Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückweisung eines Sachverständigenbeweises wegen angeblicher 'völliger Ungeeignetheit' fehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 359/84
Datum
15.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Begutachtung seines starken Stotterns in psychischen Belastungssituationen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Gutachter könne das behauptete Ergebnis nicht sicher erbringen. Der BGH hält diese Begründung für rechtsfehlerhaft und verweist die Sache wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf weiteres Beweisergebnis mit Sicherheit ausschließen kann, dass das angebotene Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung erbringt.

2

Ein Sachverständigengutachten ist nicht ausgeschlossen, nur weil es die Behauptung nicht mit letzter Gewissheit beweisen kann; auch aufklärende Beobachtungen und Erfahrungswissen des Sachverständigen sind verwertbar.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, ein Gutachter könne auf Grund seiner Fachkenntnis keine sicheren Schlüsse ziehen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantrags beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 16. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Malermeister Hubertus ██ aus GL, geboren am ████ ███████ 1938 in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg.

Der Verteidiger hat beantragt, einen medizinischen Sachverständigen zu der Beweisbehauptung zu hören, dass der Angeklagte auf Grund seines „schweren Sprachfehlers, insbesondere in psychischen Belastungssituationen, wie sie etwa bei der ihm vorgeworfenen Tatausführung besteht“, nicht in der Lage sei, auch nur „einen Satz zusammenhängend zu artikulieren, ohne dabei sehr stark zu stottern“.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil die darin „behauptete Tatsache durch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden kann“. Das Beweismittel sei deshalb „völlig ungeeignet“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sprachverhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung lasse es als ausgeschlossen erscheinen, „ein Sachverständiger könne bei sachgerechter Begutachtung des Angeklagten zu dem Ergebnis kommen, er sei in psychischen Belastungssituationen nicht in der Lage, einen oder mehrere Sätze zusammenhängend ohne zu stottern zu sprechen“.

Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Beweisantrag nicht ablehnen. Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGH Urt. vom 15. November 1977 – 5 StR 519/77 – bei Holtz in MDR 1978, 218; BGH Beschluss vom 1. August 1978 – 5 StR 418/78 –; BGH Urteile vom 21. Februar 1974 – 4 StR 12/74 und vom 3. Juni 1975 – 1 StR 223/75 –). Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit nicht angenommen werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Sachverständiger in der Lage ist, auf Grund seines Fach- und Erfahrungswissens sichere Schlüsse darauf zu ziehen, ob sich der Sprachfehler des Angeklagten bei erhöhter psychischer Belastung in der behaupteten Weise auswirkt. Er kann aber seine Beobachtungen und sein Erfahrungswissen aufzeigen und damit dem Gericht Hinweise geben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein Gutachten kann daher sehr wohl zur Sachaufklärung beitragen. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe kurz vor der Tatzeit unter der Belastung staatsanwaltschaftlicher Vernehmung stark gestottert; es begegnet dieser Feststellung mit der Erwägung, Medikamente könnten dem Angeklagten ein stotterfreies Sprechen während der Tat ermöglicht haben (UA S. 25). Selbst wenn der Sachverständige, dem ersichtlich Anknüpfungspunkte zur Verfügung standen, nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen „völliger“ Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen. Insoweit steht dem Gericht wegen des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47, 19 mit weiteren Nachweisen).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags beruht.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki

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