Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag unzulässig; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 238/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um nachträglich Verfahrensrügen in der Revision vorzutragen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern nur Verfahrensbeanstandungen unterlassen worden seien und keine Behinderung durch das Gericht dargetan ist. Die Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung von Verfahrensrügen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revisionsbegründungsfrist eingehalten wurde und lediglich Verfahrensbeanstandungen unterblieben sind.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, dass der Antragsteller durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügte Entscheidung einer Überprüfung nicht standhält.

4

Dem Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Oberbrandmeister i. R. aus ████ Heinz [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1948, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 **einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrensrechts vorzutragen, die er nun nachholen will. Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan.

Gründe

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FleischmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte

Zitiert von (1)