Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Steuerhinterziehung durch Verkauf von Zigaretten zu Überpreisen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 337/58
Datum
25.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte betrieb Bordelle und verkaufte von 1950 bis 1953 Zigaretten zu Überpreisen, ohne die hierauf entfallende Zuschlagsteuer zu entrichten. Er wurde wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Gericht prüfte selbständig das Entstehen und die Höhe der Steuerforderung, bestätigte die fortgesetzte Tat und die Steuerunehrlichkeit durch Unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aufgrund fehlender steuerlicher Festsetzungen keine abschließende Entscheidung der Finanzbehörde, kann das Strafgericht das Entstehen und die Höhe der Steuerforderung eigenständig feststellen.

2

Bei einer fortgesetzten Tat, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist die Handlung grundsätzlich als eine einheitliche Straftat zu behandeln; eine Zerlegung mit Blick auf unterschiedliche Entstehungszeitpunkte von Steuerforderungen ist nur ausnahmsweise zulässig.

3

Kleinhandel im Sinn des Tabaksteuergesetzes ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittelbar an Verbraucher; auch der Verkauf an Prostituierte und deren Kunden kann darunter fallen; ein Verkauf zu Überpreisen ist nur zulässig, wenn die Zuschlagsteuer spätestens bei der Abgabe durch Verwendung der Zuschlagsteuerzeichen entrichtet wird.

4

Steuerunehrlichkeit umfasst nicht nur täuschende Handlungen gegenüber der Finanzbehörde, sondern auch das vorsätzliche Verschweigen der Steuerpflicht, sofern der Täter das Eintreten des Erfolges kennt und will.

5

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; die Revision überprüft nur, ob die Feststellungen eindeutig, widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen vereinbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmervermieter Karl ███████ aus █████████, geboren am ███ ████████ in ██████, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte betreibt seit Jahren zwei Bordelle in der █████████straße in █████████. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat er von 1950 bis 1953 auf Grund eines vorher gefassten Entschlusses laufend Tabakwaren (Zigaretten) zu Überpreisen an Dirnen und deren Freier verkauft, um sich einen mehr oder weniger ständigen Nebenverdienst zu verschaffen. Die hierbei entstehende Steuerzuschlagsschuld hat er nicht bezahlt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Es war zunächst zu prüfen, ob das Landgericht zur Entscheidung berufen war, da nach § 468 AbgO über das Bestehen der Steuerforderung zunächst die Steuerbehörde zu entscheiden hat. Nach den Urteilsfeststellungen haben die zuständigen Finanzgerichte und Finanzbehörden bisher nicht entschieden, ob ein Steueranspruch durch den Angeklagten verkürzt worden ist. Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buchführung über den Zigarettenverkauf durch den Angeklagten fehlt und Steuerzeichen weder bezogen noch verwendet worden waren (§ 31 Abs. 4 i. V. mit §§ 10 bis 12 TabStG), auch ein Bestellbuch zum Bezug von Steuerzeichen (§ 25 TabStDB) nicht geführt wurde, könnte das Hauptzollamt die Grundlagen für das Entstehen der Steuerzuschlagschuld nur durch Schätzung nach § 217 AbgO ermitteln. Hätte es aber die Steuer auf Grund solcher Schätzungen rechtskräftig festgesetzt, so wäre das Landgericht hieran nicht gebunden. Die Strafkammer musste daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuerzuschlagsschuld nicht entrichtet ist, selbständig prüfen (BundessteuerBl. 1955, Teil I S. 359 ff).

1. Straffreiheit kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil die Steuerforderung, auf die sich die Tat bezieht, nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFG 1954).

Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich das strafbare Tun des Angeklagten als fortgesetzte Handlung darstellt, die vom 1. Juni 1950 bis 31. Juli 1953 dauerte. Der von dem Angeklagten mit jeder Abgabe von Zigaretten zu Überpreisen geschuldete Steuerzuschlag entstand und wurde fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung (§ 31 Abs. 2 Satz 3 TabStG). Die Steuerforderung ist somit teilweise erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden.

Zu Unrecht wendet die Revision ein, die fortgesetzte Tat des Angeklagten müsse in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, dass der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Dezember 1952 entstandene Steuerforderung bezieht, amnestiefähig sei.

Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitliche Straftat, die regelmäßig nicht in mehrere Einzeltaten zerlegt werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, ist eine Abweichung von diesem Grundsatz zulässig (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NJ 1956, 801 Nr. 20).

