Fortgesetzte Steuerhinterziehung: Straffreiheit und Stichtag 31.12.1952 – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/56
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straffreiheit nach § 4 StFrG 1954 setzt voraus, dass die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist und die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen wurde.
Bezieht sich eine fortgesetzte Steuerhinterziehung teils auf bis zum Stichtag entstandene, teils auf danach entstandene Forderungen, ist Straffreiheit nicht gewährt; die fortgesetzte Tat ist rechtlich eine einheitliche Straftat.
Die Zerlegung einer fortgesetzten Tat in mehrere selbständige Taten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gesichtspunkte dies erfordern; bloße zeitliche Aufspaltung der zugrundeliegenden Forderungen reicht nicht aus.
Bei der Auslegung der Straffreiheitsvorschriften ist die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck zu beachten; ausdrückliche zeitliche Beschränkungen des Gesetzgebers sind restriktiv zu würdigen.
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Verwaltungssekretär Heinz ████, geboren am █████ in ██████, wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 30. November 1956
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückverwiesen.
Gründe
Die Frage, die dem Oberlandesgericht Anlass gab, die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, hat der Bundesgerichtshof bereits nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. April 1955 entschieden.
In dem Strafverfahren gegen C. T. S. wegen Zoll- und Steuerhinterziehung – 2 StR 52/56 – hat der 2. Strafsenat im Urteil vom 20. April 1956 ausgeführt: „Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen; die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFrG sind jedoch nicht gegeben, da die Steuer- und Monopolforderung, auf die sich die Tat bezieht, nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise die Ware, die der Angeklagte nach dem 31. Dezember 1952 von Kocks zugesandt erhielt, bereits vor dem 31. Dezember 1952 über die Grenze geschmuggelt und in die Hände des Kocks gelangt war. Das Gesetz geht davon aus, dass Tatzeit und Entstehung der Steuer- und Monopolforderung auseinanderfallen können. Entsteht jedoch die Steuer- und Monopolforderung mit der Straftat, gilt der Stichtag des 31. Dezember 1952 (BGHSt 7, 198). Dies ist hier der Fall, da in der Person des Angeklagten die Zoll- und Steuerschuld erst mit der strafbaren Handlung entstand. Da demnach die fortgesetzte Handlung teils vor, teils nach dem Stichtag liegt, ist Straffreiheit nicht gewährt (RGSt 72, 303; BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951).“
Der 5. Strafsenat hat in dem Strafverfahren J. C. – D. u. a. wegen Steuervergehens – 5 StR 64/56 – im Urteil vom 4. September 1956 ausgeführt: „Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben. Nach § 4 StFrG 1954, soweit er hier in Betracht kommt, wird für Steuervergehen Straffreiheit unter den in den §§ 2 und 3 StFrG 1954 bezeichneten Voraussetzungen nur gewährt, wenn die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFrG 1954). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Entstehen der Steuerforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht (vgl. BGHSt 7, 198). Ihre Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden. Sie bezieht sich aber auf Steuerforderungen, die teilweise erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.
Zu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, die fortgesetzte Tat des Angeklagten müsse in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, dass der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Dezember 1952 entstandenen Steuerforderungen bezieht, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitliche Straftat. Taten dieser Art können in der Regel nicht in mehrere Straftaten zerlegt werden. Allerdings ist eine solche Zerlegung ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gesichtspunkte dies geboten erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NJW 1956, 801). Gesichtspunkte dieser Art sind hier jedoch nicht gegeben.
Gegen eine Auslegung, wie sie die Revision der Vorschrift des § 4 StFrG geben möchte, spricht im Übrigen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Wie in dem Urteil BGHSt 7, 198 zutreffend ausgeführt wird, war im Regierungsentwurf die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen überhaupt nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuss des Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung von Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in den vergangenen Jahren. Dabei ging der Rechtsausschuss davon aus, dass die Zeit der steuerlichen Sonderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen anzusehen sei und dass deshalb für solche Steuervergehen, die sich auf eine nach dem 31. Dezember 1952 entstandene Steuerforderung beziehen, Straffreiheit „auf keinen Fall“ zu gewähren sei. Dieser von dem Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen Auffassung hat sich der Bundestag angeschlossen. Sie hat in der Fassung des Gesetzes ihren Ausdruck gefunden. Hieraus folgt, dass Straffreiheit für Steuervergehen der hier in Rede stehenden Art nur gewährt wird, wenn sie sich ausschließlich auf Steuerforderungen beziehen, die bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu.“
Der Grund zur Vorlage ist demnach entfallen.
| Baldus | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dotterweich | Dr. Menges |