BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Vermutungswürdigung und offenem Gewaltbegriff beim Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/67
- Datum
- 19.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter bloße Vermutungen in der Beweiswürdigung als tatsächliche Feststellungen verwertet, wodurch das Ergebnis beeinflusst werden kann.
Zweifel an der Zueignungsabsicht können sich aus dem spontanen Aufsuchen der Polizei durch den Beschuldigten ergeben und sind in der Rechtsprechung bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Bei überraschender Wegnahme begründet blitzschneller Zugriff nicht zwingend Gewalt im Sinne des § 249 StGB; Gewalt ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter mit Rücksicht auf einen zu erwartenden Widerstand des Opfers mehr Kraft einsetzt als zur bloßen Wegnahme erforderlich.
Liegt in den Feststellungen ein Rechtsfehler oder eine unzureichende Beweiswürdigung vor, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 22. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Arbeiter Ferzende, geboren am ███ 1942 in KC (Burkes), türkischer █████████████████, wegen Straßenraubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat Erfolg.
1. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe bei der Wegnahme der Handtasche die Absicht gehabt, diese nebst Inhalt zu behalten (UA S. 4); außerdem habe er aus Enttäuschung und Verärgerung wegen des entgangenen Liebesabenteuers gehandelt (UA S. 5, 10, 11). Die Behauptung des Angeklagten, er habe nur seine Geldforderung an Frau ███ ███████████ eintreiben wollen, hält das Landgericht für widerlegt. Es mißt hierbei der Tatsache, daß er alsbald nach der Tat zur Polizei ging, keine Bedeutung bei; denn er habe wahrscheinlich bereits bemerkt, daß nach ihm gesucht [REDACTED]
Der Tatrichter verwertet also unzulässigerweise eine bloße Vermutung in seiner Beweiswürdigung, die dadurch zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt worden sein kann. Wäre das Landgericht davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte aus eigenem Antrieb zur Polizei begab, so wäre es möglicherweise seiner Einlassung gefolgt (zur rechtlichen Beurteilung einer solchen Sachlage vgl. BGHSt 17, 87, 90). Ein spontanes Aufsuchen der Polizeidienststelle könnte auch Zweifel an der Zueignungsabsicht des Angeklagten begründen, weil der Angeklagte dort nicht nur von sich aus die Tasche herausgab, sondern auch durch die Art seiner Einlassung den Besitz des daraus entnommenen Geldes offenbart (UA S. 5, 9). Das Landgericht hält es schon nach den bisherigen Feststellungen für möglich, daß es dem Beschwerdeführer weniger auf Tasche und Geld als vielmehr darauf ankam, Frau GC_ "eines
-4- auszuweischen" (UA S. 10); überdies stellt die Strafkammer fest, daß die Tat (als Straßenraub) persönlichkeitsfremd sei und daß der Angeklagte es wegen seiner geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 2) nicht nötig hatte, einen Raub zu begehen (UA S. 11).
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die rechtliche Beurteilung als Raub ist weiterhin davon abhängig, ob der Angeklagte die Tasche "mit Gewalt gegen eine Person" weggenommen hat. Das Landgericht sieht dieses Tatbestandsmerkmal darin, daß er die Tasche mit beiden Händen packte und der Besitzerin wegriss; er mußte nach den bisherigen Feststellungen hierbei keine besondere Kraft aufwenden, weil er ihrem erwarteten Widerstand "durch sein listiges und überrumpelndes Verhalten zuvorkam" (UA S. 10). Diese Auffassung stützt die Strafkammer auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 329, 330 = NJW 1963, 1210 Nr. 19).
Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch verschieden von dem vorliegenden Fall. Frau GC_ rechnete nicht mit einem Angriff (UA S. 4); ihr fehlte möglicherweise die allgemeine Widerstandsbereitschaft, die in dem Urteil BGHSt 18, 330 vorausgesetzt ist. Abgesehen davon stehen dem Urteil des 4. Strafsenats neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegenüber, die zu anderen Ergebnissen kommen. Der 5. Strafsenat (Urteil vom 13. Juni 1967 – 5 StR 246/67) sieht in der Wegnahme durch blitzschnellen Zugriff keinen Raub und läßt ausdrücklich dahingestellt, ob der Entscheidung BGHSt 18, 329 in vollem Umfang zu folgen sei. Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1967 – 1 StR 454/67 Bedenken geäußert. Er nimmt – entsprechend seiner schon früher geäußerten Auffassung (NJW 1955, 1404 Nr. 18 = LM StGB § 249 Nr. 14) – im Fall überraschender Wegnahme nur dann Gewalt im Sinne des § 249 StGB an, wenn der Täter einen Widerstand des Opfers in Rechnung stellt und deshalb mehr Kraft entfaltet, als zur bloßen Wegnahme nötig gewesen wäre (Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 476/66). Bei der gegenwärtigen Verfahrenslage sieht der Senat indessen keinen Anlaß, die Frage der Gewaltanwendung abschließend zu beurteilen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |