Treffer
BGH Urteil

Einziehung eines sicherungsübereigneten Pkw als Jagdgerät (§ 295 Abs. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 387/63
Datum
18.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil u.a. mit Einziehung eines von ihm genutzten, aber sicherungsübereigneten Pkw ein. Streitpunkt war, ob der Pkw als „Jagdgerät“ eingezogen werden darf, obwohl er im Eigentum eines Kreditinstituts stand. Der BGH bestätigte zwar die Einordnung des Pkw als Jagdgerät, beanstandete aber die Einziehung gegenüber dem Dritteigentümer mangels besonderer Rechtfertigung bzw. festgestellten Verschuldens. Insoweit hob er die Entscheidung auf und verwies zurück; im Übrigen blieb die Revision weitgehend ohne Erfolg, ergänzt um berichtigende Änderungen im Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrzeug kann „Jagdgerät“ im Sinne des § 295 StGB sein, wenn es vom Täter zur Ausübung der Jagdwilderei funktional eingesetzt wird (z.B. Nachstellen, Blenden, Überfahren oder als Schussplattform).

2

Die Einziehung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Gegenstandes ist auch nach § 295 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt, insbesondere wenn den tatunbeteiligten Dritteigentümer ein Verschulden daran trifft, dass die Sache zur Straftat diente.

3

An die Sorgfaltsanforderungen an ein Kreditinstitut, das den Erwerb eines Pkw gegen Sicherungsübereignung finanziert, dürfen bei der Beurteilung eines Verschuldens i.S.d. § 295 Abs. 2 StGB keine überspannten Maßstäbe angelegt werden.

4

Ein Kreditgeber ist regelmäßig nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Zuverlässigkeit des Kreditnehmers durch besondere Ermittlungen (etwa zu Vorstrafen) zu überprüfen oder die spätere Verwendung des Fahrzeugs fortlaufend zu überwachen.

5

Allein die Kreditgewährung und Überlassung eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs begründet ohne zusätzliche konkrete Verdachtsmomente keinen rechtfertigenden Grund, das Eigentum des Sicherungsnehmers im Wege der Einziehung zu entziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden/Opf., 18. Juli 1963

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Sten § 2905

a) Kraftwagen als Jagdgerät. b) Im Eigentum Dritter stehende Gegenstände dürfen auch nach § 295 Abs. 2 StGB nur noch eingezogen werden, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Institut, das einem Käufer, der einen Führerschein hat, den Ankauf eines Kraftwagens gegen Übertragung des Sicherungseigentums am Wagen finanziert, ist regelmäßig nicht gehalten, über die Zuverlässigkeit eines solchen Käufers besondere Ermittlungen anzustellen oder die Verwendung des Kraftwagens ständig zu überwachen, so dass die Unterlassung solcher Maßnahmen keinen rechtfertigenden Grund für die Einziehung abgibt.

BGH, Urt. v. 18. Juli 1963 – 1 StR 387/63 – LG Weiden/Opf.

1 StR 387/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Josef R., geboren am ██ 1930 in ███, Lkr. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 18. Juli 1963

1. dahin geändert, dass im Urteilssatz a) zu 1b die Worte „davon zwei gemeinschaftlich verübt“ und b) zu 2 die Worte „die in Wegfall kommt“ und „mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen“ entfallen, und die Worte „je 10 Tage Zuchthaus“ durch die Worte „je 10 Tage Gefängnis“ ersetzt werden, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Volkswagens mit dem letzten amtlichen Kennzeichen [REDACTED] ausgesprochen ist; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Jedoch wird ihm die Untersuchungshaft seit dem 19. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der vor allem wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen dreier gemeinschaftlich verübter Verbrechen des Diebstahls im Rückfall, dreier Vergehen der erschwerten Unterschlagung in Tateinheit mit „davon zwei gemeinschaftlich verübt“ Untreue, wegen fortgesetzter, teilweise gemeinschaftlich verübter Jagdwilderei, alle in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen, wegen zweier Verbrechen der in einem Fall gemeinschaftlich verübten Abtreibung und vier Verbrechen der wiederum in einem Fall gemeinschaftlich verübten – versuchten Abtreibung unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Verurteilung von zwei Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei Geldstrafen verurteilt worden.

Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Das Landgericht hat ferner den vom Angeklagten benutzten Kraftwagen und ein Kleinkalibergewehr nebst Munition eingezogen und die Sperrfrist zur Neuerteilung der dem Angeklagten bereits entzogenen Fahrerlaubnis um weitere vier Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Ausnahme der Verurteilung wegen Jagdwilderei in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen und der Einziehung des Kleinkalibergewehrs mit der Sachrüge an.