Gegen die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des § 4 StFG spricht im Übrigen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (wiedergegeben in BGHSt 7, 198, 201). Auch hieraus folgt, dass Straffreiheit für Steuervergehen, die sich auf Steuerforderungen beziehen, nur gewährt wird, wenn diese bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu (ebenso BGH 5 StR 64/56 vom 4. September 1956).

2. Der Begriff des "Kleinhandels" (§§ 25 und 31 TabStG) ist nicht verkannt.

Kleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittelbar an Verbraucher, wie die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 1 TabStG besagt (zur Auslegung des Wortes "gewerbsmäßig" vgl. das - zu § 15 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906/15. Juli 1909 ergangene - Urteil RGSt 54, 230). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrere Jahre hindurch fortlaufend Zigaretten zu Überpreisen an Dirnen und ihre Freier verkauft, um sich "eine mehr oder weniger ständige Einnahmequelle zu verschaffen" (Ua 3). Ein vor dem verbotenen Kleinhandel zu Überpreisen betriebener Verkauf an Verbraucher ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, ebenfalls nicht der vorherige Einkauf unter dem Steuerwert des verwandten Steuerzeichens. Zulässig ist ein Verkauf im Kleinhandel zu einem höheren als dem Bandrolenpreis vielmehr in jedem Falle nur dann, wenn spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher zum erhöhten Preis die Steuerschuld durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen entrichtet wird.

3. Der innere Tatbestand des § 396 AbgO i. V. m. §§ 25 und 31 TabStG ist im Urteil ausdrücklich und rechtlich bedenkenfrei festgestellt (UA 16).

Nach den Ausführungen des Urteils war dem Angeklagten bekannt, dass bei Erhöhung des Kleinverkaufspreises für Zigaretten ein Steuerzuschlag zu entrichten ist. Bestritten hatte er allerdings, Zigaretten zu Überpreisen verkauft oder einen solchen Verkauf wissentlich geduldet zu haben. Die Strafkammer hat aber auf Grund der erhobenen Beweise in Zusammenhang mit dem Prozessverhalten des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Zigarettenverkauf zu Überpreisen sei "teils durch den Angeklagten selbst, teils für seine Rechnung mit seinem Wissen und Willen durch sein Personal, insbesondere durch die sogenannten Tag- und Nachtfrauen" erfolgt (UA 3). Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, der Angeklagte habe gewusst, dass er zur Nachentrichtung der Steuerzuschlagsschuld verpflichtet sei, so ist dies eine mit der Revision nicht angreifbare tatsächliche Erwägung (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

4. Der Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit bereits im Urteil BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22 ausgeführt, dass steuerunehrlich nicht nur der Steuerpflichtige handele, der - ähnlich einem Betrüger (§ 263 StGB) - durch ein auf Täuschung berechnetes Verhalten bei der Steuerbehörde einen Irrtum erzeuge oder erhalte, sondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht nicht zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterlässt, die Steuer einzufordern und notfalls beizutreiben. Mit der inneren Tatseite des Vorwurfs der Steuerunehrlichkeit ist also erforderlich, dass der Angeklagte das Eintreten dieses Erfolges erkannt und gewollt hat.

Vorliegend besteht die Straftat des Angeklagten in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Denn die Steuerzuschlagsschuld entsteht und wird fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung, und zwar für alle Erzeugnisse der gleichen Sorte, die sich in den Räumen des Betriebes befinden (§ 31 Abs. 2 Satz 3 TabStG). Zur Entrichtung dieses Steuerzuschlags sind Zuschlagsteuerzeichen spätestens im Zeitpunkt der Preiserhöhung zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 TabStG), ohne eine solche Zuschlagversteuerung ist die Erhöhung des Kleinverkaufspreises durch den Händler verboten (Schrödter, Das Tabaksteuergesetz, Anm. 3 zu § 31 TabStG). Ein solches Unterlassen ist dann steuerunehrlich, wenn der Täter vissentlich und willentlich die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe der Steuerschuld in Unkenntnis hält (RGSt 61, 81, 84; 61, 186, 188; 63, 95, 99). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier Weise tatsächlich festgestellt. Hierbei ist es ohne Belang, dass das Erfordernis der Steuerunehrlichkeit in anderen Fallen - und diese hat die Revision offensichtlich gemeint - nicht nur durch Verschweigen des Bestehens oder der Höhe der Steuerpflicht, sondern auch durch täuschende Verschleierungen erfüllt werden kann (RGSt 61, 81, 84).

5. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobene Rüge, auch soweit sie auf § 261 StPO gestützt ist, ist unbeachtlich.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich in dieser Hinsicht lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung lässt das Urteil, wie oben erwähnt, nicht erkennen.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (1)