BGH: Änderung von Raub zu Diebstahl bei Nutzung von List und Schnelligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/88
- Datum
- 03.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raub setzt voraus, dass der Täter Gewalt gegen eine Person in einem solchen Maße anwendet oder androht, dass das Erscheinungsbild der Tat von der Gewalt getragen wird.
Das Ausnutzen von Überraschung, List oder schneller Wegnahme (Schnelligkeit) ohne die erforderliche prägende Gewalt genügt nicht für den Tatbestand des Raubes, sondern fällt unter den Diebstahl.
Ergeben die Feststellungen des Urteils nur eine wegnehmende Handlung ohne prägende Gewalt, ist der Schuldspruch entsprechend von Raub auf Diebstahl zu ändern.
Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch, hat er die auf dieser Grundlage ergangenen Einzel- und Gesamtstrafen im Umfang der Änderung aufzuheben; die Sache ist zur Neufestsetzung der Strafen zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO von sich aus den Schuldspruch ändern, wenn ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Änderung dem Angeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit verschafft hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus BS, den Dachdecker Thomas, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in vier Fällen und des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Feststellungen tragen in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgründe (UA S. 3, 4) nicht die Verurteilung wegen Raubes. Sie ergeben insoweit nur, dass der Angeklagte alten Frauen, denen er ins Treppenhaus oder in den Fahrstuhl gefolgt war, die mitgeführte Tasche entrissen (Fälle II 2, 5) bzw. weggerissen (Fall II 1) hat. Er hatte hierbei ersichtlich die Überraschung ausgenutzt, zumal da er die Tat im Fall II 1 „von hinten“ und im Fall II 5 in dem Augenblick begangen hat, als die Frau den Fahrstuhl verlassen wollte. Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, dass das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH, Urteil vom 15. März 1977 – 5 StR 105/77 – und Beschluss vom 19. Juli 1983 – 5 StR 405/83 –; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NStZ 1986, 218).
Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 5 von sich aus; er kann ausschließen, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Diebstahls anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 5 sowie der Gesamtstrafe.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |