der Waren in dem Freihafen nicht zugegen gewesen seien.
Das Urteil ist der Auffassung, dass die Angeklagten hierdurch den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht hätten, weil es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die eine Mitwirkung des Zollamtes im Ausfuhrhändlervergütungsverfahren vorsehe, es daher den Zollbeamten an der Zuständigkeit zur Ausstellung der in Rede stehenden Urkunden gefehlt habe, und weil außerdem die Tatsache, dass der beurkundende Beamte bei der Auslagerung zugegen gewesen sei, nicht Inhalt der Beurkundung geworden sei.
Das ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer hat leiten lassen, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Die Nichtanwendung des § 348 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich jedenfalls aus einem anderen Grunde.
Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 StGB setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, u. a. voraus, dass die Urkunde, durch die der Beamte eine Tatsache falsch beurkundet, eine öffentliche Urkunde ist. Hierfür genügt nicht, dass die Urkunde den äußeren Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde entspricht. Öffentliche Urkunden im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift sind nur solche Urkunden, die kraft gesetzlicher Vorschrift bestimmt sind, die Wahrheit der bezeugten Erklärung zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann zu beweisen (vgl. BGHSt 7, 94; RGSt 52, 268/269; 59, 13/19).
Diesen Erfordernissen entsprechen die hier in Rede stehenden Urkunden nicht. Es fehlt ihnen die Bestimmung, zu öffentlichem Glauben Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Sie sollten nach der zwischen dem Vorsteher des Finanzamts und dem Leiter des Zollamts getroffenen Vereinbarung, auf der allein ihre Herstellung beruhte, nur dazu dienen, dem Finanzamt gegenüber, das zu den an sich ihm obliegenden Prüfungen nicht in der Lage war und für das die Zollbeamten auf Grund der erwähnten Vereinbarung die Prüfungen vornahmen, die Tatsache der erfolgten Prüfung und ihres Ergebnisses zu bestätigen, nicht aber zu öffentlichem Glauben Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Urkunden dieser Art sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.
IV. Revision der Nebenklägerin (Hauptzollamt)
Die Revision betrifft die Angeklagten ██████ KD, ████ [REDACTED], Otto █████ █████ █████████ ██ und Wilhelm ████████████.
Sie beanstandet, dass die Strafkammer, soweit diesen Angeklagten Steuerhehlerei zur Last gelegt wird, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt oder ohne dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz 1954 von einer wahlweisen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei abgesehen hat. Die Revision hat Erfolg.
Die von der Revision beanstandete Entscheidung beruht ausweislich der Urteilsgründe auf der Auffassung der Strafkammer, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 auf Vergehen der Steuerhehlerei keine Anwendung finde, weil diese Vergehen sich nicht auf eine Steuerforderung bezögen. Dem kann für die hier in Rede stehenden Fälle, in denen der Steuerhehlerei als Vortat eine Steuerhinterziehung vorausgegangen ist, nicht zugestimmt werden.
Die Strafkammer verkennt bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht das Wesen der Steuerhehlerei als einer Straftat, deren Unrechtsgehalt darin besteht, dass der Steuerhehler den durch die Vortat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu eigenem Vorteil nutzt, z. B. eine Sache, hinsichtlich deren Steuern hinterzogen worden sind, zu einem geringeren Preise erwirbt, als er ihn für eine versteuerte Sache gleicher Art hätte zahlen müssen. Dieser rechtswidrige Zustand ist aber in Fällen, in denen die Vortat eine Steuerhinterziehung ist, die rechtswidrige Verkürzung der Steuerforderung, die der Vortäter durch die Steuerhinterziehung bewirkt hat. Auf diese Forderung bezieht sich nicht nur die Tat des Steuerhinterziehers, sondern auch die Tat des Steuerhehlers, der ihre rechtswidrige Verkürzung für sich ausnutzt.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 findet demnach entgegen der Rechtsansicht der Strafkammer auf Vergehen der Steuerhehlerei jedenfalls dann Anwendung, wenn die Vortat wie hier eine Steuerhinterziehung war. Solche Vergehen der Steuerhehlerei sind daher nur dann amnestiefähig, wenn die Steuerforderung, auf die sie sich beziehen, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden war. Diese Voraussetzung steht im vorliegenden Fall jedenfalls bisher nicht fest.
Für die neue Hauptverhandlung wird in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagten sich der Steuerhehlerei oder der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Das hängt davon ab, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten die Waren erwarben, die Steuerhinterziehung bereits tatsächlich beendet war. War sie in diesem Zeitpunkt zwar rechtlich vollendet, tatsächlich aber nicht beendet, so kommt keine Steuerhehlerei, sondern Teilnahme an einer Steuerhinterziehung, sei es in der Form der Mittäterschaft, sei es in der Form der Beihilfe (Vorteilsbeihilfe) in Betracht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Röker | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 189/59 · 02.06.1959Vorlage nach §121 GVG: Anwendung von §4 Abs.1 Nr.1a StFG 1954 auf Steuerhehlerei
- BGH · 2 StR 520/56 · 21.06.1951Fortgesetzte Steuerhinterziehung: Straffreiheit und Stichtag 31.12.1952 – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 336/58 · 08.10.1959Revision verworfen: Fortgesetzte Steuerhinterziehung durch Zigarettenüberpreise
- BGH · 4 StR 337/58 · 25.09.1959Revision verworfen: Fortgesetzte Steuerhinterziehung durch Verkauf von Zigaretten zu Überpreisen
- Steuerhehlerei durch Absatzhilfe auch vor Beendigung der Steuerhinterziehung