Revision teilweise stattgegeben: Zur Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/96
- Datum
- 06.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zu prüfen, wenn der Täter suchtmittelabhängig ist, die Tat auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen ist und die Gefahr weiterer erheblich rechtswidriger Taten besteht.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Die Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB ist auch dann möglich, wenn nur der Angeklagte Revision einlegt; die fehlende Revision durch andere Beteiligte steht dem nicht entgegen.
Die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung die Annahme, dass dadurch die Freiheitsstrafe zwingend niedriger ausfallen müsste.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Tuncay, geboren am ████ in ████, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch, worauf auch die Revision hinweist, an einem sachlich-rechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994, 578 ff.).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben sind. Der Angeklagte ist heroinabhängig, seine Versuche, von der Sucht loszukommen, sind bisher gescheitert (UA S. 4, 5). Er hat die abgeurteilte Tat begangen, um seinen Heroinbedarf finanzieren zu können, und hatte bei der Tatbegehung unter heftigem Verlangen nach Heroin und großer Furcht vor Steigerung der schon beginnenden Entzugserscheinungen gestanden (UA S. 6). Er hat Krankheitseinsicht und ist therapiewillig (UA S. 5).
Bei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem mit einer Unterbringung nach § 64 StGB begegnet werden kann.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 58, 86; BGH bei Holtz MDR 1990, 886). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden.
Dass die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen."
Dem schließt sich der Senat an.
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