Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 144/85
Datum
11.07.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Nichtüberschuldung seiner Firma; das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung „ungeeignet und unerreichbar“ zurück. Der BGH hält die Zurückweisung für nicht ausreichend begründet, weil nicht offengelegt wurde, welche Unterlagen fehlen und warum ein Gutachter nicht hätte beurteilen können. Die Revision hat Erfolg; das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat weist ergänzend auf Prüfpflichten zur Abgrenzung mehrerer Tatkomplexe hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweismittel ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das begehrte Ergebnis nicht erzielen lässt.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags muss darlegen, welche Unterlagen vorhanden oder fehlen und weshalb vorhandene Unterlagen einem erfahrenen Sachverständigen keine ausreichliche Grundlage für ein Gutachten bieten.

3

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Verurteilung auf der Ablehnung eines für die Tatfrage bedeutsamen Beweisantrags beruht, erfordert dies Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.

4

Bei Bewertung der Straftatkomplexe ist zu prüfen, ob zeitliche und willensmäßige Zusammenhänge der Vorgänge ein einheitliches Tatentschlussbild begründen, sodass sie nicht als selbständige Taten zu behandeln sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 24. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Wilhelm T, geboren am █████ 1943 in █████ (Land █████), wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 1984, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschafts-Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte hat am 24. Mai 1984 mit einem Beweisantrag vom 23. Mai 1984 (Protokollband I Bl. 54, 57, 59) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, mit dem bewiesen werden sollte, dass die von ihm beherrschte Firma ██████ GmbH „zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht per Anfang April 1981, überschuldet oder zahlungsunfähig war“.

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht am 14. Juni 1984 (Protokollband I Bl. 90, 93, 94 f.) mit der folgenden Begründung abgelehnt: Das beantragte Beweismittel sei „ungeeignet und unerreichbar“. „Mangels ordnungsgemäßer Buchführungsunterlagen“ könne der Sachverständige „keine Begutachtung zur Frage von 'Überschuldung' und 'Zahlungsunfähigkeit' vornehmen“.

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH StV 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 – 5 StR 103/78 – und vom 7. November 1978 – 5 StR 314/78 –). Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht eindeutig aus dem Beschluss, mit dem das Landgericht den Beweisantrag zurückgewiesen hat. Es fehlen Angaben darüber, welche Unterlagen vorhanden sind und welche fehlen; es ist auch nicht ersichtlich, warum die vorhandenen Unterlagen einem erfahrenen Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Beweisfrage geben sollen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten ██████ auf der Ablehnung des Beweisantrages beruht. Zwar wird der Betrugsvorsatz des Angeklagten █████ in erster Linie durch das Missverhältnis der Ankaufs- und Weiterverkaufspreise (UA S. 30, 31) nahegelegt. Indessen misst der Tatrichter der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma ██████ maßgebliche Bedeutung für den Tatentschluss des Angeklagten ██████ bei (UA S. 22 ff.).

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung, es handele sich bei den auf UA S. 30 zusammengestellten Geschäften einerseits und bei dem Ankauf von Teppichauslegeware (UA S. 33) andererseits um zwei selbständige Betrugshandlungen, Bedenken begegnet. Die abgeurteilten Vorgänge fallen sämtlich in denselben Zeitraum. Es liegt nahe, dass der Angeklagte, der die Bestellungen durch den Mitangeklagten ███████ vornehmen ließ, die Anweisungen zu dem einen und dem anderen Tatkomplex gleichzeitig gegeben hat.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (1)