Treffer
BGH Beschluss

Nichterörterung der Unterbringung nach §64 StGB bei Alkoholabhängigkeit – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 487/96
Datum
06.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt. Das BGH hob das Urteil teilweise auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist, obwohl Alkoholabhängigkeit und alkoholbedingte Schuldunfähigkeit festgestellt wurden. Die Verurteilung und Strafhöhe bleiben unberührt; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht aufgrund belegter Alkoholabhängigkeit der Verdacht, dass die Tat im Zustand alkoholbedingter (Teil-)Schuldunfähigkeit begangen wurde, hat das Gericht die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB zu prüfen.

2

Die Unterlassung einer Entscheidung über die Unterbringung nach §64 StGB stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils nach §349 Abs. 2 StPO führen kann, soweit hierüber nicht entschieden wurde.

3

Die Feststellung einer alkoholbedingten erheblich verminderten Fähigkeit, dem Drang zum Trinken bei Trinkbeginn zu widerstehen (im Sinn von §21 StGB), begründet die Prüfpflicht des Gerichts hinsichtlich der Maßnahmen des Maßregelrechts.

4

Die Aufhebung wegen unterlassener Erörterung einer Maßregel berührt nicht zwingend den Schuldspruch oder die verhängte Strafe, wenn diese durch den Rechtsfehler nicht berührt sind; es bleibt insoweit beim Wiederaufgreifen der Entscheidung zur Maßnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Oder, 20. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 1996 in der Strafsache gegen ████████ aus █████, Hans-Jörg [REDACTED], geboren ████████ 1959 in █████, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. Februar 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht keine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.

Die Revision ist nicht rechtswirksam zurückgenommen worden.

Der Angeklagte ist alkoholabhängig (UA S. 6) und beging die Tat im Zustand der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit (UA S. 14 f.). Dabei war aufgrund der Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, sich dem suchtbedingten Drang zum Trinken zu widersetzen, bei Trinkbeginn erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB (UA S. 15 f.).

Angesichts dieser Umstände ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert hat (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1996 – 5 StR 13/96 –, vom 7. Mai 1996 – 5 StR 175/96 –, vom 8. Mai 1996 – 5 StR 164/96 – und – 5 StR 184/96 –, vom 17. Juli 1996 – 5 StR [REDACTED] –, vom 5. September 1996 – 5 StR 422/96 –).

Die verhängte Strafe wird hier von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt.

[Unterschriften]

BasdorffHagerGerhardt
LaufhütteNack

Zitiert (4)