Treffer
BGH Urteil

Revision: Ersatzzuchthausstrafe mangels Voraussetzungen in Gefängnis umzuwandeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 321/56
Datum
05.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Untreue; die Revision beanstandet insbesondere die Feststellung des Tatvorsatzes. Der BGH bestätigt die Feststellungen und weist die weiteren Angriffe zurück. Lediglich die Strafzumessung ist formell fehlerhaft, weil eine Ersatzzuchthausstrafe nach §29 Abs.1 StGB unzulässig war; diese wird in fünf Tage Gefängnis abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ersatzzuchthausstrafe nach § 29 Abs. 1 StGB ist nur zulässig, wenn neben der Geldstrafe wegen derselben Tat Zuchthaus erkannt worden ist; fehlt diese Voraussetzung, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe (Gefängnis) zu bestimmen.

2

Bei fehlerhafter Anwendung des § 29 Abs. 1 StGB kann das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit abändern und die gesetzlich richtige Ersatzstrafe einsetzen.

3

Angriffe in der Revision gegen Tatsachenfeststellungen der Strafkammer sind unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die Feststellungen verfahrensrechtlich fehlerhaft sind.

4

Spezielle Vorschriften des Börsengesetzes (z. B. § 95 BörsG) finden nur dann Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. Kommissionärseigenschaft) vorliegen; ist der Verurteilte offener Vertreter, greifen diese Vorschriften nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. März 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Gen. Reisevertreter Mathias W. (_____) ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1898 in █████, zur Zeit in dieser Sache in Haft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (_____)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. März 1956 dahin abgedändert:

An die Stelle der wegen Untreue erkannten Geldstrafe treten bei Uneinbringlichkeit fünf Tage Gefängnis.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ficht das Urteil des Landgerichts mit der Sachbeschwerde insoweit an, als er wegen Untreue verurteilt worden ist. Die Revision meint, das Urteil unterstelle zu Unrecht, dass der Angeklagte bereits beim Verkauf der ihm gelieferten Ware entschlossen gewesen sei, den Erlös für sich zu verwenden, weil die Hauptverhandlung dies nicht ergeben habe. Indessen hat die Strafkammer diese Absicht des Angeklagten festgestellt. Dass diese Feststellung verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei getroffen sei, legt die Revision nicht dar. Der Angriff geht deshalb fehl.

Auch sonst ist die Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB nicht zu beanstanden. Er ist nach den eindeutigen Feststellungen nicht Kommissionär, sondern offener Vertreter gewesen. § 95 BörsG trifft deshalb auf ihn nicht zu.

Fehlerhaft ist nur, dass die Strafkammer eine Ersatzzuchthausstrafe ausgesprochen hat. Eine solche Strafe ist nach § 29 Abs. 1 StGB nur zulässig, wenn wegen derselben Handlung – hier der Untreue – neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe verhängt. Daran ändert nichts, dass diese Gefängnisstrafe wegen Zusammentreffens mit einer wegen eines Verbrechens verhängten Zuchthausstrafe zunächst in eine Zuchthausstrafe umgewandelt und dann in eine Gesamtzuchthausstrafe eingeschlossen worden ist (RGSt 62, 127; 67, 99; BGH 5 StR 434/52 vom 10. Juli 1952, 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951).

Der Senat hält es für sicher, dass die Strafkammer bei richtiger Anwendung des § 29 Abs. 1 StGB eine Ersatzstrafe von fünf Tagen Gefängnis (statt von fünf Tagen Zuchthaus) eingesetzt hätte. Er hat demgemäß das Urteil abgeändert.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

WernerGlanzmannJagusch
BuschMaaß