Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzulässiger Zurückweisung eines gerichtsmedizinischen Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/78
Datum
01.08.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Klärung der Tatseite; das Schwurgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, aus der Wundart lasse sich kein Fehlen des Tötungsvorsatzes schließen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Zurückweisung als "völlig ungeeignet" nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO setzt absolute Untauglichkeit voraus; relative Eignungseinschränkungen rechtfertigen die Ablehnung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur zurückgewiesen werden, wenn das Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung völlig untauglich ist, das im Antrag erstrebte Ergebnis zu erbringen.

2

Die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger nur wahrscheinlichkeitserhebliche Erfahrungssätze vorträgt, macht ihn nicht von vornherein zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel.

3

Das Gericht darf bei der Entscheidung über die Zulassung eines Beweismittels nicht die spätere Beweiswürdigung vorwegnehmen; ein Ermessen zur Zurückweisung wegen relativer Ungeeignetheit besteht nicht.

4

Gerichtsmedizinische Sachverständige können durch Darlegung ihrer Erfahrung die Beurteilung der inneren Tatseite erleichtern, auch wenn sie keine unmittelbaren Gewissheit schaffenden Schlüsse ziehen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 13. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Johann K. aus ████, geboren am ███ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 13. März 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat u. a. die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Beweismittel sollte ergeben, „daß ein mit Tötungsabsicht geführter Messerstich das Gewebe jedenfalls bis zum Rippenknochen durchtrennt hätte, wenn er am Rippenknochen in irgendeiner Form abgeglitten sein soll, oder – aus anderer Sicht – daß es nicht nur bei der von Herrn █████████ bekundeten oberflächlichen Schnittwunde geblieben wäre, wenn ein Messerstich mit Tötungsabsicht oder auch nur bedingter Tötungsabsicht geführt worden wäre“. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, „weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist; denn aus der Art der Wunde ist ein Rückschluß darauf, daß der Täter einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen wollte, nicht möglich“.

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.

Als völlig ungeeignet im Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGH, Urteil vom 15. November 1977 – 5 StR 519/77 bei Holtz in MDR 1978, 281). Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit jedoch nicht angenommen werden. Zwar ist ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger gewöhnlich nicht in der Lage, aus der Art einer Stichwunde sichere Schlüsse auf einen fehlenden Tötungsvorsatz zu ziehen. Er kann aber sein Erfahrungswissen über derartige Verletzungen aufzeigen und auf einen bestimmten Sachverhalt anwenden und dadurch dem Gericht auch die Beurteilung der inneren Tatseite erleichtern.

Ein Sachverständiger ist nicht schon deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er nur solche Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, welche für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können. Eine solche relative Ungeeignetheit des Beweismittels berechtigt noch nicht zu seiner Zurückweisung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, die nur bei völliger Ungeeignetheit zulässig ist.

Insoweit steht dem Gericht im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47, 19 mit weiteren Nachweisen).

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

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