Wiedereinsetzungsantrag unzulässig; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung von Verfahrensrügen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revisionsbegründungsfrist eingehalten wurde und lediglich Verfahrensbeanstandungen unterblieben sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, dass der Antragsteller durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügte Entscheidung einer Überprüfung nicht standhält.
Dem Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Oberbrandmeister i. R. aus ████ Heinz [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1948, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 **einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrensrechts vorzutragen, die er nun nachholen will. Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan.
Gründe
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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