Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung zu § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt nach den Feststellungen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht, hat das erstinstanzliche Gericht eine ausdrückliche Entscheidung hierüber zu treffen.
Unterbleibt eine solche Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, kann der BGH das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Die Feststellungen müssen erkennen lassen, ob die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr besteht und ob konkrete Erfolgsaussichten einer Entziehungskur vorliegen; das Fehlen solcher Feststellungen verhindert die sichere Verneinung der Maßregelbedürftigkeit.
Bei Auffälligkeiten in der Strafzumessung führt die mögliche Verhängung einer Maßregel nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Strafurteils; ergänzende Feststellungen und eine erneute Entscheidung über die Maßregel sind zulässig, statt umfassender Festungsaufhebungen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 14. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Helmut, dort geboren am ██████ 1954, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieb.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht keine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.
Das Landgericht lässt diese Frage gänzlich unerörtert, obwohl die Anordnung einer solchen Maßregel nach den Feststellungen nicht fernliegt. Der jetzt 41-jährige Angeklagte betreibt seit über 20 Jahren Alkoholmissbrauch. Unter anderem wegen verstärkter Alkoholprobleme verlor er 1989 seinen letzten Arbeitsplatz; seitdem ist er arbeitslos. Unter Alkohol reagiert der nüchtern friedliche Angeklagte aggressiv. In den letzten zehn Jahren befand er sich dreimal alkoholbedingt jeweils mehrere Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Tat zum Nachteil seines Bruders verübte der Angeklagte im Alkoholrausch mit einer Blutalkoholkonzentration von nahezu 2,8 ‰.
Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen weder sicher zu entnehmen, dass nach Begehung der hier abgeurteilten Tat bei dem Angeklagten nunmehr die von § 64 Abs. 1 StGB verlangte Gefahr zu verneinen wäre, noch, dass es an der nach BVerfGE 91, 1 erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht für eine Entziehungskur fehlt.
Der Senat schließt – ungeachtet einzelner für sich nicht unbedenklicher Strafzumessungserwägungen – im Ergebnis nicht zu beanstandende Strafe bei Verhängung der Maßregel niedriger hätte bemessen werden dürfen.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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