Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Steuerhinterziehung durch Zigarettenüberpreise

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 336/58
Datum
08.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt, weil sie Zigaretten über Preis abgegeben und die hieraus entstehenden Steuerzuschläge nicht entrichtet haben. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Feststellungen zur Tatdauer, Steuerentstehung und Kenntnis der Angeklagten. Er stellt klar, dass das Strafgericht die Entstehung und Höhe der Steuerforderung prüfen kann, wenn die Finanzbehörden nicht entschieden haben. Eine Teilamnestie kommt für eine fortgesetzte Tat, die sich teilweise nach dem Stichtag erstreckt, nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die zuständige Steuerbehörde nicht tätig geworden, kann das Strafgericht die Entstehung und die Höhe einer Steuerforderung im Strafverfahren eigenständig feststellen.

2

Die fortgesetzte Tat ist rechtlich eine einheitliche Straftat, die regelmäßig nicht in räumlich oder zeitlich zu trennende Einzeltaten zerlegt werden kann; daraus folgt, dass eine Amnestie oder Strafbefreiung nur anwendbar ist, wenn die gesamte fortgesetzte Tat vor dem jeweiligen Stichtag abgeschlossen ist.

3

Steuerunehrlichkeit setzt nicht zwingend ein täuschendes Verhalten voraus; es genügt, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde von der Steuerpflicht oder deren Höhe nicht in Kenntnis gesetzt wird.

4

Die Entstehung und Fälligkeit des Zuschlags bei Verkauf zu Überpreisen richtet sich nach § 31 Abs. 1 TabStG; die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Preiserhöhung.

5

Die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung des Tatrichters über innere Tatsachen binden das Revisionsgericht; dieses beschränkt seine Prüfung auf offensichtliche Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder unklare Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die █████████████████ Martha [REDACTED], geboren am [REDACTED], aus ██,

2.) die Zimmervermieterin Olga Bu[REDACTED], geboren am 20. [REDACTED], aus [REDACTED],

3.) die █████████████████ Erna [REDACTED], geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Saree als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1957 werden verworfen, jedoch entfallen bei der Angeklagten KC im Urteilssatz (Nr. 1) die Worte "einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 403 RAO und".

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten betreiben seit Jahren Bordellbetriebe in der L[REDACTED]straße in █████████. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben sie von 1950 bis 1953 bzw. 1954 auf Grund eines vorher gefassten Entschlusses laufend Tabakwaren (Zigaretten) zu Überpreisen an Dirnen und deren Freier verkauft, um sich einen mehr oder weniger ständigen Nebenerwerb zu verschaffen; die hierbei entstehende Steuerzuschlagsschuld haben sie nicht gezahlt. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu Geldstrafen und zum Wertersatz verurteilt.

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

Es war zunächst zu prüfen, ob das Landgericht zur Entscheidung berufen war, da nach § 468 AbgO zunächst das Bestehen der Steuerforderung durch die Steuerbehörde zu entscheiden hat. Nach den Feststellungen (UA S. 8) haben die zuständigen Finanzgerichte und Finanzbehörden bisher nicht entschieden, ob ein Steueranspruch durch die Angeklagten verkürzt worden ist. Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buchführung über den Zigarettenverkauf durch die Angeklagten fehlt und Steuerzeichen weder bezogen noch verwendet worden waren (§ 31 Abs. 1 i. V. m. §§ 10 bis 12 TabStG), auch ein Bestellbuch zum Bezug von Steuerzeichen (§ 25 TabStDB) nicht geführt wurde, konnte das Hauptzollamt die Grundlagen für das Entstehen der Steuerzuschlagsschuld nur durch Schätzung nach § 217 AbgO ermitteln. Hätte es aber die Steuer auf Grund solcher Schätzungen rechtskräftig festgesetzt, so wäre das Landgericht hieran nicht gebunden. Die Strafkammer musste daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuerzuschlagsschuld nicht entrichtet ist, selbständig prüfen (Bundessteuerblatt 1955, Teil 168, 559 ff.).

Straffreiheit kann den Angeklagten nicht gewährt werden, weil die Steuerforderungen, auf die sich die Taten beziehen, nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 1a StrafbefreiungsG 1953).

Die Strafkammer hat somit ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich das strafbare Tun der Angeklagten jeweils als fortgesetzte Handlung darstellt, die bei allen Angeklagten im Jahre 1950 begann und sich bei █████████████████ bis zum 31. Juli 1955, bei Bu[REDACTED] bis zum 30. September 1954 und bei █████████████████ bis zum 30. November 1953 erstreckte. Der von den Angeklagten mit jeder Abgabe von Zigaretten zu Überpreisen geschuldete Steuerzuschlag entstand und wurde fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 TabStG). Die Steuerforderungen sind damit teilweise erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden.

Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen ein, die fortgesetzte Tat der Angeklagten müsse in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, dass der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Dezember 1952 entstandenen Steuerforderungen beziehe, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitliche Straftat, die regelmäßig nicht in mehrere Einzeltaten zerlegt werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, ist eine Abweichung von diesem Grundsatz zulässig (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NJW 1956, 801 Nr. 20).

