Wiedereinsetzung unzulässig; Revisionen nach §349 Abs.2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/89
- Datum
- 12.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung zur Begründung der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig.
Liegt die Revisionsbegründung fristgerecht vor oder wurde die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Begründung binnen der Frist durch den Verteidiger eingereicht, ist keine Fristversäumnis gegeben.
Das Revisionsgericht kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsrügen vorgetragen werden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Aktenlage eine rechtzeitige Revisionsbegründung nachweist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Tischler Heinz ███, geboren am █ 1948 in ███, zur Zeit in Haft,
2. den Gärtner und Berufskraftfahrer Georg D., geboren am █ 1946 in M, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1989 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten D., ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten Heinz O. und Georg D. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Februar 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte D. hat seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle fristgerecht begründet und diese zusätzlich durch seinen Verteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründen lassen. Er hat deshalb keine Frist versäumt. Eine Wiedereinsetzung zur Begründung weiterer Verfahrensrügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 21. November 1989 – 5 StR 522/89).
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 30. November 1989 und der Schriftsatz des Angeklagten ██ vom 1. Dezember 1989 haben dem Senat vorgelegen.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |