Revision verworfen; Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §29 StGB berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne Rechtsfehler oder konkret erforderliche zusätzliche Aufklärungsmittel darzulegen.
Bei der Strafzumessung kann das Tatgericht das Ausmaß der objektiven Schädigung des Verletzten durch die Wegnahme einer Sache berücksichtigen; Fehler in der Schadensberechnung sind nur dann erheblich, wenn sie das Strafmaß beeinflussen.
Nach § 29 StGB kommt Ersatzfreiheitsstrafe in Form von Zuchthaus nur in Betracht, wenn für die betreffende Tat als Einsatzstrafe Zuchthaus bestimmt ist; eine aus mehreren Freiheitsstrafen gebildete Gesamtzuchthausstrafe ersetzt nicht die fehlende Einsatzzuchthausstrafe.
Offenbare Irrtümer im Strafausspruch, die sich auf die Art der Rechtsfolge beziehen, können in der Revision berichtigt werden, sofern die materiellen Feststellungen und das substantielle Strafmaß unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Monteur Helmut ██ ██████ aus ████ Weser, ██ geboren am █████ in ████, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft in der Untersuchungsaftanstalt in ███████, wegen Betruges im Rückfalle,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den beiden Fällen ██████████ Ersatzstrafen für die Geldstrafen von 20,— DM und 30,— DM je einen Tag Gefängnis für 10,— DM betragen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfalle nach Auflösung der im Urteil der 3. Strafkammer vom 16. Februar 1952 erkannten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der darin ausgeworfenen Einsatzstrafen in je 6 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von je 90,— DM, 100,— DM, 20,— DM, 30,— DM, 100,— DM und 180,— DM, ersatzweise für je 10,— DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat nur in einem unwesentlichen Punkte Erfolg.
I.
In formeller Hinsicht rügt die Revision, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Rüge ist deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welcher weiteren Aufklärungsmittel sich die Strafkammer hätte bedienen müssen.
II.
1.) Die Ausführungen der Revision zur materiellen Rüge enthalten im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und sind insoweit unzulässig.
2.) Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe den Schaden, den der Zeuge ██████ erlitten habe, nicht so, wie geschehen, berücksichtigen dürfen, weil der durch die Beschädigung des Motorrollers entstandene Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhange mit der betrügerischen Handlung des Angeklagten stehe, vom Angeklagten auch nicht verschuldet sei. Der Schaden, der dem Zeugen ██ ██████████████ war, ist von der Strafkammer nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden. Die Strafkammer war nicht gehindert, bei dieser Frage auch mit in Rechnung zu stellen, in welcher Weise der Zeuge ██████ letzten Endes objektiv dadurch geschädigt ist, dass ihm der Angeklagte den Motorroller abgeschwindelt hatte. Allerdings ist die Schadensberechnung der Strafkammer insoweit nicht ganz zutreffend, als es sich bei den im Kaufvertrag erwähnten 10 % nicht um einen wirklichen Schaden handelt. Jedoch ist im Ergebnis die Strafkammer bei der Bemessung der Freiheits- und Geldstrafe ersichtlich durch diesen Irrtum nicht beeinflusst worden.
3.) Lediglich im Strafausspruch ist der Strafkammer im Falle ███████ ein Irrtum unterlaufen. Als Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe kann nach § 29 StGB nur dann auf Zuchthaus erkannt werden, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird; wie der 3. Senat bereits entschieden hat (3 StR 372/51 vom 5. 7. 1951), darf bei Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, als Ersatzfreiheitsstrafe nur dann eine Zuchthausstrafe ausgesprochen werden, wenn die Einsatzstrafe für das betreffende Delikt Zuchthausstrafe ist, nicht schon dann, wenn auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkannt ist. Da in beiden Fällen ██████ die neben den Geldstrafen ausgeworfenen Freiheitsstrafen je 6 Monate Gefängnis betragen, musste als Ersatzfreiheitsstrafe für die daneben erkannten Geldstrafen auch Gefängnis treten. Das Urteil konnte im Strafausspruch insoweit berichtigt werden, weil es sich nur um Geldstrafen von 20,— DM und 30,— DM handelt und die Strafkammer ersichtlich bei Erkenntnis ihres Irrtums für je 10,— DM einen Tag Gefängnis eingesetzt hatte.
| Angeklagte. | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 614/60 · 21.02.1961Revision verworfen; Korrektur der Ersatzfreiheitsstrafe und Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 602/60 · 18.04.1961BGH: Verletzung der Öffentlichkeit (§ 174 GVG) als absoluter Revisionsgrund; Untreue bei „schwarzen Kassen“
- BGH · 1 StR 387/63 · 18.07.1963Einziehung eines sicherungsübereigneten Pkw als Jagdgerät (§ 295 Abs. 2 StGB)
- BGH · 2 StR 321/56 · 05.09.1956Revision: Ersatzzuchthausstrafe mangels Voraussetzungen in Gefängnis umzuwandeln
- BGH · 1 StR 312/67 · 22.08.1967BGH: Verjährung bei Betrug und Anforderungen an fortgesetzte Handlung