Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Raub zu Diebstahl mit Waffen geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 405/83
Datum
19.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schweren Raubes. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Wegnahme der Ringe und Kette eher durch List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit erfolgte und nicht die Gewaltanwendung i.S. des § 249 StGB erfüllt. Deshalb wurde der Schuldspruch auf Diebstahl mit Waffen geändert; der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung der Gewalt i.S.v. § 249 StGB ist nicht bereits durch jeden bei der Wegnahme eingesetzten Kraftaufwand erfüllt; maßgeblich ist, ob die Wegnahme vorwiegend durch Kraft gegen eine Person oder durch List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird.

2

Bei Zweifel, ob eine Wegnahme Gewalt gegen eine Person darstellt, kann der Schuldspruch zugunsten eines geringeren Delikts zu ändern sein, sofern ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

3

Eine nachträgliche Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn dadurch die Verteidigung nicht in einer anders und wirksamer geführten Weise beeinträchtigt worden wäre.

4

Eine Gaspistole kann nach ihrer Bauart als Schusswaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen sein; entscheidend ist dabei die tatsächliche Bauart, nicht die Gebrauchsabsicht.

5

Wird der Schuldspruch geändert, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß vom ursprünglichen Vorwurf mitbestimmt war.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 31. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hagen █████████ ohne festen █████████ geboren am ████ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen schuldig ist. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Juni 1983 hat vorgelegen.

2. Der Strafausspruch wird mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie allein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des § 249 StGB betrifft, diese nach den getroffenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist. Um dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfüllen, genügt nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person, oder ob sie in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird. Daran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67; Urteil vom 18. Februar 1969 - 5 StR 735/68; Beschluss vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74; Urteil vom 15. Januar 1975 - 2 StR 607/74; die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975, 22, 543)" (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77).

Danach ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er der Zeugin die jeweils lediglich mit Daumen und Zeigefinger (bewusst) festgehaltenen Gegenstände, nämlich Ring und Kette, aus den Händen riss, solche Gewalt angewandt hat. Jedenfalls aber ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass der Angeklagte mit mehr als nur mit List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit vorgehen wollte. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch – wie beantragt – vom Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf anders und wirksamer hätte verteidigen können. Dass die mitgeführte Gaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8) eine Schusswaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ 1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).

Die Änderung des Schuldspruchs führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich nicht sicher ausschließen lässt, dass er vom Vorwurf des Raubes mitbestimmt war."

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

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