Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung unzulässig; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 485/91
- Datum
- 29.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Revisionsrügen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revision bereits durch den Pflichtverteidiger rechtzeitig und zulässig mit einer Sachrüge begründet worden ist.
Für eine Wiedereinsetzung ist ein Fristversäumnis erforderlich; bloßes Unterlassen, weitere Verfahrensrügen vorzubringen, begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine ausnahmsweise Zulassung der Wiedereinsetzung setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die das allgemeine Ausschlussprinzip durchbrechen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Angeklagten ████████████ Latif, geboren am ████████████ 1966 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, den Arbeiter
2. den Angeklagten ████ Kemal, dort geboren am ██████ 1969,
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten ████████████, ihn zur Begründung der Revision durch Rechtsanwalt [REDACTED] in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung durch seinen Wahlverteidiger in den vorigen Stand wieder einzusetzen, ist unzulässig. Die Revision des Angeklagten ist durch seinen Pflichtverteidiger mit der Sachrüge rechtzeitig und zulässig begründet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 31, 161). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, die weiteren Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen. Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zulässt (vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 21. November 1989 – 5 StR 522/89 – und vom 24. April 1990 – 5 StR 111/90 –).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
| Schafer | Harms | Nack | |||
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