Das Rechtsmittel hat nur in Nebenpunkten Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen dreier Verbrechen des einfachen gemeinschaftlich verübten Diebstahls im Rückfall wird von den Feststellungen getragen. Die Revision beruft sich mit ihrer Meinung, das Landgericht habe den Angeklagten insofern nur wegen Unterschlagung verurteilen dürfen und außerdem Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen, in unzulässiger Weise auf Tatsachen, die für die Revision allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen sind. Im Übrigen würden selbst diese Tatsachen, hätte das Landgericht sie zusätzlich festgestellt, keine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Der Eigentümer eines Warenlagers verliert den Gewahrsam daran nicht dadurch, dass er zeitweilig abwesend ist und einer seiner Angestellten während dieser Zeit freien Zugang zu den Lagerräumen hat.

II. Zu den Verurteilungen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue bringt die Revision im Einzelnen nichts vor. Hier sind jedoch auf die allgemeine Sachrüge hin folgende Berichtigungen geboten:

Zunächst hat das Landgericht zu Unrecht in zwei Fällen Mittäterschaft des Angeklagten angenommen, obwohl dieser Alleingewahrsam an dem unterschlagenen Geld hatte. Es verkennt, dass zur Mittäterschaft bei der Unterschlagung Mitgewahrsam sämtlicher Mittäter gehört (OGHSt 1, 321; BGHSt 2, 317; 8, 273). Dementsprechend sind im Urteilssatz zu 1b die Worte „davon zwei gemeinschaftlich verübt“ zu streichen. Die Strafzumessung ist durch die irrige Annahme von Mittäterschaft ersichtlich nicht beeinflusst worden.

Als Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafen, die mit Rücksicht auf die mit der Unterschlagung in Tateinheit stehende Untreue auszusprechen war, hat das Landgericht Zuchthaus verhängt und dabei übersehen, dass die Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Zuchthausstrafe zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung an der Bestrafung mit Gefängnis für den Einzelfall nichts ändert und dass demgemäß auch nur Gefängnis als Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kam. Nur wenn die Einzeltat mit Zuchthaus bestraft wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe einer daneben verwirkten Geldstrafe Zuchthaus (siehe BGHSt 3, 40, ferner Urteil vom 5. Juli 1951 – 3 StR 372/51 und vom 10. Juli 1952 – 5 StR 434/52, angeführt bei Dallinger MDR 1952, 657). Der Senat kann das Versehen von sich aus richtigstellen.

III. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Fremdabtreibung lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich insoweit mit besonderen Ausführungen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall III 1 der Urteilsgründe. Sie meint, das Landgericht habe hier den Angeklagten allenfalls wegen versuchter Abtreibung verurteilen dürfen, weil der Fruchtabgang möglicherweise durch die von einer anderen Person vorgenommene Abtreibungshandlung und nicht durch die vom Angeklagten vorgenommene Einspritzung bewirkt wurde. Sie übersieht damit, dass der Angeklagte auch bei jenem Eingriff die Tatherrschaft hatte und die treibende Kraft war.

IV. Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe eine durch Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 19. April 1963 rechtskräftig erkannte Gefängnisstrafe von zwei Monaten einbezogen. Weshalb diese Strafe ausgesprochen war und wann jene Tat begangen wurde, teilt es in den Urteilsgründen nicht mit. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Landgericht den § 79 StGB zutreffend angewandt hat. Doch könnte hier, wenn überhaupt, nur ein Fehler zugunsten des Angeklagten vorliegen, der ihn nicht beschweren kann.

Dass das Landgericht fälschlich ausgesprochen hat, die als Einzelstrafe einbezogene frühere Bestrafung komme in Wegfall, kann der Senat durch Streichung der entsprechenden Worte im Urteilssatz richtigstellen. Nur eine bei einer Gesamtstrafenbildung aufgelöste frühere Gesamtstrafe fällt weg, eine Einzelstrafe niemals. Sie besteht in der Gesamtstrafe fort und gewinnt wieder selbständige Bedeutung, wenn aus welchen Gründen auch immer die Gesamtstrafe hinfällig wird (BGHSt 12, 99).

Ein weiterer durch Berichtigung des Urteilssatzes behebbarer Formfehler ist dem Landgericht unterlaufen, indem es einen Teil der Untersuchungshaft auf die Geldstrafen „mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen“ anrechnete. Bei Geldstrafen findet die Anrechnung der Untersuchungshaft nur auf die Geldstrafe, nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe statt (BGHSt 10, 235, 257).

V. Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht ausgesprochene Verlängerung der Sperrfrist des § 42m Abs. 3 StGB. Die dafür gegebene Begründung wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht als formelhaft hingestellt. Es genügte, dass das Landgericht auf die Tatsachen hinwies, aus denen sich ohne Weiteres ergibt, dass dem Angeklagten die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen charakterlichen Eigenschaften fehlen (vgl. BGHSt 5, 179; 10, 333, 335).

