Treffer
BGH Urteil

Keine Raubqualifikation: Wegnahme durch List/Geschicklichkeit, Gewaltmerkmal fehlt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/77
Datum
15.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen Diebstahls und hielt die Tat für Raub. Streitpunkt war, ob die Wegnahme vorwiegend durch Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB) oder durch List, Geschicklichkeit und Schnelligkeit bewirkt wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Diebstahlswürdigung, da die eingesetzte Körperkraft nur untergeordnete Bedeutung hatte und das Gewaltmerkmal nicht erfüllt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Qualifikation als Raub (§ 249 StGB) ist erforderlich, dass die Wegnahme vorwiegend durch Gewaltentfaltung gegen eine Person bewirkt wird.

2

Nicht jede bei einer Wegnahme eingesetzte körperliche Kraft erfüllt das Gewaltmerkmal; spielt die Kraft nur eine untergeordnete Rolle und wird die Wegnahme durch List, Geschicklichkeit oder besondere Geschwindigkeit ermöglicht, liegt Diebstahl vor.

3

Bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub ist auf das gesamte Erscheinungsbild der Tat und den maßgeblichen Unrechtsgehalt abzustellen.

4

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf Qualifikation als Raub ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass das besondere Gewaltmerkmal verwirklicht ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 1. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Wolfgang ████████ aus H[REDACTED], 1940 dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte schlug einem Gaststättenbesucher überraschend die aufgeklappte Brieftasche aus den Händen, sammelte die herausgeflogenen Geldscheine auf und verschwand damit.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin meint unter Berufung auf BGHSt 18, 329, der Angeklagte habe einen Raub begangen.

Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nicht. Er weist zutreffend darauf hin, dass nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme ausreicht, um das besondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person oder ob sie in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird. Daran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 – 5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 – 1 StR 590/67; Urteil vom 18. Februar 1969 – 5 StR 735/68; Beschluss vom 3. Juli 1974 – 3 StR 154/74; Urteil vom 15. Januar 1975 – 2 StR 607/74 – die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975, 22, 543).

Von dieser Rechtsprechung ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Es sagt in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe die Brieftasche „nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Er hat zwar Körperkraft aufgewandt, als er gegen die Brieftasche schlug. Diese Kraftentfaltung war jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Die für den Unrechtsgehalt der Tat wesentlichen besonderen Merkmale waren hier die List, die Geschicklichkeit, mit der der Angeklagte die Wegnahmehandlung ermöglicht hat, und die Geschwindigkeit, mit der er sie ausgeführt hat“ (UA S. 13).

Diese Würdigung wird dem Unrechtsgehalt der Tat, der vom gesamten Erscheinungsbild her geprägt ist, gerecht. Eine „Gewalt gegen eine Person“ liegt nicht vor.

SchmidtFleischmannSchuster
HerrmannHorstkotte

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