Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versäumte Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 422/96
Datum
05.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das Gericht hatte nicht geprüft, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil wegen Heroinabhängigkeit und Vorstrafen eine Prüfung der Rückfallgefahr und der Geeignetheit der Maßregel geboten war. Die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen einer auf Suchtverhalten zurückzuführenden Tat muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen.

2

§ 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter den Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel hat, die Tat diesem Hang zuzurechnen ist und die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

3

Auf eine Anordnung nach § 64 StGB darf nur verzichtet werden, wenn eine Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder auf Bewahrung vor Rückfall bietet.

4

Das Unterlassen der gebotenen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 1996 in der Strafsache gegen Sami aus █, geboren im Jahre 1944 in ███ (Israel), Aliasgeburtsnamen: ███ ████, ████ ███, Aliasvornamen: Sami, ███ ███, Aliasgeburtsdatum: im Jahre 1953, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994, 578 ff.).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben sind. Der Angeklagte ist heroinabhängig, er missbraucht seit 1989 regelmäßig Heroin, zuletzt täglich etwa ein halbes Gramm, und litt am Morgen nach der Tat, die er begangen hat, um eine Konsumeinheit Heroin zu erhalten, unter Entzugserscheinungen (UA S. 5, 7, 12, 14); wegen dieser Abhängigkeit wurden vom Landgericht die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bejaht. Zudem ist der Angeklagte wegen dreier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (UA S. 6, 5).

Bei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr besteht, dass er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem mit einer Unterbringung nach § 64 StGB begegnet werden kann (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1996 – 5 StR 164/96 –, vom 7. Mai 1996 – 5 StR 175/96 – und vom 6. Februar 1996 – 5 StR 13/96 –).

Dass die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen."

Dem schließt sich der Senat an.

HarmsNackRothfuß
BasdorfGerhardt

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