VI. Dagegen muss die Revision durchgreifen, soweit sie sich gegen die Einziehung des Kraftwagens richtet.

Zu beanstanden ist allerdings nicht, dass das Landgericht den Kraftwagen im Sinne des § 295 StGB als „Jagdgerät“ angesehen hat. Jagdgeräte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Gerätschaften, die allgemein und für jeden erkennbar zur Ausübung der Jagd dienen, sondern auch solche Sachen, die erst der Täter zur Ausübung der Jagd bestimmt benutzt, demgemäß auch ein Kraftwagen, mit dem der Täter dem Wild nachstellt, um es zu blenden und es zu überfahren, dem aus dem er auf Wild schießt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Urt. v. 24. Januar 1962 – 2 StR 554/61).

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Begründung, mit der das Landgericht sich mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Kraftwagen nicht im Eigentum des Angeklagten steht, sondern Sicherungseigentum einer Kreditgesellschaft ist. Das Landgericht meint, dass deshalb keine Veranlassung besteht, gemäß § 295 Abs. 2 StGB von der Einziehung abzusehen. Zwar habe der Sicherungsnehmer mit den Taten des Angeklagten nichts zu tun, er habe auch offensichtlich nichts von ihnen gewusst. Doch habe das Kreditinstitut dem Angeklagten einen hohen Kredit gewährt und ihm den Wagen leihweise überlassen, obwohl der Angeklagte vielfach, darunter wegen Eigentumsdelikten, vorbestraft sei. Das Kreditinstitut habe sich auch nicht darum gekümmert, was der Angeklagte mit dem Auto mache. Es sei ihm also gleichgültig gewesen, ob der Angeklagte in jeder Hinsicht zuverlässig sei, und es habe daher die Folgen dieses Leichtsinns, nämlich die Einziehung des Fahrzeugs, selbst mit zu vertreten, zumal auch das Auto zu einem erheblichen Teil bereits bezahlt sei.

Mit diesen Ausführungen überspannt das Landgericht die Anforderungen, die an ein Kreditinstitut bei der Vergabe von Darlehen zur Beschaffung eines Kraftwagens gestellt werden können. Ein solches Institut wird sich im Allgemeinen darauf verlassen dürfen, dass eine Person, der von Staats wegen das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt ist, auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und schon gar keinen Anlass haben, nachzuforschen, was der Erwerber des Kraftfahrzeugs dann mit diesem im Einzelnen macht. Nur wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich bei dem Kreditnehmer um eine unzuverlässige Person handelt, könnte ihm ein Verschulden im Sinne des § 295 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Im gegebenen Fall fehlt es jedoch an einer entsprechenden Feststellung. Das gilt insbesondere für die Vorstrafen des Angeklagten. Das Landgericht scheint insoweit vom Kreditgeber zu erwarten, dass er sich Aufklärung darüber verschafft, ob ein Kreditnehmer vorbestraft ist. Es teilt jedoch nicht mit, wie es sich das vorstellt. Privatpersonen wird Auskunft aus dem Strafregister nicht erteilt (§ 36 Abs. 1 StrafregVO); dass der Kreditgeber seinen Kunden nach Vorstrafen fragt, wird man ihn schwerlich zumuten können, ganz abgesehen davon, dass solche Fragen gerade bei unzuverlässigen Kunden kaum ein brauchbares Mittel sein dürften, die Unzuverlässigkeit zu ermitteln.

Hiernach kann die Einziehung des Kraftwagens keinen Bestand haben. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen haben, die der Bundesgerichtshof zu § 414 aF AO entwickelt hat und die in der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift mitberücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 1, 351; 2, 311, 320, 328; 3, 227; 4, 344; 6, 113; 8, 70). Angesichts der Verfassungsgarantie des Eigentums (Art. 14 GG) kann die Einziehung im Eigentum Dritter stehender Gegenstände nur noch dann zulässig sein, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist, insbesondere den tatunbeteiligten Dritteigentümer ein Verschulden daran trifft, dass die ihm gehörende Sache der Begehung einer Straftat diente (vgl. StGB EB 1962 § 113 BT Drucks. IV/650 S. 246).

Abschließend sei noch bemerkt, dass es üblich ist, als Einsatzstrafe nur die verwirkte schwerste Einzelstrafe zu bezeichnen, welche nach § 74 StGB zu erhöhen ist.

SeibertDr. GeierFischer
WillmsMai
Einziehung eines sicherungsübereigneten Pkw als Jagdgerät (§ 295 Abs. 2 StGB) — Themis