BGH: Abgrenzung Diebstahl/Raub bei unklarer Wegnahmehandlung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 607/74
- Datum
- 15.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme einer Sache erfüllt das besondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB, wenn die Tat vorwiegend durch aufgewandte körperliche Kraft und nicht lediglich durch List, Geschicklichkeit oder Schnelligkeit erreicht wird.
Bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub ist auf die besondere Art der Wegnahme abzustellen; widersprüchliche oder unklare tatrichterliche Feststellungen zur Wegnahmehandlung erfordern weitere Feststellungen des Tatgerichts.
Kann der Revisionssenat anhand der vorliegenden Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob das Gewaltmerkmal vorliegt, darf er den Schuldspruch nicht selbst ändern, sondern hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Angeklagte die Rüge nicht ausführlich vorträgt; eine nur allgemein erhobene Sachrüge führt nur zur beschränkten Rechtskontrolle auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 16. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 607/74 AS A, FE
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Robert ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in ██ ███, Ds, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte und der Zeuge █████ bemerkten nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen ████████, der sichtbar stark angetrunken an einem Treppengeländer lehnte und neben sich seine Jacke und Aktentasche liegen hatte. Sie veranlassten ihn, sie zu einem Bier einzuladen. Auf dem Wege zur Wirtschaft mussten sie ihn wegen seines alkoholbedingten unsicheren Ganges stützen. Als sie ihn später zu einem Taxistand bringen wollten, der Zeuge ███████ sich aber weigerte, ein Taxi zu nehmen, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, die damit endete, dass der Angeklagte dem Zeugen Jacke und Tasche, die er für ihn getragen hatte, vor die Füße warf und sich mit dem Zeugen █████ entfernte. Nach einigen Metern kehrte er zu ██ zurück, der inzwischen das Kleidungsstück und die Tasche aufgehoben hatte. Er versetzte dem Zeugen mit der linken Hand einen Stoß, ergriff (S. 3 UA) gleichzeitig mit der rechten Hand die Aktentasche oder riss sie weg (so S. 6 UA) und lief davon.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Vorliegen von Raub ist von ihm mit folgender Begründung verneint worden:
„Es konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bei der Wegnahme der Tasche dem ██ einen Stoß versetzte, um einen erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand zu brechen. Es muss vielmehr zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass dieser von dem stark unter Alkoholeinfluss stehenden ██ einen ernsthaften Widerstand überhaupt nicht befürchtete. Es ist durchaus denkbar, dass das Wegstoßen des ██ durch den Angeklagten nur deshalb erfolgte, weil der Angeklagte annahm, dass andernfalls der wegen des Alkoholgenusses nur unsicher auf den Beinen stehende ██ beim Wegziehen der Aktentasche auf ihn █████ fallen könne.“
Gegen das Urteil ist sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Revision eingelegt worden.
1. Mit dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Diese Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt ██ ███ Tasche weggenommen hat, auf die Würdigung des von ihm dem Geschädigten versetzten Stoßes beschränkt, nicht aber geprüft, ob schon durch die besondere Art der Wegnahme jene Tatbestandsvoraussetzung erfüllt worden ist. Eine Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Nach den Aussagen der Zeugen ███ und █████, die das Landgericht als glaubhaft angesehen und auf die es seine Feststellungen gestützt hat, handelte es sich nicht um ein bloßes Ergreifen oder Wegziehen der Tasche, vielmehr „entriss“ der Angeklagte sie █████. Hiervon geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung denn auch selbst aus (S. 6 UA). In einem derartigen Verhalten kann aber je nach der Stärke der aufgewandten Kraft das besondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB bestehen. Entscheidend ist, ob die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete Kraft oder in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Schnelligkeit erreicht wurde (vgl. Urteil BGH, vom 28. Februar 1969 – 2 StR 755/68 –; ferner BGH, Beschluss vom 3. Juli 1974 – 3 StR 154/74 –; BGH NJW 1955, 1404; Urteil vom 13. Juni 1967 – 5 StR 246/67 –; Urteil vom 19. Dezember 1967 – 1 StR 590/67 –). Da die Urteilsfeststellungen, vor allem wegen der erwähnten unterschiedlichen Beschreibung der Wegnahmehandlung, den Senat nicht in die Lage versetzen, den Schuldspruch selbst zu ändern, verweist er die Sache in vollem Umfang an das Landgericht zu neuer Entscheidung zurück.
2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit mit ihr die Verfahrensrüge erhoben wird, ist das Rechtsmittel unzulässig; denn der Angeklagte hat es nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
| Schumacher | Baumgarten |