Steuerhehlerei durch Absatzhilfe auch vor Beendigung der Steuerhinterziehung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Vortat (Steuerhinterziehung) zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist.
Absatzhilfe ist eine eigenständige, zur Täterschaft erhobene Form der Hehlerei; wer durch Vermittlung oder Organisation den Absatz der rechtswidrig erlangten Ware fördert, verwirklicht Steuerhehlerei.
Bei der Abgrenzung zwischen Steuerhehlerei und Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nicht allein auf das formale Stadium der Vortat abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Willensrichtung des Beteiligten.
Die strafrechtliche Bewertung der Beteiligung richtet sich nach dem objektiven Beitrag zum Absatz; eine alleinige Verurteilung wegen Beihilfe würde das eigenständige Unrecht der Absatzförderung nicht erfassen.