Strafrecht: Ablehnung von Sachverständigengutachten bei Steuerhinterziehung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 219/82
- Datum
- 12.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger ist nicht bereits dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er keine ganz sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann; es genügt, dass er die Wahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache beurteilen und so die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflussen kann.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen vermeintlicher Ungeeignetheit des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn dieser keinerlei sachdienlichen Aufschluss geben kann.
Kann das Gericht aus eigener Sachkunde nicht feststellen, ob für ein Gutachten ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, hat es im Wege des Freibeweises sachkundigen Rat einzuholen.
Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe die Berechnung der verkürzten Steuer erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. Oktober 1981
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ für den Angeklagten Jürgen aus █████████, Rechtsanwalt ██████████ für die Angeklagte B, Rechtsanwalt ██████████ für den Angeklagten █████████, als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
a) Ermöglichen die tatsächlichen Grundlagen dem Sachverständigen keine ganz sicheren und eindeutigen Schlüsse, gestatten sie ihm aber die Beurteilung, ob der behaupteten Tatsache größere oder geringere Wahrscheinlichkeit zukommt, so ist er kein völlig ungeeignetes Beweismittel.
b) Vermag das Gericht aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen, ob für ein Gutachten genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden sind, kann es im Wege des Freibeweises sachkundigen Rat einholen.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1982 – 1 StR 219/82 (LG Stuttgart)
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 219/82
in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen ████████████ ███████ H, geboren am █████████████ 1936 in ███,
2. die Direktrice Kriemhild B, geboren am █████████████ ███████ H,
3. ███ ████████████████ Siegfried ██ ██, geboren am 1939 in ███,
4. ██, geboren am █,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zu tateinheitlich begangener Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, dass „auf Grund des festgestellten Wareneinsatzes die von den Steuerfahndern behaupteten Mehrerlöse nicht erzielt werden konnten“.
Das Landgericht lehnte den Antrag im Urteil ab, weil mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Sachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei.
Die Ablehnung war fehlerhaft. Das Landgericht ist der Meinung, „ein Negativbeweis im Sinne der Unmöglichkeit der Erzielung von mehr Erlösen als durch die Gewinn- und Verlustrechnungen ... ausgewiesen“ (UA S. 16) lasse sich nicht führen, weil für eine Begutachtung nur das „Zahlenwerk der Buchführung“ (UA S. 17) zur Verfügung gestanden habe, aber im Hinblick auf die Besonderheiten der Textilindustrie im Allgemeinen und des (Familien-)Betriebs der Angeklagten im Besonderen eine Betrachtung, die sich nur auf den finanziellen Einsatz beschränke, ohne Beweiswert sei.
Diese Ausführungen lassen befürchten, das Landgericht habe verkannt, dass ein Sachverständiger schon dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er zwar ganz sichere und eindeutige Schlüsse nicht ziehen kann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellten Behauptungen aber doch als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und deshalb unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können. Eine solche nur relative Ungeeignetheit berechtigt nicht zur Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGH, Beschl. v. 4. August 1978 – 5 StR 418/78 – bei Holtz MDR 1978, 988; Urt. v. 21. Februar 1974 – 4 StR 12/74).
Dass im vorliegenden Fall ein Sachverständiger nicht in der Lage sein werde, jeglichen Mehrerlös über die Gewinn- und Verlustrechnung hinaus auszuschließen, lag nahe. Hierum ging es aber auch nach dem Beweisantrag nicht. Die Frage war, ob ein Sachverständiger sich dazu zu äußern vermag, dass Mehrerlöse in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Umfang erzielt worden sein können, wobei die Überzeugungsbildung des Gerichts auch dann mehr oder weniger berührt worden wäre, wenn der Sachverständige nur hätte bekunden können, die Erzielung solcher Mehrerlöse habe größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für sich.
Beweiserhebliche Ausführungen in diesem Sinne schließen die Überlegungen des Landgerichts nicht aus. Die Strafkammer bezieht in ihre Erörterung nicht den Umstand ein, dass die im Urteil festgestellten Mehrerlöse ein Mehrfaches der dem Finanzamt gegenüber erklärten Betriebserlöse ausmachten. So erhöhte sich bei der Einkommensteuer durch die angenommenen Mehrerlöse das zu versteuernde Einkommen im Jahre 1969 von DM 30.892 auf DM 195.499, 1970 von DM 132.480 auf DM 422.921, 1971 von DM 39.947 auf DM 233.792 (UA S. 32/33).
Andererseits ging die Strafkammer zugunsten der Angeklagten davon aus, „Schwarzeinkäufe“ seien nicht erfolgt, die Mehrerlöse seien auf der Grundlage des durch die Buchführung ausgewiesenen Wareneinsatzes erzielt worden (UA S. 16, 18). Die Mehrerlöse seien darauf zurückzuführen, dass „längst abgeschriebene Waren“ an Händler für Jahrmärkte und ähnliche Gelegenheiten verkauft worden seien (UA S. 18).
Gerade bei solcher Begrenzung der für die Erzielung des Mehrerlöses in Betracht kommenden Möglichkeiten war nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Sachverständiger sich dazu äußern kann, ob auf Grund des festgestellten Wareneinsatzes, möglicherweise auch auf Grund der ausgewiesenen Abschreibungen, Verkäufe der genannten Art in dem erforderlichen recht beträchtlichen Umfang wahrscheinlich oder doch möglich waren. Der Sachverständige hätte auch in Betracht ziehen müssen, dass es um Waren ging, die nur noch „verbilligt“ (UA S. 18) zu verkaufen waren. Das bedingte einen größeren Wareneinsatz als bei normalem Verkauf.
Wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger genügend Anknüpfungstatsachen für sachdienliche Erkenntnisse hat oder zu gewinnen vermag, die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichte, war es gehalten, zur Beurteilung dieser Vorfrage im Wege des Freibeweises sachkundigen Rat einzuholen.
Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die sonst angebrachten Rügen einzugehen, erübrigt sich. Angezeigt erscheint der Hinweis, dass bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Urteilsgründe die Berechnung der verkürzten Steuer erkennen lassen müssen (BGH, Urt. v. 18. April 1978 – 5 StR 692/77; Beschl. v. 17. März 1981 – 1 StR 814/80).
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