Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags als unzulässig rechtsfehlerhaft aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 519/77
Datum
15.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines vom Verteidiger gestellten Beweisantrags, einen Mitbeschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Zentral war, ob der Zeuge als „völlig ungeeignet“ i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zurückgewiesen werden durfte. Der BGH hob das Urteil auf, da die absolute Untauglichkeit nicht dargelegt war; die Möglichkeit eines belastenden Geständnisses oder Zeugnisverweigerung ließ eine Vernehmung nicht von vornherein entbehrlich erscheinen. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass das in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem Beweismittel nicht erzielt werden kann.

2

Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht gestehen wird, rechtfertigt nicht von vornherein seine Einstufung als völlig ungeeignetes Beweismittel.

3

Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO macht einen Zeugen nicht per se untauglich; die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung schließt nicht die sachliche Eignung zur Beweisführung aus.

4

Beruht ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines zulässigen Beweisantrags, ist es insoweit aufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Gastwirt **Bernd C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ███ u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende ████████, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Februar 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt, Bernd W., genannt "Blacky", Anschrift über ██████████ zu ermitteln, darüber zu vernehmen, dass nicht der Angeklagte, sondern dieser Zeuge den Einbruch in der Müllerstraße und den Überfall in der Otto-Suhr-Allee begangen habe. Es hat hierzu im Urteil ausgeführt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Es entspreche der sicheren Lebenserfahrung, dass der Zeuge sich nicht bezichtigen werde, ein Vergehen und ein schweres Verbrechen begangen zu haben, wobei es ohne Bedeutung sei, dass er hinsichtlich der entscheidenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht hatte (§ 55 StPO). Unter diesen Umständen wäre die Vernehmung nichts als eine leere Förmlichkeit, so dass die Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels eindeutig festgestellt werden könne (UA S. 18/19).

Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit jedoch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hatte den Zeugen schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens benannt. Er ist trotzdem niemals vernommen worden.

Es ist sicher wenig wahrscheinlich, dass er bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung sich zu den Taten bekennen wird. Dieses lässt sich aber – zumindest ohne weitere Anhaltspunkte – nicht von vornherein ausschließen. Der Zeuge kann, wenn er die Taten wirklich begangen hat, ungeachtet dessen, dass er sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt, der Wahrheit die Ehre geben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies unmöglich sei, besteht nicht. Der Zeuge kann auch nach § 55 StPO die Auskunft verweigern. Diese Möglichkeit macht ihn ebenfalls nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (RG JW 1931, 3560).

Das in LZ 1919, 1144 mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 – 2 StR 323/63 – stehen nicht entgegen. Sie haben es zwar gebilligt, dass der Tatrichter ähnliche Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt hatte, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Jedoch lagen in beiden Fällen zusätzliche Tatsachen vor. Das Reichsgericht hebt in seinem Urteil ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles ab, die es aus dem Beschluss des Landgerichts entnimmt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Zeuge bereits in einem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren seine Tatbeteiligung geleugnet. Solche zusätzlichen Tatsachen fehlen hier. Das Landgericht hält es schlechthin für ausgeschlossen, dass der Zeuge die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen bekunden werde, obwohl es nach den Urteilsgründen von ihm bisher überhaupt nichts weiß. Das ist, wie gesagt, rechtsfehlerhaft.

Da das Urteil auf diesen Verfahrensverstoß beruhen kann, war es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SchmidtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

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