Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/80
- Datum
- 21.10.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO setzt die Einhaltung der Formerfordernisse und die substantiiert dargetane Darlegung des Fristversäumnisses voraus.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er nicht erkennen lässt, dass und aus welchen Gründen eine Frist versäumt wurde oder die in §45 StPO geforderten Formerfordernisse fehlen.
Ist das Revisionsverfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung abgeschlossen, insbesondere durch Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach §349 Abs.2 StPO, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Die Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO bewirkt die Herbeiführung der Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils; diese abschließende Entscheidung kann vom Revisionsgericht nicht aufgehoben oder geändert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Percy ██ ███████ aus ██████, geboren am ████ 1948 in ████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1980
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung von Verfahrensrügen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1980 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. September 1980 auf die – auch hinsichtlich der Verfahrensrügen – fristgemäß begründete Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Verfallerklärung aufgehoben und im Übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt der Angeklagte, die Verfahrensrügen anders zu begründen.
Der Wiedereinsetzungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen des § 45 StPO und lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94).
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