Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 522/89
Datum
21.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Begründung seiner bereits rechtzeitig eingelegten Revision nachzuholen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig: Bei rechtzeitiger Revision mit allgemeiner Sachrüge ist die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ausgeschlossen. Es seien keine gerichtlichen Hemmnisse dargelegt; das Verfahren war zudem durch einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO abgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision rechtzeitig eingelegt und zugleich mit einer allgemeinen Sachrüge begründet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen.

2

Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Versäumung unverschuldet erfolgte oder durch Maßnahmen des Gerichts verhindert wurde; ohne substantiierte Darlegung gerichtlicher Hemmnisse ist Wiedereinsetzung zu versagen.

3

Hat das Revisionsgericht das Verfahren durch Sacherledigung, etwa durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO über die offensichtliche Unbegründetheit, abgeschlossen, kann es diese Entscheidung nicht aufheben; ein danach gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

4

Das bloße Unterlassen, Einzelausführungen zur Sachrüge vorzubringen, rechtfertigt nicht die Gewährung der Wiedereinsetzung, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter ███ W., Theophil, geboren am █ 1943 in Kreis ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Juni 1989 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen und Einzelausführungen zur Sachrüge zu machen, die er nun nachholen will.

Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zulässt (BGH Beschluss vom 10. Juni 1986 – 5 StR 238/86).

Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst bei dem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren durch eine Sacherledigung zum Abschluss gebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94, 95; BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 5 StR 453/80).

HerrmannFuhrmannHager
FleischmannHorstkotte

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