Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung teilweise erfolgreich; Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Begründung der Revision ist unzulässig, wenn die Revision bereits rechtzeitig und wirksam durch einen Pflichtverteidiger mit Sach- und Verfahrensrügen begründet worden ist.
Eine Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich ein Fristversäumnis oder einen sonstigen entschuldigenden Umstand voraus; das bloße Unterlassen, weitere Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen, rechtfertigt in der Regel keine Wiedereinsetzung.
Erfolgt die Wegnahme bzw. der Entzug des Besitzes eines wertvollen Gegenstands durch Nötigung mit dem Ziel, den Besitz auf unbestimmte Zeit zu behalten, begründet der hierdurch bewirkte Vermögensnachteil beim Opfer und der angestrebte Vermögensvorteil beim Täter Stoffgleichheit, sodass eine vollendete schwere räuberische Erpressung vorliegen kann.
Ist die Revision gegen Strafaussprüche begründet, hebt der Bundesgerichtshof nach § 349 Abs. 4 StPO die betreffenden Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ██ Hasan geboren am ████ 1965 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1990 nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Begründung der Revision durch Rechtsanwalt ████████████ in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung durch seinen Wahlverteidiger in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist unzulässig. Die Revision des Angeklagten ist durch seinen Pflichtverteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen rechtzeitig und zulässig begründet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 31, 161). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, die weiteren Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen. Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zulässt (vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 21. November 1989 – 5 StR 522/89).
2. Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen insbesondere auch bei den Vorfällen am 30. April 1988 die Verurteilung wegen einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung. Zwar nötigte der Angeklagte die Zeugin ███ dazu, ihm ihr Auto mit Schlüssel und Kfz.-Schein als Pfand für eine Forderung aus einem Rauschgiftgeschäft auszuhändigen. Ihm kam es dabei jedoch darauf an, den Besitz des Autos „auf unbestimmte Zeit“ zu erhalten (UA S. 59). In einem solchen Fall ist der Verlust des Besitzes an einem derartig wertvollen Gegenstand schon ein Vermögensnachteil (BGHSt 14, 386, 389), dem auf der Seite des Angeklagten ein Vermögensvorteil gegenüberstand, den er mit seiner Nötigungshandlung auch als rechtswidrige Bereicherung für sich erstrebte. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGH bei Holtz MDR 1980, 106; NStZ 1982, 2265) fehlt es deshalb hier nicht an dem Erfordernis der Stoffgleichheit.
3. Die Strafaussprüche können dagegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht bestehen bleiben.
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 6. und 10. April 1990 haben dem Senat vorgelegen.
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