Gegen die von den Beschwerdeführerinnen vorgenommene Auslegung des § 4 StrafbefreiungsG spricht im Übrigen die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (wiedergegeben in BGHSt 7, 198, 201). Auch hieraus folgt, dass Straffreiheit für Steuervergehen, die sich auf Steuerforderungen beziehen, nur gewährt wird, wenn diese bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu (ebenso BGH 5 StR 64/56 vom 4. September 1956).

II. Die auf § 60 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge der Angeklagten KC, der Zeuge KL[REDACTED] habe nicht vereidigt werden dürfen, ist unbeachtlich, da der Sachvortrag der Revisionsschrift nicht erkennen lässt, inwiefern KL[REDACTED] an der Straftat der Angeklagten beteiligt gewesen sein soll.

III. Die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge greift nicht durch.

1.) Der Begriff des "Kleinhandels" (§§ 25 und 31 TabStG) ist nicht verkannt. Kleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittelbar an Verbraucher, wie die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 1 TabStG besagt (zur Auslegung des Wortes "gewerbsmäßig" vgl. das – zu § 15 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906/25. Juli 1909 ergangene – Urteil RGSt 54, 230). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mehrere Jahre hindurch fortlaufend Zigaretten zu Überpreisen verkauft, um sich "eine mehr oder weniger ständige Einnahmequelle zu verschaffen" (UA S. 6). Ein vor dem verbotenen Kleinhandel zu Überpreisen betriebener Verkauf an Verbraucher ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, ebenso nicht der vorherige Einkauf unter dem Steuerwert des verwendeten Steuerzeichens. Zulässig ist ein Verkauf im Kleinhandel zu einem höheren als dem Banderolenpreis vielmehr in jedem Falle nur dann, wenn spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher zum erhöhten Preis die Steuerschuld durch Verwendung von Zuschlagssteuerzeichen entrichtet wird.

2.) Der innere Tatbestand des § 396 AbgO i. V. m. §§ 25 und 31 TabStG, insbesondere die Kenntnis der Angeklagten vom Entstehen der Zuschlagssteuerschuld, ist im Urteil ausdrücklich festgestellt (UA S. 20, 21). Die von den Revisionen hiergegen erhobenen Angriffe sind unzulässig, da sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten. Innere Tatsachen, von denen die Strafkammer überzeugt ist, binden das Revisionsgericht genauso wie äußere.

Im Urteil heißt es: Die Angeklagten "wussten, dass sie zur Nachentrichtung eines Steuerzuschlags wegen der Erhöhung des Kleinverkaufspreises verpflichtet waren". Das Landgericht hat seine Überzeugung darauf gestützt, dass der Angeklagte B[REDACTED], dessen Verfahren abgetrennt worden war, erklärt habe, er sei vor Jahren (etwa 1952 oder 1953) durch die Angeklagten ████ und [REDACTED] vor dem Zeugen W[REDACTED] "gewarnt" worden. Von diesem sei nach den Angaben B[REDACTED] damals behauptet worden, die genannten Angeklagten verkauften Zigaretten zu "Überpreisen". Es ist ferner der Meinung, dass, wenn die Angeklagten [REDACTED] und Bu[REDACTED] damals durch B[REDACTED] die fragliche "Warnung" erhalten hatten, es angesichts des in der Hauptverhandlung zutage getretenen Solidaritätsgefühls der Bordellinhaber der L[REDACTED]straße jeder Lebenserfahrung widersprechen würde, anzunehmen, dass die übrigen Angeklagten von der Warnung keine Kenntnis erlangt hatten. Allerdings ist der Sinn der Warnung verschiedener Auslegung fähig. Sie hätte z. B. auch im Hinblick auf die zu entrichtenden Umsatz- oder Gewerbesteuern erteilt sein können. Wenn das Landgericht davon überzeugt ist, sie habe sich auf die Tabaksteuer bezogen, so liegt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Zu einer weiteren Begründung war die Strafkammer nicht verpflichtet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist bei der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tatgeschehen zu stützen (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

3.) Zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit hat der Senat bereits im Urteil NJW 1953, 1841 Nr. 22 ausgeführt, dass nicht notwendig ein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich ist; vielmehr genügt es, wenn dieser vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt. Das ist festgestellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle darüber hinaus ein hinterhältiges Verhalten vorliegt. Entscheidend ist, dass die Angeklagten vorsätzlich bewirkt haben, dass die Steuerbehörde von den entstandenen Steuerforderungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Auf die Kenntnis der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelheiten, in welcher Weise die Mitteilung des Steuerschuldners an die Steuerbehörde von dem Entstehen einer Steuerschuld zu erfolgen hat, kommt es für die Frage des Vorsatzes des Steuerschuldners und der Steuerunehrlichkeit nicht an.

4.) Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Rügen sind unbeachtlich, auch soweit sie auf § 261 StPO gestützt sind. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich in diesem Punkte lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung lässt das Urteil, wie oben dargelegt, nicht erkennen.

IV. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Strafverfolgung wegen der von der Angeklagten KC in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1950 begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 403 AbgO (Ankauf unverzollter amerikanischer Zigaretten) verjährt ist. Beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung darf aber keine Sachentscheidung ergehen; ein förmlicher Schuldspruch ist deshalb unzulässig. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel insoweit geändert.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
KrummeMartinFlitner

Zitiert (1)