Revision: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/78
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eignung eines Sachverständigen als Beweismittel ist nur dann von vornherein zu verwerfen, wenn ausgeschlossen ist, dass das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit diesem Beweismittel erreicht werden kann.
Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag darf das Gericht nicht ohne vorherige Beweiserhebung vorwegnehmen, ob vorgelegte Unterlagen als Grundlage für ein Gutachten ausreichen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags aufgrund pauschaler Feststellungen über die Unbrauchbarkeit von Unterlagen bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; fehlt diese, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.
Liegt aufgrund einer fehlerhaften Beweisverwehrung nicht mit Sicherheit fest, dass das Urteil dadurch nicht beeinflusst worden ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred F ████████ aus HO, geboren am ███████ 1937 in GC (Schlesien), wegen gemeinschaftlichen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung des am 23. September 1977 unter I gestellten Beweisantrages (Bd. III Bl. 100 d. A.) richtet, hat Erfolg.
Der Verteidiger hatte beantragt, zu der Behauptung, die Niederlassungen der ██ GmbH in ███ und ███████ hätten mindestens bis zum 15. Juni 1972 keine Betriebsverluste erwirtschaftet, so dass die wirtschaftliche Situation dieser Niederlassungen allein nicht zum Konkurs geführt hätte, einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht hat dieses Beweismittel als völlig ungeeignet zurückgewiesen: Die Buchungsunterlagen seien so unvollständig, dass ein Wirtschaftsprüfer für sein Gutachten keine hinreichende Grundlage finde (Bd. III Bl. 97 R, 106 d. A.).
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Für die Frage, ob ein Sachverständiger ein geeignetes Beweismittel ist, kann es zwar auf das Vorhandensein tatsächlicher Grundlagen für sein Gutachten ankommen (BGHSt 13, 339, 342 f.; Urteil vom 23.3.1976 – 1 StR 580/75 –). Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel aber nur, wenn von vornherein auszuschließen ist, dass das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem Beweismittel erreicht werden kann (Senatsurteil vom 15. November 1977 – 5 StR 519/77; BGH, Urteile vom 21.2.1974 – 4 StR 12/74 – und vom 3.6.1975 – 1 StR 223/75 –).
Diesen Anforderungen entspricht die Ablehnung des genannten Beweisantrages nicht. Der Verteidiger hatte in seinem Beweisantrag als Material für das beantragte Gutachten die „Buchungsunterlagen der Firma ███████ GmbH, die sich teilweise in den Händen des Gerichts und in den Händen des Angeschuldigten befinden“, genannt (Bd. III Bl. 100 d. A.) und mit dem Beweisantrag „Kassenbelege 1971/ 1972 Nr. 0 bis C“ sowie „Hefter Postscheckkonto 1.1.71 bis 30.11.71; Deutsche Bank 1.2.71 – 30.6.72“ vorgelegt (Bd. III Bl. 96 d. A.). Die Frage, ob diese Unterlagen die unter Beweis gestellte Behauptung beweisen konnten, war Gegenstand der beantragten Beweiserhebung. Ihre Beantwortung durfte bei der Entscheidung über den Beweisantrag nicht vorweggenommen werden. Dass die Unterlagen wegen ihres Zustandes als Grundlage für ein Sachverständigengutachten von vornherein schlechthin unbrauchbar waren, kann der Senat aus dem äußerst knapp begründeten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts ebensowenig entnehmen wie aus dem sonstigen, ihm im Wege des Freibeweises zugänglichen Akteninhalt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Zu den Grundlagen des Schuldspruchs gehört die mit der Beweisbehauptung angegriffene Feststellung des Landgerichts, dass die ██████ GmbH spätestens im November 1971 „wirtschaftlich am Ende war und wegen der Liquiditätsschwierigkeiten binnen kürzester Zeit in Konkurs gehen würde“ (UA S. 8; vgl. auch S. 26).
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 223/75 · 03.06.1975BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisantrag; Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 519/77 · 15.11.1977Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags als unzulässig rechtsfehlerhaft aufgehoben
- BGH · 1 StR 580/75 · 23.03.1976BGH: Vermögenszuwachsrechnung bei Steuerhinterziehung ohne ordnungsmäßige Buchführung
- BGH · 4 StR 12/74 · 21.02.1974Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Zurückweisung technischer Sachverständigenbeweise