Revision: Straßenraub vs. Diebstahl – Gewaltbegriff des § 249 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 735/68
- Datum
- 18.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 249 StGB setzt die Wegnahme „mit Gewalt gegen eine Person“ voraus, dass die vom Täter entfaltete Kraft und ihre Einwirkung auf den Körper des Opfers wesentlicher Bestandteil der Wegnahmehandlung sind.
Die bloße Anwendung von Körperkraft, um einem erwarteten Widerstand zuvorzukommen oder ihn zu brechen, genügt nicht, wenn diese Kraft entbehrlich und nur von untergeordneter Bedeutung für die Wegnahme ist.
Merkmale wie List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit können die Tat als Diebstahl kennzeichnen, wenn die Gewaltanwendung nicht das wesentliche Moment der Wegnahme bildet.
Kann aus dem feststehenden Sachverhalt ein niedrigerer Tatbestand geschlossen werden, ist das Rechtsmittel teilweise erfolgreich und der Schuldspruch entsprechend zu ändern; über Strafe und Rückfall ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gustav G. ████████████████ aus ███ (Harz), geboren ██████████ 1941 in ██████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann, als ████████████ █████████, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ aus ██████████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Rückfallvoraussetzungen sowie über die Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Straßenraubes) nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte nahm in der Nacht zum 16. Juni 1968 in der Ferdinandstraße in [REDACTED] der damals 69 Jahre alten Rentnerin M. deren Handtasche, die sie locker an den Henkeln in der Hand hielt, dadurch weg, dass er ihr die Tasche von hinten aus der Hand riss.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
§ 249 StGB setzt u. a. voraus, dass der Täter eine Sache „mit Gewalt gegen eine Person wegnimmt“. Hierfür genügt nicht, dass der Täter Körperkraft aufwendet, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen oder zu verhindern, und dass diese Kraft auf den Körper des Opfers einwirkt. Die Kraft, die der Täter zu dem genannten Zwecke entfaltet, und ihre Einwirkung auf den Körper des Opfers müssen wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sein. Das folgt teilweise aus dem gerade auf die Wegnahme bezogenen Wort „mit“ in § 249 StGB, im Übrigen aus dem Umstand, dass das Gesetz einen Raub, der sich vom Diebstahl allein dadurch unterscheidet, dass der Täter „mit Gewalt gegen eine Person“ wegnimmt, mit weit schwererer Strafe bedroht als einen Diebstahl, den derselbe Täter unter denselben Umständen verübt. Das Gesetz sieht als Mindeststrafe für einen Raub, den der Täter auf einer Straße begeht, fünf Jahre Zuchthaus und bei mildernden Umständen ein Jahr Gefängnis, für einen Diebstahl, auch wenn er auf einer Straße begangen wird, dagegen nur einen Tag Gefängnis vor, an dessen Stelle eine Geldstrafe von nur 5 DM verhängt werden kann (vgl. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB einerseits, §§ 242, 16, 27a, 27 StGB andererseits).
Der Angeklagte hat hiernach im vorliegenden Fall nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Er hat zwar Körperkraft aufgewandt, als er die Handtasche der Rentnerin M. aus der Hand riss. Das Urteil sagt aber hierzu auf UA S. 9, der Angeklagte habe durch den überraschenden Griff von hinten dem erwarteten Widerstand der Rentnerin zuvorkommen wollen. Die Kraftentfaltung war also nur von untergeordneter Bedeutung. Die für den Unrechtsgehalt der Tat wesentlichen besonderen Merkmale waren die List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit, mit denen der Angeklagte die Wegnahmehandlung ausführte. Sie rechtfertigen es nicht, die Tat als Raub anzusehen. Für eine solche Tat wären die Strafrahmen in § 250 Abs. 1 und 2 StGB unangemessen hoch. Eine Tat dieser Art entspricht hiernach erkennbar nicht demjenigen Tatbild, von dem das Gesetz beim Straßenraub und damit auch bei dem Grundtatbestand des einfachen Raubes ausgeht.
Das Urteil BGHSt 18, 329 (NJW 1963, 1210), auf das die Strafkammer sich für ihre abweichende Auffassung beruft, steht der Rechtsansicht des Senats nicht entgegen. Es betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGH NJW 1955, 1404.
Der Angeklagte hat sich also nicht des schweren Raubes, sondern eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Senat kann, da der Sachverhalt insoweit feststeht, den Mangel durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs beheben.
Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung auch prüfen müssen, ob der Angeklagte den Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen der §§ 243, 244 StGB verübt hat.
Die weitere Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Börker |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 105/77 · 15.03.1977Keine Raubqualifikation: Wegnahme durch List/Geschicklichkeit, Gewaltmerkmal fehlt
- BGH · 5 StR 405/83 · 19.07.1983Revision: Schuldspruch von Raub zu Diebstahl mit Waffen geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 636/72 · 08.02.1973BGH: Griff in Gesäßtasche erfüllt Gewalt i.S.v. § 249 StGB – Schuldspruch zu Raub geändert