Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung des Beweisantrags wegen Aussichtslosigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 323/63
Datum
06.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Zeugen. Zentral war die Frage, ob die Strafkammer den Zeugen als „völlig ungeeignetes Beweismittel“ zurückweisen durfte. Der BGH verwarf die Revision, weil die Kammer berechtigterweise davon ausging, dass vom Zeugen keine verwertbare Aussage zu erwarten war. Hierdurch wurde § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beweiserhebung wegen Unverwertbarkeit nutzlos ist; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Ein Zeuge ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er sich aufgrund ernsthafter Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung entweder der Aussage verweigern oder keine verwertbare Aussage machen wird.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags aus der begründeten Erwartung mangelnder Verwertbarkeit verletzt § 244 Abs. 3 StPO nicht.

4

Die vorläufige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen benannten Zeugen schließt dessen potenzielle Wiederaufnahme nicht aus; das fortbestehende Risiko einer Verfolgung kann die Unverwertbarkeit der Zeugenaussage begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus Köln, geboren ██████████████████ in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Verabredung zu einem Verbrechen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt [REDACTED], Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens nach §§ 49a, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages des Verteidigers des Angeklagten.

Nach den auf den Aussagen des Mitangeklagten █████ beruhenden Feststellungen der Strafkammer hatten █████ und ein Dritter namens ████████ verabredet, mit einem vorher von ██████ und ████████ gestohlenen Wagen nach Düsseldorf zu fahren und dort einen Schaufenstereinbruch zu verüben. An der Ausführung des Planes wurden sie dadurch gehindert, dass sie in Düsseldorf von einer Polizeistreife angehalten wurden und darauf die Flucht ergriffen.

Der Angeklagte ███ gibt zu, an der Fahrt nach Düsseldorf teilgenommen zu haben; er bestreitet aber, vorher mit ███ und ██████ einen Einbruch verabredet zu haben. Er behauptet, die beiden hätten ihn erst während der Fahrt in Düsseldorf aufgefordert, bei einem Schaufenstereinbruch mitzumachen; er habe dieses Ansinnen aber sofort unter Hinweis auf seine kurz vorher erfolgte Entlassung aus der Strafanstalt zurückgewiesen. In diesem Augenblick seien sie von der Polizei angehalten worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat ████ als Zeugen dafür benannt, dass nicht die Darstellung des ██████, sondern die des Angeklagten richtig sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt: ██████ sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Er könne die Beweisbehauptung nicht bestätigen, ohne seine Beteiligung an der Fahrt nach Düsseldorf zuzugeben, die er jedoch in dem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren bestreite. Dadurch würde er sich zugleich der Gefahr aussetzen, wegen zahlreicher weiterer Diebstähle verfolgt zu werden. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, dass ████████ dieser Zwangslage entweder die Aussage verweigern oder bei seinem bisherigen Leugnen bleiben werde.

Durch die Ablehnung des Beweisantrages ist § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Die Vorwegnahme des Ergebnisses einer beantragten Beweiserhebung ist nicht schlechthin unzulässig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht, einem Beweisantrag stattzugeben, wenn von vornherein feststeht, dass die Beweiserhebung nutzlos ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem benannten Zeugen unter keinen Umständen eine für die Sache verwertbare Aussage zu erwarten ist, wobei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein solcher Zeuge ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 46, 383; 51, 69; BGHSt 14, 339, 342). Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Sie hat die Vernehmung des Zeugen nicht deshalb abgelehnt, weil sie ihn von vornherein für unglaubwürdig bezüglich des eigentlichen Beweisthemas hielt. Vielmehr beruht die Ablehnung darauf, dass nach der rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer von ██████ überhaupt keine verwertbare Aussage über den Beweisgegenstand zu erwarten war, weil er andernfalls befürchten musste, als rückfälliger Dieb nicht nur wegen der Düsseldorfer Fahrt, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Diebstähle, an denen er nach den Aussagen des Mitangeklagten ███ beteiligt war, zur Verantwortung gezogen zu werden. Ob das Ermittlungsverfahren gegen ███████ zur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache bereits eingestellt war, wie die Revision behauptet, ist dabei belanglos, weil es auf Grund neuer Verdachtsgründe jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, ist die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelKirchhofHenning
DotterweichMayr
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