Revision: Aufhebung wegen fehlender Entscheidung über Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/96
- Datum
- 07.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt im Urteil eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen, wenn dafür Tatsachengründe ersichtlich sind.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision einlegt, schließt die Nachholung einer Unterbringungsanordnung durch das Tatgericht nicht aus.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist nicht das Maß der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erforderlich; ein Hang zur Sucht kann ausreichend sein.
Zur Neuentscheidung über eine Unterbringung können ergänzende Feststellungen getroffen werden; eine vollständige Aufhebung der Feststellungen ist insoweit nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 8. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ 1967 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieb.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht nicht über die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entschieden hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Zur Frage der Unterbringung führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
Rechtlich bedenklich ist indessen, dass sich die Urteilsgründe nicht zu einer Unterbringung nach § 64 StGB verhalten. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift wird nicht auszuschließen sein, das Maß des § 21 StGB muss er nicht erreichen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 64 Rdnr. 6). Schließlich dienten die Taten des Angeklagten der Finanzierung seines Kokaingenusses (UA S. 4), und ein möglicher Therapieerfolg kann nach den Feststellungen, nach denen der Angeklagte zu einer Drogentherapie auch bereit ist (UA S. 4), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ff.; BGH bei Holtz MDR 1990, 886). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden.
Dass die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
[Unterschriften]
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