Wiedereinsetzung zur Nachholung der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/89
- Datum
- 21.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision rechtzeitig eingelegt und zugleich mit einer allgemeinen Sachrüge begründet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen.
Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Versäumung unverschuldet erfolgte oder durch Maßnahmen des Gerichts verhindert wurde; ohne substantiierte Darlegung gerichtlicher Hemmnisse ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Hat das Revisionsgericht das Verfahren durch Sacherledigung, etwa durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO über die offensichtliche Unbegründetheit, abgeschlossen, kann es diese Entscheidung nicht aufheben; ein danach gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Das bloße Unterlassen, Einzelausführungen zur Sachrüge vorzubringen, rechtfertigt nicht die Gewährung der Wiedereinsetzung, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 7. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter ███ W., Theophil, geboren am █ 1943 in Kreis ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 1989
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Juni 1989 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen und Einzelausführungen zur Sachrüge zu machen, die er nun nachholen will.
Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zulässt (BGH Beschluss vom 10. Juni 1986 – 5 StR 238/86).
Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst bei dem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren durch eine Sacherledigung zum Abschluss gebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94, 95; BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 5 StR 453/80).
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 111/90 · 24.04.1990Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung teilweise erfolgreich; Wiedereinsetzung verworfen
- BGH · 5 StR 479/89 · 12.12.1989Wiedereinsetzung unzulässig; Revisionen nach §349 Abs.2 StPO verworfen
- BGH · 5 StR 485/91 · 29.10.1991Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung unzulässig; Revisionen verworfen