Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §121 GVG: Anwendung von §4 Abs.1 Nr.1a StFG 1954 auf Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 189/59
Datum
02.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das BayObLG legte dem BGH die Frage vor, ob Steuerhehlerei, die einer Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung folgt, unter §4 Abs.1 Nr.1a StFG 1954 fällt und nur amnestiefähig ist, wenn die Steuerforderung bis 31.12.1952 entstanden ist. Der BGH schließt sich einem früheren Senatsurteil und der Auffassung des BayObLG an und erläutert, dass die Hehlerei die rechtswidrige Verkürzung der Steuerforderung ausnutzt. Er sieht keinen Anlass zur Klärung durch den Großen Senat und gibt die Sache an das BayObLG zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954 ist auch auf Vergehen der Steuerhehlerei anzuwenden, wenn ihnen eine Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung als Vortat zugrunde liegt.

2

Der Unrechtsgehalt der Steuerhehlerei besteht darin, dass der Hehler den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand — insbesondere die Verkürzung der Steuerforderung — zum eigenen Vorteil nutzt; damit bezieht sich die Tat auch auf die Steuerforderung.

3

Vergehen der Steuerhehlerei sind amnestiefähig nur, wenn die auf sie bezogenen Steuerforderungen bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind (und die Hehlerei gegebenenfalls vor dem maßgeblichen Zeitpunkt begangen wurde), vorbehaltlich der Voraussetzungen der §§ 2, 3 StFG.

4

Besteht zwischen dem BGH und dem BayObLG Übereinstimmung in der Beantwortung einer Rechtsfrage, besteht grundsätzlich keine Vorlagepflicht des Gerichts nach § 121 Abs. 2 GVG; das vorlegende Gericht kann die Sache zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurücknehmen.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen

1.) die ██ ██████████ █████ █, geboren am [REDACTED], 2.) die Stenotypistin Ursula K., geboren am 1909 in [REDACTED],

wegen Steuerhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 1959

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es gegen die Oberlandesgerichte Bremen und Hamm (ZfZ 1955, 30 und JMBl. NRW 1955, 276) an der in BayObLGSt 1956, 209 vertretenen Rechtsansicht festhalten will, dass die einer Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung nachfolgende Steuerhehlerei eine auf eine Steuerforderung bezügliche Tat im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954 sei und daher – unter den in den §§ 2, 3 StFG bezeichneten Voraussetzungen – nur straffrei bleibe, wenn die Steuerforderung vor dem 31. Dezember 1952 entstanden (und die Hehlerei vor dem 1. Dezember 1953 begangen) ist.

Der Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage schon in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 4. September 1956 (5 StR 64/56 S. 24 f.) im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden. Danach ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 auch auf Vergehen der Steuerhehlerei jedenfalls dann anzuwenden, wenn ihnen – wie im Falle des Erwerbs unverzollter und unversteuerter Zigaretten als Vortat – eine Steuerhinterziehung vorausging. In den Gründen ist ausgeführt, der Unrechtsgehalt der Steuerhehlerei bestehe darin, dass der Täter (Hehler) den durch die Vortat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Zustand zum eigenen Vorteil nutze, z. B. eine Sache, hinsichtlich deren Steuern hinterzogen worden sind, zu einem geringeren Preis erwerbe, als er ihn für eine versteuerte Sache gleicher Art zahlen müsste. Dieser rechtswidrige Zustand sei in Fällen, in denen die Vortat eine Steuerhinterziehung sei, die rechtswidrige Verkürzung der Steuerforderung, die der Vortäter durch die Steuerhinterziehung bewirkt habe. Auf diese Steuerforderung beziehe sich daher nicht nur die Tat des Steuerhinterziehers, sondern auch die des Steuerhehlers; nutze die rechtswidrige Verkürzung der Steuerforderung für sich aus. Vergehen der Steuerhehlerei seien deshalb zumindest dann, wenn ihnen eine Steuerhinterziehung als Vortat zugrunde liege, nur amnestiefähig, wenn die Steuerforderungen, auf die sie sich bezogen, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden seien.

Die vorstehend vertretene Ansicht deckt sich mit der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in BayObLGSt 1956, 209 sowie im jetzigen Vorlagebeschluss dargelegten Auffassung. Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof bestand daher trotz der abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen und Hamm nicht. Das vermöchte den erkennenden Senat allerdings nicht zu hindern, die ihm gleichwohl vorgelegte Rechtsfrage gegebenenfalls nach Anrufung des Großen Senats für Strafsachen zu entscheiden.

Dazu sieht er jedoch keinen Anlass, da er sich dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und dem Bayerischen Obersten Landesgericht sowohl im Ergebnis wie in der Begründung anschließt.

Demgemäß ist die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (BGH JZ 1952, 149, 150 vor IV; vgl. auch BGH LM Nr. 11 zu § 121 GVG und BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).

MantelGeierMartin
Dr. PeetzDr. Willms
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